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Beschluss

10 TaBV 37/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0121.10TABV37.09.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25. Juni 2009, Az.: 11 BV 8/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen. Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 1) mit elf Mitgliedern. 2 Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: A.) ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie unterhält ein Krankenhaus mit einer Krankenpflegeschule, ein Berufsförderungswerk, eine Bildungsstätte für Sozialwesen sowie ein Altenheim und betreibt außerdem Maßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene (Satzung: Bl. 31 bis 39 d.A.). Die A. hat ihren Sitz in der A-Straße in A-Stadt und wird gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand Dr. X. W.. Sie beschäftigt ca. 600 Arbeitnehmer. 3 Die Beteiligte zu 3) (im Folgenden: C.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung der Leistungen Catering, Reinigung und sonstiger Dienstleistungen, insbesondere für die A. und deren Einrichtungen sowie die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Ausschließliche Gesellschafterin der im Juni 2007 gegründeten C. ist die A.. Am 02.08.2007 wurde die C., die ihren Sitz ebenfalls in der U. Str. 16-20 in A-Stadt hat, im Handelsregister eingetragen (Gesellschaftsvertrag: Bl. 23-30 d.A.). Geschäftsführer der C. ist der kaufmännische Leiter der A. T. S.. Einzelprokura der C. hat die bei der A. beschäftigte Leiterin der Stabsstelle Recht R. Q.. Posteingang, PC-Anlage und Telefonanlage werden durch die A. und die C. gemeinsam genutzt. Zwischen der A. und der C. wurde unter dem 28.06.2007 ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl. 47-48 d.A.) abgeschlossen, wonach die A. für die C. die Durchführung von Verwaltungsarbeiten, wie Personalverwaltung und Personalabrechnung, Buchhaltung und Abschlusserstellung sowie Leistungsabrechnung übernimmt. 4 Die C. beschäftigt inzwischen ca. 70 Arbeitnehmer, darunter drei bis vier Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis, die bei der A. einer Hauptbeschäftigung nachgehen. Seit dem 01.05.2009 ist bei der C. eine Mitarbeiterin in Vollzeit beschäftigt, deren Hauptaufgabe darin besteht, den Bereich Arbeitnehmerüberlassung an gewerbliche Kunden auszubauen. Diese Mitarbeiterin ist zurzeit im Zimmer der Sekretärin des Krankenhausdirektors der A. untergebracht. Der C. wurde von der Bundesagentur für Arbeit die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt. Neben der A. hat die C. weitere Kunden aus dem gewerblichen Bereich und dem Gesundheitssektor. 5 Der Betriebsrat macht mit seiner am 03.04.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift geltend, die A. und die C. führten einen gemeinsamen Betrieb. 6 Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 25.06.2009 (dort S. 2 -7 = Bl. 94-99 d. A.). 7 Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt, 8 festzustellen, dass der Betrieb der A. und der Betrieb der C. - Gesellschaft der A. für Service-Dienstleistungen mbh einen Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG bilden. 9 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, 10 den Antrag abzuweisen. 11 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.06.2009 den Antrag des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die A. und die C. einen gemeinsamen Betrieb führen. Gegen das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes spreche vor allen Dingen, dass es an einem einheitlichen Leitungsapparat in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten fehle. Weder gebe es eine Personenidentität bei der Unternehmensleitung, noch lasse sich eine einheitliche Leitung im Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten feststellen. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf den begründeten Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 25.06.2009 (dort S. 8-18 = Bl. 100-110 d. A.) Bezug genommen. 12 Gegen diesen ihm am 03.08.2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat mit am 13.