Urteil
9 Sa 729/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0430.9SA729.09.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2009, Az.: 1 Ca 641/09 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche der Klägerin im Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009. Die Klägerin ist seit dem 01.04.1994 als Kassiererin mit einer monatlichen Arbeitszeit von 69,55 Stunden beschäftigt. Sie wird in einem Geschäft der Beklagten in K. eingesetzt. Dieses Geschäft weist eine Fläche von ca. 593 qm aus. Das Angebot umfasst ca. 1.600 Artikel. 2 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Gehaltstarif für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen: 3 "§ 2 Eingruppierung und Einstufung 4 1. Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten Gehaltsgruppen eingruppiert. 5 § 3 Gehaltsgruppen 6 Gehaltsgruppe I 7 Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, die weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. 8 Gehaltsgruppe II 9 Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in) 1 , Kontrollieren an Packtischen, Stenotypistin mit einfacher Tätigkeit, Telefonist/in, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in 10 Gehaltsgruppe III 11 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen 2 , Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen: Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik 12 Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindemeister/in, Personalpförtner/in." 13 Fußnote 1 zur Gehaltsgruppe II hat folgenden Wortlaut: 14 " 1 Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab 01.09.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,-- €." 15 Die Fußnote 2 in Gehaltsgruppe III hat folgenden Wortlaut: 16 " 2 Die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen." 17 Die Klägerin wird nach Gehaltsgruppe II vergütet. Sie ist der Auffassung sie sei in Gehaltsgruppe III einzugruppieren. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien I. Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2009, Az.: 1 Ca 641/09 (Bl. 77 ff. d. A.). 19 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 20 a) an die Klägerin 831,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 18.03.2009 zu zahlen, 21 b) an die Klägerin 250,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 27.03.2009 zu zahlen, 22 c) an die Klägerin 250,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 13.05.2009 zu zahlen, 23 d) an die Klägerin 250,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 17.07.2009 zu zahlen. 24 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: 25 Die Klägerin sei Kassiererin in einer Kassenzone eines Lebensmittelsupermarktes im Sinne von Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III. Der Markt der Beklagten erfülle die begrifflichen Voraussetzungen des Lebensmittel-Supermarktes, da auf einer Verkaufsfläche von über 400 qm Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren und ergänzend Waren des täglichen und des kurzfristigen Bedarfs anderer Branchen vorwiegend in Selbstbedienung angeboten würden. Soweit die Beklagte zwischen einem Lebensmittel-Supermarkt und einem Lebensmitteldiscounter differenzieren wolle, sei dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tarifvertragsparteien wahrscheinlich in der Tat Begriffe so angewendet wissen wollen, wie sie im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden würden, letztlich unergiebig, weil sich im Tarifwortlaut der Begriff Lebensmitteldiscounter nicht finde. 26 Das genannte Urteil ist den Beklagten am 20.11.2009 zugestellt worden. Sie haben hiergegen mit einem am 2. Dezember 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 06.01.2010 bis zum 22.02.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 18. Februar.2010 begründet. 27 Zur Begründung der Berufung machen die Beklagten nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 108 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend: 28 Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in Fußnote 2 zu Gehaltsgruppe III. Sie sei nicht in einem Lebensmittel-Supermarkt tätig. Vielmehr handele es sich um einen Lebensmitteldiscounter. 29 Die Beklagten beantragen, 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2009, Az.: 1 Ca 641/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die Berufung zurückzuweisen. 33 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 19.04.