Beschluss
1 Ta 9/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der einmonatigen Notfrist eingelegt wurde.
• Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten gilt als maßgeblicher Beginn der Notfrist, wenn dieser den PKH-Antrag gestellt hatte.
• Wird die Monatsfrist versäumt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Versäumte Monatsfrist führt zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung von Prozesskostenhilfe • Die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn sie nicht binnen der einmonatigen Notfrist eingelegt wurde. • Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten gilt als maßgeblicher Beginn der Notfrist, wenn dieser den PKH-Antrag gestellt hatte. • Wird die Monatsfrist versäumt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Kläger hatte für seine Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten erhalten. Nach Schluss des Rechtsstreits forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nebst Nachweisen offenzulegen. Da der Kläger nicht fristgerecht reagierte, hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.09.2009 die Prozesskostenhilfe auf; der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 17.09.2009 zugestellt. Der Kläger legte am 20.10.2009 Beschwerde gegen die Aufhebung ein. Das Gericht verwies auf fehlende Nachweise und reichte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung weiter. • Rechtliche Grundlage der Fristbestimmung sind §§ 127 Abs.2 Satz 3, 222 ZPO sowie §§ 187, 188 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 78 ArbGG; die sofortige Beschwerde unterliegt einer Notfrist von einem Monat. • Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten, wenn dieser den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, weshalb die Zustellung am 17.09.2009 die Frist auslöste (§ 172 Abs.1 ZPO i.V.m. § 120 Abs.4 ZPO). • Die Monatsfrist begann am 18.09.2009 und endete mit Ablauf des 19.10.2009; die am 20.10.2009 eingegangene Beschwerde ist somit verspätet und daher unzulässig. • Folge der Unzulässigkeit ist die Verwerfung der Beschwerde mit Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers nach § 97 ZPO. • Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht, da kein Anlass für die Zulassung bestand. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wurde als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Notfrist zur Einlegung der Beschwerde nach Zustellung an den Prozessbevollmächtigten versäumt wurde. Die Beschwerde war erst am 20.10.2009 eingelegt und damit nach Ablauf der Frist nicht mehr zulässig. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt, sodass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht weiter angefochten werden kann.