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Beschluss

3 TaBV 48/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit, hierzu gehören auch für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung notwendige Mietkosten. • Erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die nach gewissenhafter Abwägung im Zeitpunkt ihrer Verursachung für die sachgerechte Erfüllung der Betriebsratsaufgaben gehalten werden durften. • Der Betriebsrat hat einen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl des Veranstaltungskonzepts; dieser darf nicht überschritten, aber ist zu respektieren, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Die Tatsache, dass Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten gering sind, begründet für sich nicht deren Erforderlichkeit.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeber trägt erforderliche Mietkosten für Stehtische zur Betriebsversammlung • Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit, hierzu gehören auch für die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung notwendige Mietkosten. • Erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die nach gewissenhafter Abwägung im Zeitpunkt ihrer Verursachung für die sachgerechte Erfüllung der Betriebsratsaufgaben gehalten werden durften. • Der Betriebsrat hat einen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl des Veranstaltungskonzepts; dieser darf nicht überschritten, aber ist zu respektieren, sofern die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Die Tatsache, dass Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten gering sind, begründet für sich nicht deren Erforderlichkeit. Der Betriebsrat stellte Forderung auf Freistellung von Mietkosten in Höhe von 232,05 EUR für acht angemietete Stehtische, die bei einer Betriebsversammlung eingesetzt wurden. Die Arbeitgeberin wehrte sich mit der Einwendung, im Betrieb stünden ausreichende Sitzgelegenheiten und Tische zur Verfügung, so dass die Stehtische entbehrlich gewesen seien. Streitgegenstand war, ob die Kosten vom Arbeitgeber nach § 40 BetrVG zu tragen sind. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung; diese legte Beschwerde ein und machte geltend, die Stehtische seien nicht notwendig für die Durchführung der Versammlung oder das Gestaltungskonzept des Betriebsrats. Die Beschwerdekammer überprüfte insbesondere, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung als erforderlich angesehen werden durften, und ließ eine mündliche Verhandlung aus. Die Beschwerde wurde letztlich zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 40 BetrVG: Der Arbeitgeber trägt die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten; Vorbereitung und Durchführung von Betriebsversammlungen gehören zu den notwendigen Betriebsratstätigkeiten (§§ 42 ff. BetrVG). • Erforderlich sind nur Aufwendungen, die bei gewissenhafter Abwägung der Umstände im Zeitpunkt ihrer Verursachung zur sachgerechten Erfüllung der Betriebsratsaufgaben als notwendig gehalten werden durften; der Betriebsrat hat dabei einen Beurteilungsspielraum, der Verhältnismäßigkeit unterliegt. • Die bloße Geringfügigkeit der Kosten im Verhältnis zu Gesamtkosten rechtfertigt ihre Annahme als erforderlich nicht aus sich heraus. • Das vom Betriebsrat gewählte Gestaltungskonzept der stehenden Gruppenarbeit fällt in seinen zustehenden Gestaltungsbereich nach § 45 BetrVG; Stehtische sind hierfür geeignet und vermitteln dem Konzept einen erkennbaren Vorteil gegenüber vorhandenen Sitztischen oder dem Sitzen auf dem Boden. • Vor diesem Hintergrund hat der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum im entschiedenen Einzelfall bis an die Grenze ausgeschöpft, aber nicht überschritten; die Mietkosten für die Betriebsversammlung vom 07.05.2009 waren daher erforderlich und vom Arbeitgeber zu tragen. • Die Beschwerde der Arbeitgeberin war form- und fristgerecht, jedoch unbegründet, sodass der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts bestätigt wurde. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt; die Arbeitgeberin wurde auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung hingewiesen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen; die Arbeitgeberin hat die Rechnung über 232,05 EUR der Firma K. für die angemieteten Stehtische zu bezahlen. Grundlage ist § 40 BetrVG: Die Kosten waren für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsversammlung erforderlich, da die Stehtische das vom Betriebsrat gewählte Gestaltungskonzept der stehenden Gruppenarbeit sinnvoll unterstützten. Der Betriebsrat hat seinen Beurteilungsspielraum zwar weit, aber nicht unzulässig überschritten; die Maßnahme war verhältnismäßig. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.