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.11.2009 verlängerten Begründungsfrist am 03.11.2009 begründet. 13 Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seien gegeben. Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen den beiden Arbeitgeberinnen sei nicht geeignet, einen gemeinsamen Betrieb auszuschließen. Es gebe Arbeitnehmer, die für beide Betriebe tätig seien und sich dabei der Betriebsmittel der A. bedienten, ohne dass noch unterschieden werden könne, inwieweit sie Tätigkeiten für die A. oder die C. ausübten. Beispielsweise sei die Arbeitnehmerin P. N. von der C. an die A. überlassen worden, führe jedoch auch Buchhaltungsaufgaben für die C. aus. Sie habe ihren Arbeitsplatz bei der A. in der Finanzbuchhaltung und nutze die dort vorhandenen Betriebsmittel der A.. Auch bei der Erledigung der Reinigungsaufträge würden die Betriebsmittel der A. von den Beschäftigten der C. genutzt. Ihm sei nicht bekannt, welche sächlichen Betriebsmittel (z.B. Reinigungswagen) im Eigentum der C. stünden. Soweit die C. auch für andere (externe) Vertragspartner tätig werde, seien diese Aufträge nur von untergeordneter Bedeutung und würden auch nicht weiter ausgebaut. 14 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts fehle es nicht an einem einheitlichen Leitungsapparat. In der Dienstanweisung 2/2007 vom 05.02.2007 sei die Vertretung des geschäftsführenden Vorstandes der A. Dr. W. geregelt. Er werde von Herrn S. bei längerer Abwesenheit von mehr als sieben Tagen in allen Bereichen, außer im Bereich Gesundheit, vertreten. Dies belege, dass Herr S., der Geschäftsführer der C., wesentliche Arbeitgeberfunktionen in eigener Machtkompetenz zumindest bei längerer Abwesenheit des Dr. W. für die A. ausübe. Hinzu komme, dass Mitteilungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, bei denen es um den Einsatz von Personal der C. bei der A. gehe, häufig nicht von Herrn Dr. W. selbst unterschrieben werden, sondern z.B. von Frau Q. (z.B. Schreiben vom 27.04.2009 betreffend die Leiharbeitnehmerin M. L., Bl. 141 d.A.). Herr S. habe z.B. ein Schreiben vom 13.05.2008 an den Betriebsrat unterschrieben, bei dem es um die Zustimmung zum Einsatz einer Leiharbeitnehmerin im Reinigungsdienst ging (Bl. 142 d.A.). Ebenso verhalte es sich bei dem Schreiben vom 08.06.2009, wo es um den Einsatz der Leiharbeitnehmerin R. K. ging (Bl. 143 d.A.). Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens sei Herr Dr. W. nicht länger als sieben Tage ortsabwesend gewesen. 15 Die gemeinsame Leitungsfunktion zeige sich insbesondere im Umgang mit den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer J. I. und H. G.. Mit Schreiben vom 27.08.2009 habe die A. die Zustimmung zum Einsatz des Leiharbeitnehmers J. I. als Reha-Ausbilder im Berufsförderungswerk beantragt (Bl. 144 d.A.). Herr I. sei zuvor seit Oktober 2008 als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden und habe Elektroarbeiten ausgeführt. Am 26.08.2009 habe er (der Betriebsrat) über die Neueinstellung des Leiharbeitnehmers H. G. zu befinden gehabt, der mit der Begründung, es bestehe Mehrbedarf, als Elektriker eingesetzt werden sollte. Er habe der Maßnahme zugestimmt. Am 27.08.2009 habe Herr Dr. W. den Betriebsratsvorsitzenden in Anwesenheit des Herrn S. angerufen und mitgeteilt, Herr G. sei die Ersatzeinstellung für Herrn I., wenn dieser zur A. wechsele. Diese Angelegenheit belege, dass eine gegenteilige Einflussnahme in personellen Angelegenheiten erfolge. Die Ersatzeinstellung sei schon im Vorfeld abgesprochen worden. 16 Eine einheitliche Leitung werde auch durch die Bewerberlisten belegt, die er von der A. erhalte. Die Bewerber hätten sich zwar bei der A. beworben, würden jedoch von der C. eingestellt und zur Einstellung vorgesehen. So habe sich z.B. die Arbeitnehmerin F. L. am 29.07.2009 bei der A. beworben, sei von der C. eingestellt und als Leiharbeitnehmerin bei der A. eingesetzt worden (Bl. 145, 146 d.A.) Ebenso seien weitere acht Arbeitnehmer, die sich bei der A. beworben hatten, von der C. eingestellt worden. 