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. d. A.), als zutreffend. Auch die Tätigkeit einer Kassiererin bei einem Lebensmitteldiscounter könne dem tariflichen Tätigkeitsbeispiel einer Kassiererin in einem Lebensmittel-Supermarkt unterfallen. Entscheidend sei, dass die Verkaufsfläche mehr als 400 qm betrage. Ab dieser Grenze seien die Tarifvertragsparteien vom Vorliegen höherer Anforderungen an die Kassiererin ausgegangen. 34 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 35 Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. 36 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin ist nicht Kassiererin in einer Kassenzone eines Supermarktes im Sinne von Fußnote 2 zu Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrages. Ebenso wenig hat sie in tatsächlicher Hinsicht dargelegt, dass sie im Sinne der Fußnote 2 an einer Kasse tätig ist, die für mehrere Abteilungen zuständig ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsbeschreibung der Gehaltsgruppe III hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. 37 1. Bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (z. B. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 -, Juris). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in Fußnote 2 zu Gehaltsgruppe III das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe III "Kassierer/in mit höheren Anforderungen" dahin gehend konkretisiert, dass die geforderten höheren Anforderungen in der Regel von Kassierer/innen erfüllt werden, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittelsupermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) beschäftigt werden. Der Begriff des "Supermarkts" wurde von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag selbst nicht näher definiert. Nach der von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 23.09.2009, a. a. O.; BAG 08.02.1984 - 4 AZR 369/83 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge - Einzelhandel), wollten die Tarifvertragsparteien soweit sie in den Tätigkeitsbeispielen auf bestimmte Betriebstypen abstellen, diese Begriffe im Sinne des entsprechenden Fachbegriffes des Wirtschaftslebens verwenden, wobei zugleich auf die Auffassung der beteiligten Berufskreise und den praktischen Handelsbrauch zurückgegriffen wird. In diesem Sinne wird unter einem "Supermarkt" ein Einzelhandelsbetrieb verstanden, der auf einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren (Obst, Gemüse, Südfrüchte, Fleisch u. ä.) und ergänzend problemlose Waren anderer Branchen vorwiegend in Selbstbedienung anbietet, wobei unter problemlosen Waren allgemein bekannte Güter des Massenbedarfs verstanden werden, bei deren Auswahl und Erwerb der Verbraucher im allgemeinen keine Beratung erwartet oder wünscht, und die für den Absatz im Wege der Selbstbedienung geeignet sind (BAG 08.02.1984, a. a. O.). Auf dieses Verständnis des Begriffs "Supermarkt" hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgestellt, wobei dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen ist, dass der betreffende Markt, in welchem die Klägerin beschäftigt ist, die genannten Definitionsmerkmale an sich erfüllt. 38 Andererseits wird im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben und damit nach Anschauung der beteiligten Berufskreise und des Handelsbrauchs die Betriebsform "Discounter" von der des Supermarkts unterschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat in den genannten Urteilen vom 08.02.1984 und 23.09.2009 im Hinblick auf das Verständnis der beteiligten Berufskreise und des Handelsbrauch maßgeblich auch auf die Begriffsdefinitionen des "Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution" des Instituts für Handelsforschung an der Universität zu Köln abgestellt (vgl. Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln, Katalog E, 5. Ausgabe 2006). Danach aber wird nach Auffassung der beteiligten Berufskreise die Betriebsform "Discounter" von der des "Supermarktes" unterschieden. Discounter bieten danach ein enges, auf raschen Umschlag ausgerichtetes Sortiment zu niedrigen Preisen an (Katalog E, a. a. O., S. 31). Bei Discountern handelt es sich um Einzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, Dekorationen sowie ein reduziertes Warensortiment (1.000 - 2.500 Artikel) Kostenersparnisse erzielen. Sie beschränken sich in ihrem ständigen Sortiment auf wenige Alternativprodukte in einer Warengruppe. Zusätzlich werden häufig ein- oder zweimal die Woche nicht ständige Aktionsware angeboten, wobei es sich regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Waren handelt (vgl. VG Minden 18.09.2008 - 9 K 893/08, Juris m. w. N.). 