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Beschluss

7 Ta 50/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0413.7TA50.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010, AZ: 3 Ca 2668/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Der Antragsteller hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt und für den Fall der Bewilligung folgende Klageanträge angekündigt: 2 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche Kündigung der Z GmbH vom 16.02.2009 nicht aufgelöst wurde. 3 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht. 4 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5 Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird ferner beantragt: 6 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Arbeiter zu einem Bruttogehalt von 2.400,- € bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. 7 Zur Begründung dieser Anträge hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, er sei zumindest seit dem 01.07.1998 bei der Fa. Z GmbH als Arbeitnehmer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes von 2.400,- € brutto beschäftigt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe die Fa. Z GmbH am 16.02.2009 zum 30.06.2009 gekündigt. 8 Ab dem 01.02.2009 sei die Recyclinganlage, welche die Fa. Z GmbH bisher in Y betrieben habe, von der Beklagten übernommen worden; hierbei seien sämtliche Arbeitnehmer der Fa. Z GmbH im Wege der nicht zulässigen Arbeitnehmerüberlassung der Beklagten überlassen worden. Dies folge daraus, dass Vertragspartner der Kreisverwaltung C-Stadt die Beklagte sei und nicht die Fa. Z GmbH, die tatsächlich gekündigt habe. 9 Während der Zeit vom 01.01.2009 bis 16.02.2009 sei der Kläger arbeitsunfähig erkrankt gewesen. 10 Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass der Kläger im Rahmen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung der Antragsgegnerin von der Fa. Z GmbH überlassen worden sei, so dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Dieses Beschäftigungsverhältnis sei durch die ordentliche Kündigung vom 16.02.2009 nicht beendet worden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mithin hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hilfsweise beantrage der Antragsteller, ihm einen Rechtsanwalt gemäß § 11 a ArbGG beizuordnen. 11 Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, Vertragspartner der Kreisverwaltung C-Stadt sei immer die Fa. Z GmbH gewesen. Geschäftsführer dieser GmbH sei u. a. Herr A., der auch Inhaber der Antragsgegnerin sei. Soweit er die Vertragsverhandlungen mit der Kreisverwaltung C-Stadt geführt habe, könne hieraus nicht gefolgert werden, dass die Antragsgegnerin Vertragspartnerin der Kreisverwaltung geworden sei. Eine Arbeitnehmerüberlassung sei mithin nicht erfolgt. 12 Außerdem hätten alle anderen Arbeitnehmer, außer dem Antragsteller, Klage gegen die auch ihnen gegenüber am 16.02.2009 ausgesprochene Kündigung erhoben, woraufhin diesen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt worden sei, der anteilig auf jeden Kläger verteilt worden sei. Dass der Antragsteller jetzt, also 9 ½ Monate nach seiner Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebe, stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar und stehe damit in Zusammenhang, dass er nunmehr erfahren habe, dass die anderen Arbeitnehmer eine anteilige Abfindung erhalten hätten. 13 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 22.02.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Anhand des Vortrages des Antragstellers sei nicht erkennbar, dass die frühere Arbeitgeberin des Antragstellers diesen als Verleiher der Arbeitgeberin gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen habe. Sollte es tatsächlich zu einem Einsatz des Antragstellers bei der Antragsgegnerin gekommen sein, könne dies auch auf einen Vertragsverhältnis außerhalb gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung beruhen. 14 Schließlich sei das Feststellungsbegehren des Antragstellers auch verwirkt, da zwischen dem Kündigungszugang und dem vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr als neun Monate vergangen seien. 15 Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG sei dem Antragsteller zu versagen gewesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig erscheine. 16 Der Antragsteller hat gegen diese ihm am 01.03.2010 zugestellte Entscheidung am 11.03.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. 17 Der Antragsteller führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, er habe zunächst nichts von der unrechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber gewusst; dies sei ihm erst im Zuge der Kündigungsschutzprozesse seiner Arbeitskollegen bekannt geworden. 18 Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss seien die Arbeitnehmer der Fa. Z GmbH der Antragsgegnerin dauerhaft zur Gewinnerzielung überlassen worden. Das Arbeitsverhältnis sei daher auf die Antragsgegnerin übergegangen. 19 Der Antragsteller beantragt, 20 den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010 aufzuheben und dem Kläger bezüglich der Rechtsverfolgung der mit der Antragsschrift vom 22.11.2009 angesprochenen Feststellungsanträge Prozesskostenhilfe zu gewähren, hilfsweise dem Kläger gemäß § 11 a ArbGG den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. 21 Die Antragsgegnerin führt zu der Beschwerde aus, die Fa. Z GmbH habe der Antragsgegnerin den Antragsteller nicht gewerbsmäßig überlassen; ein entsprechender Vortrag des Antragsstellers sei bisher nicht erfolgt. 