17 Weiterer Beleg für die gemeinsame Personalplanung und den arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz sei die Regelung der erfolgsabhängigen Vergütung der Küchenleitung. Am 20.01.2009 habe Herr S. als kaufmännischer Leiter der A. den Entwurf einer Regelung per E-Mail übermittelt (Bl. 148 d.A.) Die Regelung soll sowohl für die Küchenleitung als auch für die stellvertretende Küchenleitung gelten. Die Küchenleitung (E. Za.) sei Arbeitnehmerin der A., die stellvertretende Küchenleitung (Zb. Zc.) Arbeitnehmer der C.. 18 Wie die A. über die Einstellung und den Einsatz von Arbeitnehmern der C. entscheide, zeige sich auch an einer E-Mail des Herrn S. vom 05.05.2008 (Bl. 151 d.A.). Er habe in seiner Funktion als kaufmännischer Leiter der A. mitgeteilt, dass ein Vorstellungstermin mit einer Reinigungskraft vereinbart werde, die bei Eignung von der C. eingestellt und dann als Leiharbeitnehmerin bei der A. eingesetzt werden solle. Ebenso verhalte es sich mit einer Mitteilung vom 30.05.2008 (Bl. 152 d.A.) Herr S. habe hier mitgeteilt, dass Frau Zd. einen Auflösungsvertrag mit der A. schließen, danach von der C. eingestellt und sodann wieder bei der A. beschäftigt werden könne. Die Liste solcher Mitteilungen könne fortgesetzt werden. 19 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 03.11.2009 (Bl. 128-135 d. A.) nebst Anlagen verwiesen. 20 Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich, 21 den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.06.2009, Az.: 11 BV 8/09, abzuändern und festzustellen, dass der Betrieb der A. und der Betrieb der C. - Gesellschaft der A. für Service-Dienstleistungen mbh einen Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG bilden. 22 Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragt zweitinstanzlich, 23 die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. 24 Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie tragen vor, die C. verfüge über eigene Betriebsmittel (Transportwagen, Monitor, PC, Reinigungswagen, Staubsauger, Liste Bl. 164 d.A.). Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung von der C. zur A. bedürfe es keines Anlagevermögens, weil dies branchenüblich vom Entleiher gestellt werde. 25 Die C. habe zum 01.05.2009 eine Vollzeitmitarbeiterin (Frau Ze.) eingestellt, die eigens weitere Drittkunden akquirieren soll. Es sei der C. gelungen, z.B. die Firma Zf. GmbH zu akquirieren, der seit 22.09.2009 bzw. 02.11.2009 zwei Vollzeitmitarbeiter im technischen Bereich (Elektroniker, Mechatroniker) überlassen werden. Allein der Ausbau dieser Geschäftsbeziehung biete der C. die Chance zu einer wesentlichen Ausweitung der Drittaufträge im Arbeitnehmerüberlassungsbereich, was ausdrücklicher Unternehmenszweck sei. Die C. habe im Juli 2009 eine externe Werbeagentur mit dem Aufbau einer Website und der Erstellung verschiedener Werbemittel (u.a. Flyer) beauftragt. Die Werbung sei ausdrücklich an Drittunternehmen gerichtet und bezwecke eine deutliche Ausweitung dieses Kundenkreises. Drittverträge bestünden nunmehr mit der Firma Elektro Zg. GmbH, mit dem Zh. Rheinhessen/Nahe, mit der Firma Zi. GmbH sowie mit der Firma Zf. GmbH. 26 Die vom Betriebsrat angeführte Arbeitnehmerin P. N. sei im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von der C. an die Finanzbuchhaltung der A. entliehen worden. Sie bearbeite Rechnungswesensvorgänge sowohl für die A. als auch für die C.. Dies liege daran, dass die C. bestimmte Verwaltungsarbeiten - so auch die Finanzbuchhaltung - im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages durch die Verwaltung der A. erledigen lasse. 