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Beschluss

8 Ta 51/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn es um bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses geht (§ 2 Abs.1 Nr.3 c ArbGG). • Auch wenn der Kläger ursprünglich öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen geltend macht, steht dies der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entgegen, wenn die Klage auf vorvertragliche Pflichtverletzungen im Auswahlverfahren gestützt wird. • Als Anspruchsgrundlagen kommen bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB oder Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen grundrechtliche Schutzpflichten (z. B. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.33 Abs.2 GG) in Betracht.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Ansprüchen aus vorvertraglichem Auswahlverfahren • Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn es um bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses geht (§ 2 Abs.1 Nr.3 c ArbGG). • Auch wenn der Kläger ursprünglich öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen geltend macht, steht dies der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht entgegen, wenn die Klage auf vorvertragliche Pflichtverletzungen im Auswahlverfahren gestützt wird. • Als Anspruchsgrundlagen kommen bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen Schadensersatz nach § 280 Abs.1 BGB oder Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen grundrechtliche Schutzpflichten (z. B. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.33 Abs.2 GG) in Betracht. Die Klägerin bewarb sich am 29.04.2007 bei der Beklagten um eine Stelle als Verwaltungsangestellte. Nach einem Vorstellungsgespräch erhielt sie am 10.10.2007 die Mitteilung, dass die Beklagte eine andere Bewerberin ausgewählt habe. Die Klägerin erhob am 21.10.2009 Klage auf Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Mitteilungspflichten im Auswahlverfahren verletzt und dadurch effektiven Rechtsschutz vereitelt. Sie rügte, die knappe Mitteilung habe ihr die Möglichkeit versperrt, etwa einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen und die Auswahlkriterien offen zu legen. Die Klägerin macht Entgeltdifferenzen als Schaden geltend. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg für unzuständig und verwies an das Landgericht; hiergegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde war zulässig und begründet; der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs.1 Nr.3 c ArbGG eröffnet, weil es sich um eine bürgerliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses handelt. • Maßgeblich ist die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; die Klagebegründung macht vorvertragliche Pflichten der Beklagten im Auswahlverfahren geltend, sodass arbeitsgerichtliche Zuständigkeit vorliegt. • Als materielle Anspruchsgrundlagen kommen insbesondere § 280 Abs.1 BGB für vertragliche bzw. vorvertragliche Pflichtverletzungen sowie § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.33 Abs.2 GG in Betracht; die ursprüngliche Fokussierung der Klägerin auf öffentlich-rechtliche Deliktsansprüche (z. B. § 839 BGB i.V.m. Art.34,33 GG) schließt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus. • Folgerichtig war der erstinstanzliche Beschluss, der den Rechtsweg verneinte, zu ändern und die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen festzustellen. • Es bedurfte keiner Kostenentscheidung und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; der Beschluss ist unanfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der Beschluss des Arbeitsgerichts wird abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Begründet wird dies damit, dass die Streitigkeit als bürgerlicher Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren ist (§ 2 Abs.1 Nr.3 c ArbGG). Materielle Anspruchsgrundlagen könnten § 280 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.33 Abs.2 GG sein; die ursprüngliche Bezugnahme auf öffentlich-rechtliche Ansprüche erfolgt der Zuständigkeitsbeurteilung nicht entgegen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen und die Entscheidung ist unanfechtbar.