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Urteil

11 Sa 620/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers sind tarifliche Sonn‑ und Feiertagszuschläge als Teil des Bruttoentgelts nach dem Lohnausfallprinzip zu vergüten. • Bei Betriebsübergang tritt der Erwerber gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein und hat dessen bereits entstandenen Annahmeverzug zu vertreten. • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der tariflichen Ausschlussfrist des § 19 MTV; bei unterlassener fristgerechter gerichtlicher Geltendmachung verfallen sie. • Die Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber kann ein Angebot des Arbeitnehmers entbehrlich machen, § 296 BGB; zudem kann ein Arbeitgeberverhalten, das offenkundig eine Ablehnung der Annahme erkennen lässt, ein Angebot entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Sonn‑ und Feiertagszuschläge bei Annahmeverzug und Betriebsübergang • Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers sind tarifliche Sonn‑ und Feiertagszuschläge als Teil des Bruttoentgelts nach dem Lohnausfallprinzip zu vergüten. • Bei Betriebsübergang tritt der Erwerber gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein und hat dessen bereits entstandenen Annahmeverzug zu vertreten. • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der tariflichen Ausschlussfrist des § 19 MTV; bei unterlassener fristgerechter gerichtlicher Geltendmachung verfallen sie. • Die Freistellung durch den bisherigen Arbeitgeber kann ein Angebot des Arbeitnehmers entbehrlich machen, § 296 BGB; zudem kann ein Arbeitgeberverhalten, das offenkundig eine Ablehnung der Annahme erkennen lässt, ein Angebot entbehrlich machen. Der Kläger war langjährig als Sportredakteur beschäftigt; das Arbeitsverhältnis ging im Mai 2005 auf die Beklagte über. Die Vorgängerin hatte den Kläger bereits zum 30.04.2005 widerruflich freigestellt. Der Kläger verlangte für Mai 2005 bis Juni 2007 Vergütung für ausgefallene Sonn‑ und Feiertagsdienste (76,70 € je Tag) sowie Fahrtkosten. Die Beklagte verweigerte Zahlungen und bestritt u.a. einen Betriebsübergang und Annahmeverzug; sie berief sich außerdem auf Verfall nach § 19 MTV. Vorinstanzlich wurde der Kläger in Teilen obsiegt: Zahlungen für Mai 2006 bis Juni 2007 zugesprochen, für frühere Monate teilweise abgewiesen. Beide Parteien legten Berufung ein; ein Teilvergleich betraf die Fahrtkosten. • Annahmeverzug: Die Beklagte nahm die Arbeitsleistung des Klägers nicht an. Die Freistellung durch die bisherige Arbeitgeberin machte ein erneutes Arbeitsangebots des Klägers entbehrlich (§§ 293 ff., 296 BGB). Durch Betriebsübergang gemäß § 613a BGB ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten eingetreten und hat den vorhandenen Annahmeverzug zu vertreten. • Lohnausfallprinzip: Während des Annahmeverzugs bleibt der Vergütungsanspruch bestehen; zu vergüten ist das Bruttoentgelt nach dem Lohnausfallprinzip einschließlich Entgeltbestandteilen mit Lohncharakter. Tarifliche Sonn‑ und Feiertagszuschläge (§ 8 MTV) sind Entgeltbestandteile und daher brutto zu zahlen. • Tariflicher Verfall: Auf die Ansprüche findet § 19 MTV Anwendung. Ansprüche waren innerhalb der dort geregelten Fristen geltend zu machen; für den Zeitraum 01.05.2005–30.04.2006 sind Teile verfallen, weil der Kläger nicht innerhalb der Tariffristen gerichtlich vorgegangen ist. • Anrechenbarkeit prozessualer Geltendmachung: Formlose bzw. schriftsätzliche Geltendmachungen (z. B. Kündigungsschutzklage mit Weiterbeschäftigungsantrag) können die Tariffristen wahren; die Beklagte hat jedoch spätestens Ende Juni 2006 abgelehnt, so dass für frühere Zeiträume Verfall eintrat. • Zinsanspruch: Verzugszinsen stehen dem Kläger nach §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 BGB in Verbindung mit § 3 Ziff.2 MTV zu. • Kostengrundsatz und Revision: Beide Berufungen wurden zurückgewiesen; die Parteien tragen die Verfahrenskosten anteilig; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufungen beider Parteien sind zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Zuschläge für 62 ausgefallene Sonn‑ und Feiertagsdienste in den Monaten Mai 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 4.755,40 € brutto zuzüglich Zinsen, weil die Beklagte wegen Annahmeverzugs gemäß §§ 615 S.1, 293 ff. BGB einstandspflichtig ist und tarifliche Sonn‑ und Feiertagszuschläge Entgeltcharakter besitzen und brutto zu vergüten sind. Die Forderungen für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.04.2006 sind teilweise nach § 19 MTV verfallen, weil der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen nicht gewahrt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilig verteilt. Die Revision wird nicht zugelassen.