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Urteil

9 Sa 568/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gegenzeichnung einer Änderungserklärung durch den Arbeitnehmer ist diese regelmäßig als Einverständnis auszulegen, wenn der Erklärungsempfänger sie als Zustimmung verstehen durfte. • Zur Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens sind nach einer klaren Regelung in der Versorgungszusage nur Umsatztantiemen zu berücksichtigen, die im Durchschnitt in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles erzielt wurden. • Die Hemmung der Verjährung durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren erstreckt sich nur auf den im Antrag gesicherten bzw. geltend gemachten Anspruchsbereich; bereits fällige, bis dahin verjährte Ansprüche werden hierdurch nicht gehemmt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine bedürftige Partei fristwahrende Prozesshandlungen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung nicht vornehmen konnte und rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine erhöhte Betriebsrente bei bestätigter Gehaltskürzung und fehlender Tantiemebasis • Bei Gegenzeichnung einer Änderungserklärung durch den Arbeitnehmer ist diese regelmäßig als Einverständnis auszulegen, wenn der Erklärungsempfänger sie als Zustimmung verstehen durfte. • Zur Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens sind nach einer klaren Regelung in der Versorgungszusage nur Umsatztantiemen zu berücksichtigen, die im Durchschnitt in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles erzielt wurden. • Die Hemmung der Verjährung durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren erstreckt sich nur auf den im Antrag gesicherten bzw. geltend gemachten Anspruchsbereich; bereits fällige, bis dahin verjährte Ansprüche werden hierdurch nicht gehemmt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn eine bedürftige Partei fristwahrende Prozesshandlungen wegen fehlender anwaltlicher Vertretung nicht vornehmen konnte und rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Der Kläger, langjährig bei der W. KG beschäftigt, machte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche aus einer vereinbarten Pensionszusage geltend. Streitpunkt war die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens (der Kläger behauptete 10.500 DM, die Gesellschaft zahlte 9.500 DM nach einem Schreiben vom 16.07.1991, das der Kläger am 06.09.1991 gegengezeichnet hatte) sowie die Einbeziehung von Tantiemen zur Berechnung der Betriebsrente. Der Kläger erhielt sporadisch hohe Tantiemen bis 1992, danach nicht mehr. Er verklagte den Insolvenzverwalter und meldete eine größere Forderung zur Insolvenztabelle an; das Arbeitsgericht stellte nur einen Teil der Forderung für den Zeitraum 08/2002–06/2006 fest und wies den Rest ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und verlangte zusätzlich Feststellung weiterer Nachzahlungen für frühere Zeiträume sowie die Berücksichtigung von Tantiemen und des höheren Gehalts. • Zulässigkeit: Die Berufung war trotz Fristfragen zulässig; dem Kläger wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil er rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hatte und bedürftig war (§ 233 ZPO). • Ruhegeldfähiges Einkommen: Die Kammer stützt sich auf die Auslegung der Erklärung vom 16.07.1991, die durch Gegenzeichnung als Zustimmung zu einer dauerhaften Gehaltsreduzierung auf 9.500 DM zu verstehen ist; tatsächliches Verhalten des Klägers (keine Beanstandung) stützt diese Auslegung (§ 133 BGB). • Tantiemen: Ziffer 5 der Pensionsregelung schließt die Berücksichtigung von Umsatztantiemen aus, sofern in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalls keine durchschnittlichen Umsatztantiemen erzielt wurden; die Klausel ist klar und nicht überraschend, eine Zugrundelegung früherer Tantiemezahlungen ist verfehlt (Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen, § 305 ff. BGB ist nicht anwendbar bzw. ergibt keine Unklarheit). • Verjährung: Ansprüche für den Zeitraum 01.07.2000–31.07.2002 sind verjährt; das einstweilige Verfügungsverfahren des Klägers betraf nur Zahlungen ab August 2002 und konnte daher die Verjährung früherer, bereits fälliger Ansprüche nicht nach § 204 Abs.1 Nr.9 BGB hemmen. • Ergebnisformel: Aus dem zugrundegelegten ruhegeldfähigen Einkommen von 9.500 DM ergibt sich eine monatliche Betriebsrente, von der die gezahlten Leistungen abgezogen wurden; nur für den Zeitraum 01.08.2002–30.06.2006 stehen dem Kläger rückständige Differenzbeträge zu, für frühere Zeiträume besteht wegen Verjährung kein Anspruch. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass als ruhegeldfähiges Einkommen die um 1.000 DM reduzierte Vergütung von 9.500 DM zugrunde zu legen ist und dass Umsatztantiemen wegen der eindeutigen Regelung der Pensionszusage nicht zu berücksichtigen sind. Ansprüche des Klägers für den Zeitraum 01.07.2000 bis 31.07.2002 sind verjährt; für den Zeitraum ab 01.08.2002 bis 30.06.2006 stehen dem Kläger nur die bereits vom Arbeitsgericht festgestellten Nachzahlungsbeträge zu. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.