27 Die C. stelle der A. im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung lediglich Personal zur Verfügung. Die C. habe keinen Einfluss darauf, wie die A. ihren Betrieb führe. Die Steuerung des Personaleinsatzes und die Nutzung der Betriebsmittel erfolge ausschließlich durch die A.. 28 Ein einheitlicher Leitungsapparat könne nicht aus der Vertretungsregelung der A. hergeleitet werden. Die Vertretungsregelung sei in einem Betrieb mit mehr als 600 Arbeitnehmern notwendig und üblich. Die Geschäftsführung der A. und damit auch die Entscheidung über personelle Maßnahmen liege allein beim geschäftsführenden Vorstand Dr. W.. Dies sei nicht nur in der Satzung geregelt, sondern werde so auch im täglichen Geschäftsgang praktiziert. Für den Verhinderungsfall gebe es eine Vertretungsregelung. Der Vertreter stimme sich mit dem geschäftsführenden Vorstand ab und unterzeichne mit „i.V.“. Herr S. und Frau Q. entschieden im Vertretungsfall nicht in eigener Machtvollkommenheit. Gerade die Unterzeichnung mit „i.V.“ zeige deutlich, dass sie keine wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in eigener Machtkompetenz für die A. ausübten. 29 Soweit der Betriebsrat auf die Leiharbeitnehmer I. und G. abstelle, habe sich Dr. W. von seinem kaufmännischen Leiter, Herrn S., bei deren Einstellung beraten lassen. Es sei in jedem Unternehmen der Größenordnung der A. üblich, dass sich der geschäftsführende Vorstand die erforderlichen Informationen in der nachgeordneten Führungsebene einhole und diese entsprechend umsetze. 30 Was die Bewerbung von arbeitsuchenden Arbeitnehmern angehe, sei darauf hinzuweisen, dass die A. Bewerbungen erhalte, obwohl keine Arbeitsplätze frei seien. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, in verschiedenen Bereichen mit Leiharbeiternehmern oder Fremdfirmen zu arbeiten. In diesem Fall habe sie die Bewerbungen an die C. weitergeleitet. Nicht alle Arbeitnehmer der C. seien auf diesem Wege eingestellt worden. 31 Zu dem Komplex „erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile der Küchenleitung und der stellvertretenden Küchenleitung“ sei auf den Betriebsführungsvertrag für Küche/Mensa zwischen der A. und der C. vom 19.06.2008 (Bl. 176-178 d.A.) hinzuweisen. Zielsetzung des Vertrages sei, dass die C. die Betriebsführung von Küche und Mensa der A. übernehme, um Wirtschaftlichkeit und Qualität im Verpflegungsbereich zu verbessern. Im Rahmen des Betriebsführungsvertrages setze die C. die stellvertretende Küchenleitung und eine Verwaltungskraft ein. Anfang Januar 2009 habe die A. eine erfolgsabhängige Vergütung für die Küchenleitung und die stellvertretende Küchenleitung vorgeschlagen. Sie habe vorsorglich die Zustimmung des Betriebsrates auch für den stellvertretenden Küchenleiter beantragt, um eventuelle Fehler bei der Mitbestimmung zu vermeiden. Die erfolgsabhängige Vergütung für den stellvertretenden Küchenleiter sei ihm mit Schreiben vom 20.02.2009 (Bl. 180 d.A.) von der C. und nicht von der A. zugesagt worden. 32 Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdeerwiderungen wird auf die Schriftsätze der A. und der C. vom 01.12.2009 (Bl. 157-163 d.A.) nebst Anlagen sowie vom 02.12.2009 (Bl. 181- 185 d. A.) verwiesen. II. 33 Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Die Beschwerde wurde auch entsprechend §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 34 In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrates jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen, für dessen betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) zuständig ist. 35 1. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach § 18 Abs. 2 BetrVG u.a. der Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen (BAG Beschluss vom 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - Rd. 16, NZA-RR 2009, 255, m.w.N.). 36 2. Der Antrag des Betriebsrates ist jedoch unbegründet. 37 Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Beschwerdekammer nimmt daher analog § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht die Kammer Veranlassung zu folgenden weiteren Ausführungen: 38 Das Arbeitsgericht hat ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. unter vielen: BAG Beschluss vom 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - Rd. 18-24, a.a.O., m.w.N.) zutreffend das Vorliegen der Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG verneint und die betrieblichen Gegebenheiten dahingehend gewürdigt, dass sich die A. und die C. nicht zur Führung eines gemeinsamen Betriebes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtlich verbunden haben. 