22 Selbst wenn der Antragsteller von einer angeblichen Arbeitnehmerüberlassung Unkenntnis gehabt hätte, habe er dennoch unstreitig am 16.02.2009 die Kündigung der Fa. Z GmbH erhalten und nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage erhoben. Darüber hinaus sei das Feststellungsbegehren verwirkt. 23 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 01.04.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. 24 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 25 II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 26 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht zurückgewiesen (A); darüber hinaus hat es auch den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG ohne Rechtsfehler zurückgewiesen (B). 27 A. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen unter Beachtung von §§ 114, 121 ZPO nicht vor. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 28 Im vorliegenden Fall ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bei der von dem Antragsteller beabsichtigten Klage nicht feststellbar. Der Erfolg der angekündigten Klageanträge hängt davon ab, ob zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang hat sich der Antragsteller darauf berufen, dass seine frühere Arbeitgeberin, die Fa. Z GmbH ihn im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung der Antragsgegnerin unerlaubt überlassen habe, so dass ein unwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG mit der Rechtsfolge vorliege, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihm als zustande gekommen gelte. Diese von der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 29 Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrages zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 = EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121 und juris). Gewerbsmäßig im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Überlassungstätigkeit. Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht. Es genügt, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn erstrebt wird. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es aber, wenn die Überlassung lediglich gegen Erstattung der Personalkosten erfolgen soll und dem Verleiher daraus auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen (vgl. BAG, Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 61/03 = AP Nr. 48 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung). 30 Ein Arbeitnehmer, der die vertragliche Vereinbarung zwischen den beiden Arbeitgebern nicht kennt, muss Tatsachen vortragen, die die Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist. Es ist dann Aufgabe des Entleihers, die Tatsachen darzulegen, die gegen das Vorliegen des Tatbestandes aus § 1 Abs. 1 AÜG sprechen (vgl. BAG, Urteil vom 13.08.2008 a. a. o.). 31 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist zunächst einmal festzustellen, dass der Antragsteller keinerlei Angaben zu der konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Fa. Z GmbH und der Antragsgegnerin gemacht hat, so dass kein verwertbarer Vortrag zum Zustandekommen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorliegt. Geht man davon aus, dass er die vertragliche Vereinbarung zwischen der Fa. Z GmbH und der Antragsgegnerin nicht kennt, so hätte er unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung jene Tatsachen vortragen müssen, welche die Würdigung rechtfertigen, dass Arbeitnehmer von der Fa. Z GmbH der Antragsgegnerin zur Arbeitsleistung nach § 1 Abs. 1 AÜG überlassen worden sind. Die von ihm dargelegten Umstände rechtfertigen aber, soweit sie überhaupt konkret nachvollziehbar sind, diesen Schluss nicht. 32 Zunächst einmal hat er nämlich keinerlei Umstände dargelegt, welche ergeben würden, dass er nunmehr in den Betrieb der Antragsgegnerin eingegliedert gewesen sei und allein nach Weisungen der Antragsgegnerin gearbeitet hat; vielmehr hat der Antragsteller hierzu lediglich ausgeführt, es sei während der Zeit vom 01.01.2009 bis 16.02.2009, also bis zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs arbeitsunfähig gewesen. Soweit er des Weiteren in seinem Schriftsatz vom 04.02.2010 ausgeführt hat, er sei mitsamt seinem Bagger von dem Arbeitnehmer X zu der Recyclinganlage in Y transportiert worden, um dort Arbeiten auszuführen, ist nicht erkennbar, zu welcher Zeit und in welchem Zusammenhang dies gesehen sein soll. 33 Soweit er darüber hinaus ausführt, die Recyclinganlage in Y sei nach der Übernahme durch die Antragsgegnerin mit jenen Arbeitnehmern betrieben worden, die zuvor für die Fa. Z GmbH dort gearbeitet hätten und deren Vertragspartner, die Kreisverwaltung C-Stadt, habe von der Fa. Z GmbH zur Antragsgegnerin ab dem 01.02.2009 gewechselt, wird hieraus nicht nachvollziehbar, dass es zu seiner gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gekommen ist, zumindest ist aufgrund dieses Vortrages keine Abgrenzung gegenüber einem Werk- oder Dienstleistungsvertrag möglich. Des Weiteren ist auch die Gewerbsmäßigkeit einer etwaigen Arbeitnehmerüberlassung nicht erkennbar. 34 B. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht zu Recht dem Antragsteller einen Rechtsanwalt nach § 11 a Abs. 1 und 2 ArbGG nicht beigeordnet. Gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG kann die Beiordnung unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Von letzterem Fall ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen, zumal der Kläger noch nicht einmal ansatzweise Umstände, welche für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen, vorzutragen vermochte. 35 Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 36 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.