Urteil
8 Sa 525/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen ändern, sofern keine verbindliche vertragliche Regelung entgegensteht.
• Eine vertragliche Generalklausel, die den Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten zuzuweisen, ist nicht ohne Weiteres gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn sie die Kontrolle billigen Ermessens nicht ausschließt.
• Die langjährige Praxis eines überwiegenden Außendiensteinsatzes begründet allein noch keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser konkreten Arbeitszeitverteilung, sofern keine weiteren konkretisierenden Umstände vorliegen.
• Beruft sich der Arbeitgeber im Berufungsverfahren auf ein nachträglich abgeschlossenes Mitbestimmungsverfahren der Einigungsstelle, ist dies zulässig, da dieser Umstand erst nach dem erstinstanzlichen Urteil entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Änderung des Einsatzortes durch Arbeitgeber nach billigem Ermessen zulässig • Ein Arbeitgeber kann nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen ändern, sofern keine verbindliche vertragliche Regelung entgegensteht. • Eine vertragliche Generalklausel, die den Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten zuzuweisen, ist nicht ohne Weiteres gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn sie die Kontrolle billigen Ermessens nicht ausschließt. • Die langjährige Praxis eines überwiegenden Außendiensteinsatzes begründet allein noch keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser konkreten Arbeitszeitverteilung, sofern keine weiteren konkretisierenden Umstände vorliegen. • Beruft sich der Arbeitgeber im Berufungsverfahren auf ein nachträglich abgeschlossenes Mitbestimmungsverfahren der Einigungsstelle, ist dies zulässig, da dieser Umstand erst nach dem erstinstanzlichen Urteil entstanden ist. Der Kläger, seit 1987 als Ausbildungsberater bei der beklagten IHK beschäftigt und überwiegend im Außendienst tätig, verlangt seine Weiterbeschäftigung überwiegend im Außendienst. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten zuweisen darf, soweit Ausbildung und Fähigkeiten dies erlauben. Die Beklagte richtete eine fünfte Stelle ein und ordnete den Kläger als zentralen Ansprechpartner überwiegend für Innendienstaufgaben an. Personalrat und Einigungsstelle wurden beteiligt; die Einigungsstelle empfahl eine Verteilung von 16 Stunden Außendienst und 24 Stunden Innendienst pro Woche, der die Beklagte folgte. Der Kläger klagte auf Fortsetzung des überwiegenden Außendiensteinsatzes; das Arbeitsgericht gab ihm zunächst statt. Die Beklagte legte Berufung ein, das LAG hob das erstinstanzliche Urteil auf. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überwiegenden Außendiensteinsatz (mehr als 50 % der Arbeitszeit). • Rechtsgrundlage ist § 106 GewO; Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, sofern vertragliche oder gesetzliche Festlegungen fehlen. • Vertragliche Lage: Der Arbeitsvertrag enthält in § 2 Abs. 2 eine wirksame Vorbehaltsklausel, die der Beklagten die Zuweisung anderer Aufgaben erlaubt, ohne die Kontrolle billigen Ermessens auszuschließen; der Kläger hat keine substantiierten Beweise für eine abweichende vertragliche Zusage erbracht. • Keine Konkretisierung durch langjährige Praxis: Allein der langjährige Außendiensteinsatz begründet keinen vertraglichen Anspruch auf Beibehaltung, es müssten weitere Umstände die Konkretisierung begründen. • Billiges Ermessen und Abwägung: Die von der Beklagten getroffene organisatorische Entscheidung und die konkrete Neuzuordnung entsprechen nach Abwägung der Interessen dem billigen Ermessen; die übertragenen Aufgaben entsprechen dem Berufsbild und den Fähigkeiten des Klägers. • Gesundheitliche Aspekte: Der beklagte IHK wurde das Schwerbehindertendasein und gesundheitliche Einschränkungen des Klägers zugerechnet und durch Maßnahmen (höhenverstellbarer Tisch, Kopfhörer) berücksichtigt; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Änderung gesundheitlich unzumutbar ist. • Kollektivrechtliche Mitbestimmung: Das Mitbestimmungsverfahren nach LPersVG wurde durch die Einigungsstelle abgeschlossen; die Beklagte durfte dieses Ergebnis im Berufungsverfahren vortragen, da es erst nach dem erstinstanzlichen Urteil entstanden ist. Die Berufung der Beklagten wurde stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert: die Klage wurde abgewiesen, die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch, weiterhin überwiegend im Außendienst eingesetzt zu werden, weil der Arbeitsvertrag keine verbindliche Festlegung des Außendiensteinsatzes enthält, die Vorbehaltsklausel der Beklagten wirksam ist und die Umorganisation sowie die Zuweisung des Innendienstes nach Abwägung aller Umstände dem billigen Ermessen (§ 106 GewO) entsprechen. Die Beklagte hat zudem die gesundheitlichen Belange des schwerbehinderten Klägers ausreichend berücksichtigt; das Mitbestimmungsverfahren der Einigungsstelle schließt eine kollektivrechtliche Begründung der Klage aus. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.