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Urteil

7 Sa 708/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitnehmer trägt bei Geltendmachung von Überstunden die Darlegungslast und muss die Tage, Tageszeiten und konkreten Tätigkeiten hinreichend substantiieren. • Eine fehlende Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber führt nicht automatisch zu einer Umkehr der Darlegungslast für zivilrechtliche Überstundenansprüche (§ 21a Abs.7 ArbZG begründet keine Beweiserleichterung). • Bei unzureichender Konkretisierung der Arbeitsleistungen führt die Vernehmung benannter Zeugen regelmäßig zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis und ist nicht anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Darlegungsanforderungen bei Überstundenforderung von Berufskraftfahrern • Der Arbeitnehmer trägt bei Geltendmachung von Überstunden die Darlegungslast und muss die Tage, Tageszeiten und konkreten Tätigkeiten hinreichend substantiieren. • Eine fehlende Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Arbeitgeber führt nicht automatisch zu einer Umkehr der Darlegungslast für zivilrechtliche Überstundenansprüche (§ 21a Abs.7 ArbZG begründet keine Beweiserleichterung). • Bei unzureichender Konkretisierung der Arbeitsleistungen führt die Vernehmung benannter Zeugen regelmäßig zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis und ist nicht anzuordnen. Der Kläger war vom 13.08.2007 bis 15.08.2008 als Berufskraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt und verlangt Überstundenvergütung. Er reichte Spesenabrechnungsprotokolle ein, nachdem die Beklagte erklärte, ursprüngliche Arbeitszeitaufzeichnungen seien bei Renovierungsarbeiten vernichtet worden. Auf Grundlage der übergebenen Spesenformulare sowie einer beispielhaften Darstellung eines Fahrtages klagte der Kläger auf Zahlung von Überstundenvergütung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil der Kläger die behaupteten Überstunden nicht konkret genug substantiere. Mit der Berufung rügte der Kläger zu strenge Anforderungen und berief sich auf die Pflicht der Beklagten nach § 21a Abs.7 ArbZG, Arbeitszeitnachweise herauszugeben. Die Beklagte bestritt Umfang und Pausenlosigkeit der Arbeitszeiten und hielt Zeugenbeweis für unzulässig. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Grundsatz: Der Arbeitnehmer muss bei Bestreiten durch den Arbeitgeber konkret darlegen, an welchen Tagen, zu welchen Tageszeiten und welche geschuldete Tätigkeit er über die übliche Arbeitszeit hinaus erbracht hat (vgl. BAG-Rechtsprechung). • Nur durch einen konkreten Sachvortrag kann das Gericht streitige Tatsachen erkennen und zielgerichteten Beweis beschließen; pauschale Angaben ermöglichen lediglich ein unzulässiges Ausforschungsbegehren. • Im vorliegenden Fall blieben die Angaben des Klägers bruchstückhaft: Spesenformulare enthalten überwiegend Fahrziele und vereinzelt Zeiten, sind teils vom Kläger nachträglich ausgefüllt und liefern keine ausreichende Darstellung der konkret verrichteten Tätigkeiten an einzelnen Arbeitstagen. • Auch die Vorlage einer einzelnen Tachoscheibe oder die Schilderung eines Musterfahrtages ersetzt keine tagesbezogene, zeitlich zugeordnete Tätigkeitsbeschreibung, da Transportfahrten erheblich variieren können (Verkehr, Wechselbrücken, Be- oder Entladung, Aufsicht, Wartung). • Eine abgestufte Darlegungslast kommt hier nicht in Betracht, weil der Kläger keine hohe Wahrscheinlichkeit für den behaupteten Umfang der Überstunden dargetan hat; die Behauptung, während eines Jahres niemals Pausen genommen zu haben, ist insgesamt unwahrscheinlich. • § 21a Abs.7 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber zur Aufzeichnung und Aushändigung von Arbeitszeiten, dient in erster Linie dem Arbeitszeitschutz; auch wenn ein privatrechtlicher Zweck nicht ausgeschlossen ist, rechtfertigt dies keine Umkehr der Darlegungslast oder den Wegfall der Darlegungspflicht des Arbeitnehmers. • Da der Arbeitgeber typischerweise nicht die negative Tatsache vortragen kann, dass der Fahrer nicht gearbeitet hat, führt die Unmöglichkeit der Aushändigung nicht zu einer Erleichterung der Darlegungslast des Klägers. • Bei unzureichendem Vortrag des Klägers wäre die Vernehmung benannter Zeugen ein unzulässiger Ausforschungsbeweis und daher nicht angeordnet worden. • Die Berufung war daher unbegründet und zurückzuweisen; die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der geltend gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von 10.267,89 EUR brutto nebst Zinsen steht dem Kläger nicht zu. Entscheidungstragend war, dass der Kläger seine Überstunden nicht tages- und tätigkeitsbezogen hinreichend konkretisiert hat, sodass die Beklagte nicht in die Lage versetzt wurde, die einzelnen bestrittenen Stunden gezielt zu bestreiten. Die fehlende Aushändigung von Arbeitszeitnachweisen durch die Beklagte nach §21a Abs.7 ArbZG führt nicht zu einer Umkehr oder Erleichterung der Darlegungslast in diesem zivilrechtlichen Anspruchsverfahren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.