39 Es liegt keine Personenidentität in der Unternehmensleitung vor, die ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auf betrieblicher Ebene sein kann (BAG Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Rn. 29, EzA Nr. 3 zu § 1 BetrVG 2001). Der geschäftsführende Vorstand der A. und der Geschäftsführer der C. treffen nur für die bei ihren Unternehmen angestellten Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten. 40 2.1. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern der C. im Betrieb der A. spricht nicht für das Vorliegen eines einheitlichen Leitungsapparates. 41 Die A. hat sich aus betrieblichen Gründen entschlossen, einen Teil der in ihrem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben, insbesondere in den Bereichen Küche, Mensa, Reinigung, Hauswirtschaft, künftig nicht mehr Arbeitnehmern zu übertragen, mit denen sie selbst einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern Leiharbeitnehmern. In einer Vereinbarung vom 07.03.2008 (Bl. 91-92 d.A.) mit dem Betriebsrat hat sich die A. verpflichtet, in einem Zeitraum von zwei Jahren die Anzahl der Leiharbeitnehmer der C. nicht auf mehr als 20 % der Stammbelegschaft anwachsen zu lassen. Die bisher anfallenden Arbeiten in den o.g. Bereichen werden nach wie vor von der A. innerhalb ihrer betrieblichen Organisation mit Arbeitskräften erledigt, die diese Arbeitsaufgaben nach ihren Weisungen für sie ausführen. Die A. deckt ihren Arbeitskräftebedarf in diesen Bereichen lediglich zum Teil mit Arbeitnehmern der C., die diese ihr auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zur Verfügung stellt. Dies führt nicht zu einem gemeinsamen Betrieb. 42 Die tatsächliche Eingliederung der Leiharbeitnehmer der C. in die Betriebsorganisation der A. begründet nicht deren Betriebszugehörigkeit zur A.. Dies ist § 14 Abs. 1 AÜG zu entnehmen. Danach bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs. Der Gesetzgeber misst damit im Falle der bei einem Leiharbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher eintretenden Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der auf vertraglicher Grundlage beruhenden Rechtsbeziehung zum Verleiher ein größeres Gewicht bei als der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers. Der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Leiharbeitnehmern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AÜG einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Entleiherbetrieb zustehen. Eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb ist dadurch jedoch nicht begründet (BAG Beschluss vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03 - Rd. 17, AP Nr. 8 zu § 7 BetrVG 1972, m.w.N.). Daraus folgt, dass es an der Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung fehlt, wenn sich die Beteiligung eines Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer - wie hier: in Form der Arbeitnehmerüberlassung - an einen anderen Arbeitgeber beschränkt (BAG Beschluss vom 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - Rd. 24, a.a.O., m.w.N.). 43 Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die C. nicht nur der A., sondern auch weiteren Entleihern aus anderen Wirtschaftszweigen Arbeitnehmer überlässt. Drittverträge bestehen mit der Firma Elektro Zg. GmbH, dem Zh. Rheinhessen/Nahe, der Firma Zi. GmbH sowie seit Herbst 2009 auch mit der Firma Zf. GmbH. Die C. will die Drittaufträge im Arbeitnehmerüberlassungsbereich ausweiten und hat deshalb zum 01.05.2009 eine Mitarbeiterin in Vollzeit (Frau Ze.) eingestellt, die weitere Drittkunden akquirieren soll. Damit verfolgt die C. einen anderen arbeitstechnischen Zweck als die A.. In Bezug auf die in erster Linie verfolgten arbeitstechnischen Zwecke von A. und C. fehlt es an der für einen gemeinsamen Betrieb erforderlichen einheitlichen Organisation. 