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Urteil

11 Sa 571/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein "Wechsel" i.S.v. § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L setzt eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse voraus. • Unterbrechungen zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen führen dazu, dass Zeiten beim früheren Arbeitgeber nicht als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L anzuerkennen sind. • Die tarifliche Systematik und der Wortlaut von § 34 TV-L lassen eine Auslegung nicht zu, die Unterbrechungen zugunsten des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Regelung einbezieht.
Entscheidungsgründe
Wechsel i.S.v. §34 Abs.3 S.3 TV‑L erfordert zeitlich unmittelbaren Übertritt • Ein "Wechsel" i.S.v. § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L setzt eine zeitlich unmittelbare Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse voraus. • Unterbrechungen zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen führen dazu, dass Zeiten beim früheren Arbeitgeber nicht als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L anzuerkennen sind. • Die tarifliche Systematik und der Wortlaut von § 34 TV-L lassen eine Auslegung nicht zu, die Unterbrechungen zugunsten des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Regelung einbezieht. Die Klägerin war seit 01.09.1988 zuerst beim B. beschäftigt, zugleich zeitweise bis 20.06.2007 als Lehrkraft beim L., sodann bis 30.06.2008 unbefristet beim Land N., wobei das Land N. frühere Tätigkeiten anerkannte. Zum 30.06.2008 endete ihr Arbeitsverhältnis in N.; sie stand bis 04.08.2008 ohne Beschäftigung da. Der Beklagte stellte sie mit Vertrag vom 22.07.2008 zum 04.08.2008 ein und datierte den Beginn der Beschäftigungszeit auf den 04.08.2008; Zeiten bei N. und B. wurden nicht angerechnet. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die beim Land N. verbrachten und dort anerkannten Zeiten als Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV‑L ab 01.09.1988 anzuerkennen seien. Das ArbG Koblenz gab der Klage statt; das LAG änderte dieses Urteil auf Berufung des beklagten Landes und wies die Klage ab. • § 34 TV‑L ist anhand seines Wortlauts, des tariflichen Gesamtzusammenhangs und Zweckes auszulegen; unklare Tarifbegriffe sind auf den wirklichen Willen der Tarifparteien hin zu interpretieren. • Satz 1 definiert Beschäftigungszeit ausdrücklich als bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit; Satz 3 regelt gesondert die Anrechnung bei Wechseln zwischen Arbeitgebern, was nahelegt, dass ein "Wechsel" eine unmittelbare Aufeinanderfolge voraussetzt. • Begrifflich und systematisch ist ein Wechsel dann anzunehmen, wenn das neue Arbeitsverhältnis sich zeitlich unmittelbar an das vorhergehende anschließt; dies entspricht Kommentierung und herrschender Auffassung. • Sinn und Zweck der Anrechnungsregel in Satz 3 betreffen primär Jubiläumsgeld und Krankengeldzuschuss und bezwecken nicht die Sicherung kündigungsrechtlicher Besitzstände; daher rechtfertigt dies keine Auslegung zugunsten von Unterbrechungen. • Praktikabilitätsgesichtspunkte sprechen gegen die Einführung eines Ermessens- oder Schuldgesichtspunkts (z. B. wer die Unterbrechung zu vertreten hat), weil dies erhebliche Abgrenzungsprobleme und Aufwand verursachen würde. • Konkrete Feststellung: Zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei Land N. und dem Beginn beim beklagten Land lag eine mehr als einmonatige Unterbrechung; der neue Vertrag wurde erst 22.07.2008 abgeschlossen, daher kein zeitlich unmittelbarer Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV‑L. • Folge: Die vom ArbG angenommene Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten ab 01.09.1988 ist unzutreffend; die Berufung hat daher in der Sache Erfolg. Die Berufung des beklagten Landes war begründet; das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.08.2009 wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim B. und beim Land N. sind nicht als Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV‑L anzuerkennen, weil zwischen den Arbeitsverhältnissen eine zeitlich nicht unmittelbare Unterbrechung lag. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung des Begriffs "Wechsel" nach § 34 Abs. 3 S. 3 TV‑L grundsätzliche Bedeutung hat und klärungsbedürftig ist.