39 Kennzeichnend für die Erscheinungsform des Einzelhandels "Discounter" in Abgrenzung zu der des "Supermarktes" ist damit insbesondere auch ein enges, gegenüber einem Supermarkt reduziertes Sortiment. 40 2. Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem Markt, in welchem die Klägerin tätig ist, nicht um einen Supermarkt. Es ist unstreitig, dass nur ca. 1.600 Artikel angeboten werden und gegenüber einem Supermarkt nur eine stark eingeschränkte Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Marken eines Produkts besteht. 41 3. Die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels "Kassiererin, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) … beschäftigt sind" setzt aber voraus, dass es sich gerade um einen "Supermarkt" und nicht um eine andere Art von Einzelhandelsgeschäft handelt, selbst wenn dort an Kassierer ähnliche Anforderungen gestellt werden wie an solche in einem Lebensmittel-Supermarkt. Mit der Erhebung eines durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten Einzelhandelsgeschäftes zu einem Tatbestandsmerkmal eines Tätigkeitsbeispiels haben die Tarifvertragsparteien für dieses Tätigkeitsbeispiel gerade die Erfüllung sämtlicher Anforderungen vorausgesetzt (vgl. BAG 23.09.2009, a. a. O.). 42 4. Die Klägerin ist auch keine Kassiererin an einer Sammelkasse im Sinne von Fußnote 2 zu Gehaltsgruppe III. Eine Sammelkasse liegt nur vor, wenn an dieser Kasse abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden (BAG 23.09.2009, a. a. O.; LAG Rheinland-Pfalz 25.06.2009 - 2 TaBV 15/09). 43 Die Klägerin hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass sie an einer Kasse tätig ist, die für mehrere Abteilungen zuständig ist und an denen Kassierer ausschließlich beschäftigt werden, so dass ihre Tätigkeit einer Tätigkeit an einer Sammelkasse im Sinne der Fußnote 2 zu Gehaltsgruppe III gleichzusetzen wäre. Sie hat schon nicht dargelegt, dass sie ausschließlich nur Kassiertätigkeit ausübt. Die Klägerin hat erstinstanzlich eingeräumt, zwar ganz überwiegend mit Kassentätigkeit, mit einem geringen Anteil aber auch mit anderen Tätigkeiten beschäftigt zu sein. Auch wenn diese - so der erstinstanzliche Sachvortrag der Klägerin - einen Anteil von unter 5 Prozent ausmacht, liegt damit keine ausschließliche Kassiertätigkeit vor. Ebenso wenig hat die Klägerin ausreichend dargelegt, dass sie an einer Kasse tätig ist, die für mehrere Abteilungen im Tarifsinne zuständig ist. Hierfür ist - zumindest - eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der Warengruppen, die in einer gewissen räumlichen Abgrenzung zum Ausdruck kommt, erforderlich (LAG Rheinland-Pfalz 21.11.2008 - 6 Sa 408/08 -, noch nicht rechtskräftig). Die bloße örtliche Anordnung von Produkten nach inhaltlichen Gesichtspunkten auf einer Verkaufsfläche ist hierfür nicht ausreichend. 44 5. Die Klägerin hat auch nicht durch Tatsachenvortrag dargelegt, dass sie die allgemeinen Merkmale des durch Fußnote 2 näher konkretisierten Tätigkeitsbeispiels (Kassiererin mit höheren Anforderungen) oder die allgemeinen Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Gehaltsgruppe III (Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert) erfüllt. Vorliegend kommt sowohl eine Eingruppierung nach Gehaltsgruppe II (einfache Kassiertätigkeit), eine Eingruppierung nach Gehaltsgruppe II unter Zahlung einer Tätigkeitszulage nach Maßgabe von Fußnote 1 zu Gehaltsgruppe II (Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen), als auch eine Eingruppierung nach Gehaltsgruppe III (Kassierer/in mit höheren Anforderungen) in Betracht. Die Tarifvertragsparteien sind damit ausweislich der Tätigkeitsbeispiele von einer gewissen aufeinander aufbauenden Stufenfolge der Kassiertätigkeit ausgegangen. Die Klägerin hätte damit im Einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher Tatsachen sie höhere Anforderungen im Sinne der Gehaltsgruppe III zu erfüllen hat. Hieran fehlt es. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, unter welchem Gesichtspunkt und aufgrund welcher Tatsachen sie eine Tätigkeit ausübt, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert. III. 45 Auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.