44 2.2. Die Tatsache, dass die vom Betriebsrat beispielhaft erwähnte Arbeitnehmerin P. (P.) N. Buchhaltungsaufgaben sowohl für die A. als auch für die C. ausführt, spricht nicht für das Vorhandensein einer gemeinsamen Betriebsführung. Frau N. ist im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages von der C. an die A. entliehen worden. Sie bearbeitet in der Finanzbuchhaltung der A. Rechnungsvorgänge für die A. und für die C.. Dies ist kein wesentliches Indiz für das Vorhandensein eines einheitlichen Leitungsapparates in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die A. hat sich in einem Geschäftsbesorgungsvertrages vom 28.07.2007 (Bl. 47/48 d.A.) gegen Vergütung verpflichtet, für die C. verschiedene kaufmännische Verwaltungsarbeiten durchzuführen, nämlich die Personalverwaltung und Personalabrechnung, die Buchhaltung und Abschlusserstellung sowie die Leistungsabrechnung. Aus der Übernahme von Dienstleistungen, die auch als Serviceleistungen Dritter denkbar sind, wie hier die Buchhaltung, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass beide Unternehmen von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (so auch: BAG Beschluss vom 11.02.2004 - 7 ABR 27/03 - Rd. 24, NZA 2004, 618, m.w.N.). 45 2.3. Soweit der Betriebsrat darauf abstellt, dass sich die Arbeitnehmer der C. auch Betriebsmitteln der A. bedienen, ist dies für die Frage, ob die A. und die C. einen gemeinsamen Betrieb führen, im Streitfall von untergeordneter Bedeutung. Hiervon ist bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 15.07.2007 ist Gegenstand der C. u.a. die Erbringung von Reinigungs- und Cateringleistungen gegenüber der A.. Dies bringt es zwangsläufig mit sich, dass die C. ihre betriebliche Tätigkeit in den Räumen der A. mit deren Betriebsmitteln verrichtet. Eigene Räumlichkeiten benötigt die C. als Verleiherbetrieb im Wesentlichen nur zur Erledigung von Verwaltungstätigkeiten. Daraus kann nicht auf eine organisatorische Vereinheitlichung der betrieblichen Abläufe beider Unternehmen geschlossen werden. 46 Im Übrigen verfügt die C. nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag auch über eigene Betriebsmittel. Ihr Anlagevermögen besteht aus einem Reinigungswagen, einem Staubsauger, einem Transportwagen sowie einem PC mit Monitor und einem Mobiltelefon. 47 2.4. Ein einheitlicher Leitungsapparat lässt sich nicht aus der Vertretungsregelung der A. herleiten. In der Dienstanweisung 2/2007 der A. vom 05.02.2007 ist zwar geregelt, dass der geschäftsführende Vorstand der A. Dr. W. bei längerer Abwesenheit von Herrn S. vertreten wird. Dass Herr S., der Geschäftsführer der C., in seiner Eigenschaft als kaufmännischer Leiter der A. Herrn Dr. W. vertritt, bedeutet jedoch nicht, dass er für beide Unternehmen die Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten einheitlich trifft. Die maßgeblichen Entscheidungen in personeller Hinsicht werden im Vertretungsfall nicht ohne Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand getroffen. Herr S. nimmt die Aufgaben namens des geschäftsführenden Vorstandes in Vertretung vor und unterzeichnet demgemäß mit „i.V.“. Das gleiche gilt für Frau Q., die für die A. als Leiterin der Stabsstelle Recht und für die C. als Prokuristin tätig ist. Das belegen auch die vom Betriebsrat angeführten Beispielsfälle. Die Anschreiben an den Betriebsrat in den Zustimmungsverfahren wegen der Einstellung der Leiharbeitnehmerinnen M. L. vom 27.04.2009, Zj. Zk. vom 13.05.2008 und R. K. vom 08.06.2009 sind ausdrücklich in Vertretung („i.V.“) unterzeichnet. Daraus wird deutlich, dass Herr S. und Frau Q. die personellen Angelegenheiten gegenüber dem Betriebsrat der A. nicht für die C. wahrnehmen, sondern aufgrund der ihnen von der A. dazu erteilten Vollmacht und damit für die A.. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der C. in seiner Eigenschaft als kaufmännischer Leiter der A. oder die Prokuristin der C. in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Stabsstelle Recht auch für die personellen und sozialen Angelegenheiten der A. bevollmächtigt sind, bedeutet nicht, dass sie diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnehmen. 48 2.5. