Urteil
3 Sa 750/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Eingruppierungsklage ist unbegründet.
• Für die Eingruppierung nach TVAL II ist die überwiegende Tätigkeit maßgeblich; die eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmale sind anhand der objektiven und subjektiven Erfordernisse der jeweiligen Gehaltsgruppe zu vergleichen.
• Arbeitgeber- oder arbeitsgerichtliche Feststellungen zu Schwierigkeit und Verantwortung der Tätigkeit sind vom Kläger substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Die Kostenregelung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften des ArbGG und BKG; Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach TVAL II: C‑8‑Anspruch wegen fehlender Darlegung des sehr großen Schwierigkeitsgrades abgewiesen • Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Eingruppierungsklage ist unbegründet. • Für die Eingruppierung nach TVAL II ist die überwiegende Tätigkeit maßgeblich; die eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsmerkmale sind anhand der objektiven und subjektiven Erfordernisse der jeweiligen Gehaltsgruppe zu vergleichen. • Arbeitgeber- oder arbeitsgerichtliche Feststellungen zu Schwierigkeit und Verantwortung der Tätigkeit sind vom Kläger substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Die Kostenregelung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften des ArbGG und BKG; Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger, Diplom‑Übersetzer mit Anstellungsverhältnis bei den US‑Stationierungsstreitkräften seit 1993, arbeitet seit 1997 als Supply Management Specialist (C‑7a/6) für das Defense Energy Support Center Europe. Er verlangt festzustellen, dass er rückwirkend ab 01.10.2006 in die Gehaltsgruppe C‑8 TVAL II einzustufen ist und dementsprechend höher zu entlohnen sei. Der Kläger trägt umfangreich vor, er übe Beschaffungs‑, Bestands‑ und Vertragsverwaltungsaufgaben für Pipelines und Tanklager aus, fertige Übersetzungen und Dolmetschertätigkeiten, beaufsichtige Mitarbeiter und betreue sensible Stützpunkte und Geheimmissionen. Die Beklagte bestreitet die Heraushebung der Tätigkeit über C‑7/C‑7a hinaus und führt an, der Kläger sei Sachbearbeiter ohne Leitungsaufgaben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Anwendbares Recht: TVAL II durch einzelvertragliche Abrede; Eingruppierung richtet sich nach §§58, 51 Abs.2,3 TVAL II und der überwiegenden Tätigkeit. • Abgrenzung C‑7/C‑7a zu C‑8: C‑7 verlangt sehr schwierige Arbeiten unter allgemeiner Aufsicht; C‑8 verlangt Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits‑ und Verantwortungsgrad unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht. Höhere Gruppen (C‑9, C‑10) verlangen nochmals gesteigerte Anforderungen. • Auslegung der Tarifmerkmale: Allgemeine Merkmale sind vorrangig; Beispiele dienen der Konkretisierung. Erforderlich ist ein wertender Vergleich der tatsächlichen Tätigkeit mit den objektiven und subjektiven Anforderungen der verlangten Gehaltsgruppe. • Darlegungs‑ und Beweislast: Als Eingruppierungskläger hat der Kläger substantiiert darzulegen und notfalls zu beweisen, dass seine überwiegende Tätigkeit den sehr großen Schwierigkeitsgrad der Gehaltsgruppe C‑8 erreicht. • Tatsächliche Bewertung im Streitfall: Selbst unter Annahme der vorgetragenen Tätigkeiten reichten die Ausführungen des Klägers nicht aus, um den objektiven sehr großen Schwierigkeits‑ und Verantwortungsgrad der C‑8 nachzuweisen; die Tätigkeit des Klägers nähere sich eher dem Beispiel des technischen Einkaufsleiters (C‑7) oder Übersetzertätigkeiten ohne Chefübersetzer‑Niveau. • Beweiswürdigung: Weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, weil der Vortrag des Klägers keine ausreichende Tatsachengrundlage für einen Erfolgsschluss bot. • Prozessuale Folgen: Berufung war zulässig, aber unbegründet; die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat die Berufung verloren. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die erstinstanzliche Abweisung der Eingruppierungsklage, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass seine überwiegende Tätigkeit den in TVAL II für C‑8 geforderten sehr großen Schwierigkeits‑ und Verantwortungsgrad erreicht. Damit besteht kein Anspruch auf rückwirkende Vergütung nach C‑8 ab 01.10.2006. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde festgesetzt und die Revision nicht zugelassen.