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Beschluss

6 TaBVGa 5/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen geplanter betriebsbedingter Maßnahmen fehlt es an einem Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber verhandlungsbereit ist und sich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle eingelassen hat. • Eine einstweilige Verfügung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bewusst hintertreibt und die Betriebsänderung einseitig durchsetzt; bloße Befürchtungen reichen nicht aus. • Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verfolgung des Hauptsacheverfahrens durch den Betriebsrat kann das Eilinteresse entfallen lassen. • Ob ein materieller Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus §§ 111 ff. BetrVG besteht, bleibt offen und muss im Einzelfall geklärt werden.
Entscheidungsgründe
Kein Verfügungsgrund für Unterlassungsverfügung bei verhandlungsbereitem Arbeitgeber • Für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen geplanter betriebsbedingter Maßnahmen fehlt es an einem Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber verhandlungsbereit ist und sich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle eingelassen hat. • Eine einstweilige Verfügung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bewusst hintertreibt und die Betriebsänderung einseitig durchsetzt; bloße Befürchtungen reichen nicht aus. • Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verfolgung des Hauptsacheverfahrens durch den Betriebsrat kann das Eilinteresse entfallen lassen. • Ob ein materieller Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus §§ 111 ff. BetrVG besteht, bleibt offen und muss im Einzelfall geklärt werden. Der Betriebsrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Arbeitgeber, um betriebsbedingte Kündigungen, Versetzungen, Schließungen von Verkaufsstellen und Änderungen der Arbeitszeiten zu untersagen, solange kein Interessenausgleich abgeschlossen oder vor der Einigungsstelle endgültig gescheitert sei. Der Arbeitgeber betreibt zahlreiche Verkaufsstellen bundesweit; im betroffenen Bezirk waren etwa 99 Beschäftigte in 26 Verkaufsstellen tätig. Vorinstanzlich war eine Einigungsstelle wegen Betriebsänderung eingesetzt worden; die Parteien hatten sich vor einem anderen Landesarbeitsgericht auf deren Einsetzung verständigt. Der Betriebsrat rügte tatsächliche Schließungen und Eröffnungen von XL-Märkten und focht an, der Arbeitgeber handle zu Lasten der alten Vertriebsschiene. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Unterlassungsanträge zurück; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. Der Arbeitgeber hielt einen Unterlassungsanspruch für unbegründet und nicht vollstreckbar und verwies auf die Regelungen in §§ 111 ff. BetrVG. • Formell ist die Beschwerde zulässig, jedoch in der Sache unbegründet, weil es am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. • Eilrechtsschutz setzt nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO voraus, dass durch das Verhalten des Antragsgegners die Ausübung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats vereitelt oder bewusst hintertrieben wird; bloße Planungen oder Verkäufe genügen nicht. • Der Arbeitgeber hat Verhandlungsbereitschaft gezeigt und sich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle eingelassen; damit fehlt die nötige einseitige Missachtung der Betriebsratsrechte. • Die Kammer verlangt hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund; diese sind vom Betriebsrat nicht erfüllt worden. • Zudem hat der Betriebsrat das Hauptsacheverfahren nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrieben, sodass das besondere Eilinteresse entfällt. • Fehlt der Verfügungsgrund, kann offen bleiben, ob dem Betriebsrat ein materieller Unterlassungsanspruch aus §§ 111 ff. BetrVG zusteht; die Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. • Die Entscheidung ist unanfechtbar, da Rechtsbeschwerde nicht zulässig ist (§ 92 Abs.1 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz sind nicht gegeben, weil der Arbeitgeber als verhandlungsbereit anzusehen ist und sich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle eingelassen hat, so dass keine bewusste Missachtung der Mitwirkungsrechte vorliegt. Ferner hat der Betriebsrat das Hauptsacheverfahren nicht ausreichend forciert, wodurch das besondere Eilinteresse entfallen ist. Ob dem Betriebsrat materiell ein Unterlassungsanspruch aus §§ 111 ff. BetrVG zusteht, bleibt offen und wurde nicht entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.