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats spricht die angeführte Personalangelegenheit der Leiharbeitnehmer J. I. und H. G. nicht dafür, dass der Einsatz der bei der A. und der C. beschäftigten Arbeitnehmer von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird. Die Befugnis zum Abschluss von Arbeitsverträgen sowie für die personellen Maßnahmen im Sinne des § 99 Abs. 1, § 102 BetrVG liegt beim jeweiligen Vertragsarbeitgeber. Eine abweichende Handhabung ergibt sich aus dem Vortrag des Betriebsrates nicht. 49 Der Umstand, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmer I. und G. - wie vom Betriebsrat vorgetragen - im Vorfeld zwischen Herrn Dr. W. und Herrn S. abgesprochen worden ist, beruht auf dem Entschluss der A., Leiharbeitnehmer einzusetzen und auf der unternehmerischen Zusammenarbeit mit der C.. Die zwischen der A. und der C. geschlossenen Vereinbarungen bewirken nur eine arbeitsteilige unternehmerische Zusammenarbeit. Dies führt nicht zu einem gemeinsamen Betrieb. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind nicht bereits dann erfüllt, wenn eine unternehmerische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern auf Grund wechselseitiger Verpflichtungen zu einer Minderung von mitbestimmungsrechtlich relevanten Gestaltungs- und Entscheidungsspielräumen bei den Arbeitgebern führt (BAG Beschluss vom 13.08.2008 - 7 ABR 21/07 - Rd. 21-22, NZA-RR 2009, 255). Das Vorliegen einer Führungsvereinbarung ist daher nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben (BAG Beschluss vom 25.11.1980 - 6 ABR 108/78 - Rd. 18, AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972). 50 2.6. Auch der Umstand, dass die A. Bewerbungen an die C. weiterleitet, spricht nicht für eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die A. erhält unaufgeforderte Bewerbungen auf Stellen, die sie in verschiedenen Bereichen nicht mit eigenen Arbeitnehmern, sondern mit Leiharbeitnehmern besetzen will. Bei der vom Betriebsrat beispielhaft vorgelegten Bewerbung von Frau F. L. vom 29.07.2009 handelt es sich um eine solche Initiativbewerbung. Wenn die A. diese - und auch andere Initiativbewerbungen - an die C. weiterleitet, spricht dies für sich genommen nicht für das Vorhandensein einer einheitlichen Leitungsstruktur. 51 2.7. Schließlich spricht auch die Regelung der erfolgsabhängigen Vergütung der Küchenleitung entgegen der Auffassung des Betriebsrates nicht zur Annahme einer Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung. Zwischen der A. und der C. wurde am 19.06.2008 ein Betriebsführungsvertrag für Küche und Mensa geschlossen. Danach soll die C. die Betriebsführung der Verpflegungseinrichtungen der A. übernehmen. Die C. setzt im Rahmen der Aufgabenerfüllung u.a. einen Koch (Zb. Zc.) in der Funktion der stellvertretenden Küchenleitung ein. Die Küchenleiterin (Frau Za.) ist Arbeitnehmerin der A.. Ausweislich der vorgelegten Schreiben an die Arbeitnehmer ist die Zahlung der erfolgsabhängigen Vergütung für die Küchenleitung von der A. und für die stellvertretende Küchenleitung von der C. zwar zeitgleich am 20.02.2009, jedoch für beide Unternehmen getrennt, veranlasst worden. Die durch den Betriebsführungsvertrag vermittelte Einbindung der C. in die Arbeitsabläufe in Küche und Mensa im Rahmen der Auftragserfüllung hat nicht zur Folge, dass beide Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. 52 3. Nach alledem werden die A. und die C. nicht institutionell einheitlich geleitet. Auf Grund dessen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass sich die A. und die C. nicht zur Führung eines gemeinsamen Betriebes rechtlich verbunden haben, nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Betriebsrates rechtfertigt keine andere Beurteilung, so dass auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04 - Rd. 32, DB 2005, 1914) aus den betrieblichen Gegebenheiten nicht auf die Führung eines gemeinsamen Betriebes geschlossen werden kann. 53 Die Beschwerde des Betriebsrates ist deshalb zurückzuweisen. 54 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.