Beschluss
1 Ta 55/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wirtschaftlicher Identität von Feststellungs- und Zahlungsantrag ist nicht zu addieren; es genügt der gemeinsame wirtschaftliche Wert.
• Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich typisierend nach Dauer des Arbeitsverhältnisses; die Vierteljahresgrenze des § 42 Abs. 3 S.1 GKG ist Obergrenze, kein Regelstreitwert.
• Bei verschiedenen nicht wirtschaftlich identischen Zahlungsansprüchen sind die einzelnen Werte zu addieren.
• Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist nach § 33 Abs.3 RVG statthaft, aber kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn sie unbegründet ist.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung bei wirtschaftlicher Identität von Feststellungs- und Zahlungsanträgen • Bei wirtschaftlicher Identität von Feststellungs- und Zahlungsantrag ist nicht zu addieren; es genügt der gemeinsame wirtschaftliche Wert. • Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich typisierend nach Dauer des Arbeitsverhältnisses; die Vierteljahresgrenze des § 42 Abs. 3 S.1 GKG ist Obergrenze, kein Regelstreitwert. • Bei verschiedenen nicht wirtschaftlich identischen Zahlungsansprüchen sind die einzelnen Werte zu addieren. • Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist nach § 33 Abs.3 RVG statthaft, aber kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn sie unbegründet ist. Der Kläger war ab 18.03.2009 befristet in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und erkrankte arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 25.05.2009 zum 28.05.2009, das dem Kläger am 04.06.2009 zuging. Der Kläger begehrte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis frühestens zum 19.06.2009 endete, und forderte insgesamt 3.100,00 Euro (Entgeltfortzahlung April/Mai sowie Vergütung für 9.–18. Juni 2009). Nach außergerichtlicher Einigung wurde die Klage zurückgenommen; das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 3.100,00 Euro fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und machte geltend, der Feststellungsantrag sei mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht sowie nach § 33 Abs.3 RVG statthaft. • Der Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich typisierend nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses; die Vierteljahresbemessung des § 42 Abs.3 S.1 GKG stellt keine zwingende Festsetzung dar, sondern nur eine Obergrenze. • Der Feststellungsantrag betrifft wirtschaftlich dieselbe Frage wie der Zahlungsantrag für Juni 2009; beide Anträge beziehen sich auf dasselbe wirtschaftliche Interesse (Vergütung für die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses) und sind wirtschaftlich identisch. • Weil der Kläger den Wert seines Feststellungsinteresses konkret durch den Zahlungsantrag für Juni 2009 mit 800,00 Euro beziffert hat, ist dieser Wert maßgeblich und nicht ein pauschaler Monats- oder Mehrfachmonatsverdienst. • Verschiedene, nicht wirtschaftlich identische Zahlungsansprüche (hier 500,00 und 1.800,00 Euro) sind zusätzlich zu berücksichtigen und mit dem Wert der wirtschaftlich identischen Anträge zu summieren. • Insgesamt ergibt sich daher ein Gegenstandswert von 3.100,00 Euro, sodass die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts zutreffend ist. • Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; ein weiteres Rechtsmittel ist ausgeschlossen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten wurde zurückgewiesen; die vom Arbeitsgericht festgesetzte Wertbemessung auf 3.100,00 Euro ist zutreffend. Der Feststellungsantrag war mit 800,00 Euro zu bewerten, weil er wirtschaftlich identisch mit dem Zahlungsantrag auf Vergütung für Juni 2009 ist und der Kläger diesen Wert konkret beziffert hat. Nicht identische Zahlungsansprüche über 500,00 und 1.800,00 Euro sind hinzuzurechnen, so dass sich der Gesamtgegenstandswert von 3.100,00 Euro ergibt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.