Urteil
9 Sa 776/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine inhaltlich teilbare Klausel über Probezeit und Kündigungsfristen bleibt trotz Unwirksamkeit der in ihr enthaltenen unzulässigen Kündigungsfrist in ihrem übrigen Inhalt wirksam.
• Die Probezeit beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, nicht mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, sofern der Vertrag ein gesondertes Datum der Arbeitsaufnahme nennt.
• Ist die vertragliche Kündigungsfrist während der Probezeit unwirksam, tritt für die Kündigungsfrist die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 3 BGB ein.
• Eine dem Arbeitnehmer erteilte Lohnabrechnung erfüllt den Anspruch auf Abrechnung, wenn sie die für den betreffenden Zeitraum maßgeblichen Brutto-/Nettobezüge ausweist.
Entscheidungsgründe
Probezeitbeginn bei Arbeitsaufnahme; Teilbarkeit von Probezeitklausel; Lohnabrechnung erfüllt Anspruch • Eine inhaltlich teilbare Klausel über Probezeit und Kündigungsfristen bleibt trotz Unwirksamkeit der in ihr enthaltenen unzulässigen Kündigungsfrist in ihrem übrigen Inhalt wirksam. • Die Probezeit beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, nicht mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, sofern der Vertrag ein gesondertes Datum der Arbeitsaufnahme nennt. • Ist die vertragliche Kündigungsfrist während der Probezeit unwirksam, tritt für die Kündigungsfrist die gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 3 BGB ein. • Eine dem Arbeitnehmer erteilte Lohnabrechnung erfüllt den Anspruch auf Abrechnung, wenn sie die für den betreffenden Zeitraum maßgeblichen Brutto-/Nettobezüge ausweist. Der Kläger war seit 01.08.2008 befristet bis 01.08.2009 als Automatisierungstechniker bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Vertrag nannte sowohl Datum der Arbeitsaufnahme (01.08.2008) als auch eine Klausel "Probezeit/Kündigungsfristen" mit einer sechmonatigen Probezeit und einer kürzeren Kündigungsfrist während dieser Probezeit. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 19.01.2009 "innerhalb der Probezeit vertragsgemäß zum 30. Januar 2009"; sie zahlte für Februar 2009 anteilig 200 € und erteilte eine Abrechnung vom 23.03.2009 sowie ein Zeugnis datiert 20.03.2009 mit Beendigungsdatum 31.01.2009. Der Kläger hielt das Arbeitsverhältnis für bis 31.03.2009 bestehend und klagte auf Nachzahlung für Februar und März 2009, Ausstellung von Lohnabrechnungen für diese Monate sowie Korrektur des Zeugnisses. Das Arbeitsgericht wies überwiegend ab und verurteilte die Beklagte lediglich zur Aushändigung einer Lohnabrechnung für Februar 2009; beide Parteien legten Rechtsmittel ein. • Die Berufung des Klägers war unbegründet; entscheidend ist, wann die Probezeit begann und wann das Arbeitsverhältnis durch Kündigung endete. • Die Vertragsklausel zur Probezeit ist sprachlich teilbar: Satz 1 (Vereinbarung einer Probezeit und Kündigungsmöglichkeit während der Befristung) ist von Satz 2 (konkrete Kündigungsfrist während der Probezeit) trennbar. Nach dem blue-pencil-Test bleibt der verbleibende Inhalt verständlich und wirksam. • Die in Satz 2 geregelte Kündigungsfrist während der Probezeit verstößt gegen § 622 Abs. 3 BGB und ist insofern unwirksam; das macht jedoch nicht die gesamte Regelung unwirksam, weil der unzulässige Teil sprachlich abtrennbar ist. • Die Probezeit beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (01.08.2008). Eine Erprobung des Arbeitnehmers setzt Leistungserbringung voraus; daher ist die vertraglich vereinbarte Probezeit nicht bereits mit Vertragsunterzeichnung zu berechnen. • Die Kündigung vom 19.01.2009 erfolgte innerhalb der vereinbarten Probezeit; mangels wirksamer vertraglicher Frist ist die gesetzliche Frist nach § 622 Abs. 3 BGB anzuwenden, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 02.02.2009 endete. • Bis zu diesem Beendigungszeitpunkt hat die Beklagte alle Vergütungsansprüche erfüllt; daher bestehen keine Restvergütungsansprüche für Februar und März 2009. • Die Beklagte hat mit der Abrechnung vom 23.03.2009 eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für Februar 2009 erteilt und damit den hiervon abgeleiteten Anspruch erfüllt. • Kostenentscheidung und Versagung der Revisionszulassung folgen aus §§ 91, 97 ZPO und § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Beklagten hatte Erfolg, soweit das erstinstanzliche Urteil die Beklagte zur Erteilung einer Lohnabrechnung für Februar 2009 verurteilt hatte. Das Arbeitsverhältnis endete durch die Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 02.02.2009, da die Probezeit wirksam mit Arbeitsaufnahme begonnen hatte und die unzulässige vertragliche Kündigungsfrist während der Probezeit durch die gesetzliche Regelung ersetzt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte sämtliche Lohnansprüche erfüllt; Restvergütungsforderungen des Klägers für Februar und März 2009 sind daher unbegründet. Die von der Beklagten vorgelegte Abrechnung vom 23.03.2009 erfüllt den Anspruch auf Lohnabrechnung für Februar 2009. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.