Urteil
3 Sa 778/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Rentenbescheid, der bei seinem Empfänger den objektiven Eindruck einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erweckt, führt nach § 33 Abs.2 Satz1 TV-L zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats der Zustellung.
• Zur Frage, ob eine Rente befristet oder unbefristet bewilligt wurde, ist primär der Inhalt des Rentenbescheids maßgeblich; ein medizinisches Sachverständigengutachten ist hierfür nicht erforderlich.
• Der Arbeitgeber darf unter den gegebenen Umständen auf die Bestandskraft eines Rentenbescheids vertrauen, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig und schlüssig über eine Rücknahme oder Änderung des Rentenantrags informiert hat.
Entscheidungsgründe
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Rentenbescheid nach § 33 Abs.2 TV-L • Ein Rentenbescheid, der bei seinem Empfänger den objektiven Eindruck einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erweckt, führt nach § 33 Abs.2 Satz1 TV-L zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Monats der Zustellung. • Zur Frage, ob eine Rente befristet oder unbefristet bewilligt wurde, ist primär der Inhalt des Rentenbescheids maßgeblich; ein medizinisches Sachverständigengutachten ist hierfür nicht erforderlich. • Der Arbeitgeber darf unter den gegebenen Umständen auf die Bestandskraft eines Rentenbescheids vertrauen, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig und schlüssig über eine Rücknahme oder Änderung des Rentenantrags informiert hat. Der Kläger, Jahrgang 1959, war seit 2001 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft beim beklagten Land angestellt. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.10.2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das Land rügte daraufhin die Beendigung des Vollzeitarbeitsverhältnisses mit Ablauf des 02.03.2009 gemäß § 33 Abs.2 Satz1 TV-L. Der Kläger schloss nachfolgend Teilzeitverträge und erhielt später (28.12.2009) einen weiteren Rentenbescheid, der ab 01.09.2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ausweist. Der Kläger behauptet, die erstmals bewilligte Rente sei nicht unbefristet, verweist auf Widerspruchsverfahren und bot ein Sachverständigengutachten an. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte die Entscheidung und ließ Revision zu. • Zulässigkeit: Die Klage richtet sich auf Feststellung, dass das Vollzeit-Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 02.03.2009 geendet hat; rechtliches Interesse ist gegeben. • Anwendbarkeit: Der TV-L ist durch Einzelvereinbarung anwendbar; maßgeblich ist § 33 Abs.2 Satz1 TV-L. • Auslegung des Rentenbescheids: Der Rentenbescheid vom 28.10.2008 enthält Formulierungen, die objektiv als Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu verstehen sind; die amtliche Auskunft bestätigt, dass die Rente ab 01.01.2007 auf unbestimmte Zeit bewilligt wurde. • Keine Erforderlichkeit eines Gutachtens: Ob die Rente befristet oder unbefristet gewährt wurde, ist dem Bescheid zu entnehmen; ein ärztliches Gutachten ist für diese rechtliche Bewertung nicht notwendig. • Widerspruchsverfahren und Dispositionsbefugnis: Selbst wenn der Kläger Widerspruch eingelegt oder den Antrag geändert haben sollte, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass er das Land innerhalb der Widerspruchsfrist und zeitnah über eine Rücknahme oder Änderung informiert hat. • Vertrauen des Arbeitgebers: Das Land durfte unter den gegebenen Umständen auf die Bestandskraft des Bescheids vom 28.10.2008 vertrauen und deshalb das Vollzeitarbeitsverhältnis mit Ablauf des Zustellungsmonats beenden. • Kosten und Streitwert: Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Vollzeit-Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 02.03.2009 aufgrund des Rentenbescheides vom 28.10.2008 nach § 33 Abs.2 Satz1 TV-L. Das Gericht hat festgestellt, dass der Bescheid objektiv als Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu verstehen war und der Arbeitgeber daher auf dessen Bestandskraft vertrauen durfte. Der Vortrag des Klägers zu einem noch laufenden Widerspruchsverfahren und die angebotene Einholung eines Gutachtens reichen nicht aus, um die Beendigung in Frage zu stellen, weil er nicht schlüssig dargelegt hat, dass er das Land rechtzeitig über eine Rücknahme oder Änderung seines Rentenantrags informiert hat. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen und der Streitwert auf 9.000,00 EUR festgesetzt.