Beschluss
6 Ta 2/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0219.6TA2.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.11.2009 - 5 Ca 260/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der beschwerdeführende Kläger fordert die Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft wegen seiner Auffassung nach gegebenen Nichterfüllung eines Teilvergleichs. 2 Er war bei der Beklagten als Filialleiter für den Standort B-Stadt bis zum 07. November 2007 auf der Grundlage eines schriftlichen Änderungsvertrages vom 06. Oktober 2006 beschäftigt. Gemäß § 3 Punkt 1 des vorerwähnten Vertrages sollte der Kläger neben dem laufenden Gehalt einmal jährlich eine Sonderzahlung (Tantieme) erhalten. Bemessungsgrundlage der Tantiemenberechnung ist nach der Vorschrift das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Steuern) der Betriebsstätte B-Stadt. Die Tantieme wird am Ende des Monats fällig, der auf denjenigen Monat folgt, in dem die Bilanz nach den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen festgestellt ist. 3 Am 12. Mai 2009 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich: 4 Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für das Kalenderjahr 2007 die Bilanzaufstellung der Betriebsstätte B-Stadt vorzulegen. 5 Eine Ausfertigung des Teilvergleiches wurde der Beklagten am 23. Juni 2009 zugestellt. 6 Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2009 übersandte die Beklagte die Erfolgsrechnung für die Betriebsstätte der Beklagten in B-Stadt für das Kalenderjahr 2007 (Bl. 68 ff d. A.) und verwies auf die Auswertung aus dem B-System C entsprechende Anlage 2 zur ihrem Schriftsatz (Bl. 70 f d. A.). 7 Mit am 16. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag beantragte der Kläger: 8 Gegen die Beklagte wird wegen Nichtvornahme der Vorlage der Bilanzaufstellung der Betriebsstätte B-Stadt für das Kalenderjahr 2007 gemäß gerichtlichem Teilvergleich des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.05.2009 - 5 Ca 260/09 - ein Zwangsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft. 9 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09. November 2009 den Antrag des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Bilanz würde nicht für eine Betriebsstätte einer juristischen Person erstellt. Eine "Bilanz" der Betriebsstätte B-Stadt der Beklagten könne es nicht geben. Hintergrund des Teilvergleichs sei ein Tantiemenanspruch des Klägers für dessen Bemessungsgrundlage das "Ergebnis" der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Steuern) der Betriebsstätte B-Stadt sei. Da die Parteien mit der Formulierung des Teilvergleichs die Berechnung des Tantiemenanspruchs des Klägers aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte B-Stadt hätten ermöglichen wollen, sei der Begriff "Bilanzaufstellung" im Sinne der arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten und des arbeitsvertraglichen Anspruchs des Klägers auszulegen. Hierbei sei festzustellen, dass die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage "Erfolgsberechnung und Betriebsvergleich" bezogen auf die Betriebsstätte B-Stadt - ähnlich einer Bilanz -, die Erträge und den Aufwand für die Betriebsstätte wiedergäben, aus denen sich auch ein Unternehmensergebnis vor Steuern ergäbe. Aus der Fälligkeitsregelung des § 3 Ziffer 1 des Änderungsvertrages ließe sich kein weitergehender Anspruch herleiten. Soweit dort bestimmt sei, dass die Tantieme am Ende des Monats fällig würde, der auf denjenigen Monat folge, in dem die Bilanz nach den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen fertig gestellt sei, dürfte die Beklagte zwar auf die Bilanz als juristische Person abgestellt haben. Insoweit würde jedoch eine Fälligkeitsregelung für den Tantiemenanspruch des Klägers getroffen, ohne dass die Bilanz der Beklagten als juristische Person inhaltlich weiterer Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Tantieme des Klägers sei. 10 Gegen den am 23. November 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07. Dezember 2009 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. 11 Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: 12 Bei Abwägung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung habe dieses außer Acht gelassen, dass zum einen Bemessungsgrundlage der Tantiemenberechnung das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Steuern) der Betriebsstätte B-Stadt sei und zum anderen die Tantieme am Ende des Monats fällig werde, der auf denjenigen Monat folge, in dem die Bilanz nach den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen festgestellt sei. Diese Regelungen stünden insoweit im Zusammenhang gemäß § 3 Punkt 1 der geschlossenen Änderungsvertrages stünde. Der Ansicht des Gerichts, dass lediglich eine Fälligkeitsregelung für den Tantiemenanspruch getroffen sei, könne nicht gefolgt werden. Bemessungsgrundlage und Fälligkeit der Tantieme stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Beklagte habe sich im Rahmen des Teilvergleichs vom 12. Mai 2009 in eindeutiger Art und Weise verpflichtet, ihm - dem Kläger - für das Kalenderjahr 2007 die Bilanzaufstellung der Betriebsstätte B-Stadt vorzulegen. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage "Erfolgsberechnung und Betriebsvergleich" bezogen auf die Betriebsstätte B-Stadt ähnelte nicht einmal ansatzweise einer Bilanz, sondern stelle vielmehr eine Auswertung aus dem sogenannten B-System "C" dar (Beweis: Sachverständigengutachten). 13 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 nicht abgeholfen, da neue Argumente nicht vorgetragen seien. 14 Im Beschwerdeverfahren wurde die Auffassung vertieft. 15 Den Parteien war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. 16 Auf die Schriftsätze vom 28. Januar 2010 (Bl. 111 + 112 d. A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung vom 15. Februar 2010 (Bl. 114 - 155 d. A.) wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Akteninhalt nebst allen vorgelegten Unterlagen. II. 17 Die nach § 78 ArbGG in Verbindung mit § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. 18 Das Rechtsmittel ist jedoch n i c h t begründet. 19 Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat in dem Beschluss vom 09. November 2009 - 5 Ca 260/09 - den Antrag des Klägers auf Verhängung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwangshaft zu Recht zurückgewiesen. 20 Zunächst ist den unter den Gründen (I) dargestellte Auffassung des Arbeitsgerichts zu folgen. Hierzu nimmt die Beschwerdekammer zunächst § 69 Abs. 2 ArbGG entsprechend Bezug auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss. 21 Die Angriffe der Beschwerde richten sich vornehmlich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des im Teilvergleich Vereinbarten. Hierbei ist zunächst zu sehen, dass sich die Auslegung eines Vergleiches nach den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB) richtet (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2004 - 4 AZR 9/04). Dies gilt auch für die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossenen Vergleichs (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.1970 - 1 AZR 302/69 = AP BGB § 133 Nr. 32 und BGH, Urteil vom 04.04.1968 - VII ZR 152/65). Außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände sind in die Auslegung miteinzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 133 BGB Rz. 15). Nach diesen Grundsätzen kommt es in erster Linie auf den von den Parteien gewählten Wortlaut und dem diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen an. Der Parteiwille ist - in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht - auf die Ergebnisse der Betriebsstätte B-Stadt bezogen. Das Ergebnis dieser "Tochterfirma" sollte klar Bemessungsgrundlage für die Tantieme sein. Als Begleitumstände, die für die Auslegung des Teilvergleichs bestimmend sind, kommen die Regelungen in § 3.1 des Änderungsvertrages in Verbindung mit der Klagebegründung in Betracht. 22 Diese sprechen deutlich für eine isolierte, auf die Betriebsstätte B-Stadt gerichtete, Betrachtung; denn dort ist auf "das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (vor Steuern) der Betriebsstätte B-Stadt" abgestellt. Die Klagebegründung bezieht sich ebenfalls deutlich auf diese Regelung. 23 Soweit die Beschwerde meint, die Regelungen unter § 3 Punkt 1 der Prämien- /Tantiemenregelung im Änderungsvertrag (Bl. 24 d. A.) begründeten einen unmittelbaren Zusammenhang und wirkten sich als weitergehende Verpflichtung aus, wird lediglich eine andere Auslegung des Teilvergleichs als die vom Arbeitsgericht vorgenommene gewünscht. 24 Dass die Beklagte im Übrigen nicht zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet ist, folgt offensichtlich aus gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Handelt es sich bei der Beklagten um ein rechtlich selbständiges Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens - hierfür spricht die von der Beklagten vorgelegte Auswertung aus dem sogenannten B-System "C" für ihre Betriebsstätte "30637/04 Cloppenburg B-Stadt -, besteht nicht für diese, sondern die "Mutter" eine Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses. Aus diesem Grund erweist sich die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach Satz 2 von § 3.1 des Änderungsvertrages lediglich eine Fälligkeitsregel für den verfolgten Tantiemenanspruch darstellt, als zutreffend. Sie führt zu keinem weitergehenden als dem vom Arbeitsgericht gesehenen Recht aus dem Teilvergleich vom 12. Mai 2009. 25 Ein Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. 26 Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.