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Urteil

7 Sa 13/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholten und länger andauernden Lohnrückständen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund fristlos kündigen. • Wird die fristlose Eigenkündigung berechtigt erklärt, kann der Arbeitnehmer nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz in Form einer Abfindung verlangen, wenn sein Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterfiel. • Neben einer Abfindung kann der Arbeitnehmer zudem Vergütungsdifferenz für die Zeit geforderter Kündigungsfrist verlangen; zur Bemessung der Abfindung sind §§ 9, 10 KSchG analog heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Lohnrückstand rechtfertigt fristlose Eigenkündigung und Abfindungsanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB • Bei wiederholten und länger andauernden Lohnrückständen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund fristlos kündigen. • Wird die fristlose Eigenkündigung berechtigt erklärt, kann der Arbeitnehmer nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz in Form einer Abfindung verlangen, wenn sein Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterfiel. • Neben einer Abfindung kann der Arbeitnehmer zudem Vergütungsdifferenz für die Zeit geforderter Kündigungsfrist verlangen; zur Bemessung der Abfindung sind §§ 9, 10 KSchG analog heranzuziehen. Der Kläger, seit 19.06.2006 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt und tariflich dem BRTV Bau unterliegend, kündigte am 18.08.2009 außerordentlich zum 23.08.2009. Die Beklagte war wiederholt mit Lohnzahlungen im Rückstand; insbesondere war der Julilohn am 18.08.2009 noch nicht gezahlt. Der Kläger nahm am 24.08.2009 eine neue Tätigkeit mit niedrigerem Stundenlohn an. Das Arbeitsgericht Mainz verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung und zur Erstattung eines Vergütungsdifferenzbetrags; die Beklagte legte Berufung ein. Das LAG prüfte, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorlag, ob die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt wurde und ob das Arbeitsverhältnis dem KSchG unterfiel. • Wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung: Lohnrückstand kann fristlose Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn er nicht unerheblich und über längere Zeit besteht und der Arbeitnehmer abgemahnt hat. Hier war der Nettolohn für Juli 2009 (1.998,32 EUR) am 18.08.2009 noch nicht gezahlt; der Kläger hatte bereits Abmahnungen ausgesprochen. • Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit: Trotz kurzer tariflicher Kündigungsfrist (12 Werktage) überwogen die berechtigten Interessen des Klägers. Die Beklagte war seit Januar 2008 wiederholt mit Zahlungen in Verzug; die persönliche finanzielle Notlage des Klägers (gekündigter Dispokredit, Kontostand im Soll) und vorausgegangene Abmahnungen rechtfertigten die vorzeitige Beendigung. • Wahrung der Erklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB): Die Zweiwochenfrist begann mit Kenntnis des anhaltenden Lohnverzugs; wegen des fortdauernden Zahlungsrückstands und der nicht eingehaltenen Abmahnfrist war die Kündigung rechtzeitig. • Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB: Da das Arbeitsverhältnis dem KSchG unterlag (Beschäftigungsdauer >6 Monate, Betrieb >10 AN), steht dem Kläger Abfindung zu; die Höhe ist nach §§ 9, 10 KSchG analog zu bemessen und wurde entsprechend berechnet. • Vergütungsdifferenz: Zusätzlich ist der Ersatz der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum bis zum fiktiven Ende bei Arbeitgeberkündigung zu gewähren; unter Berücksichtigung tariflicher Kündigungsfristen und des neuen Lohns des Klägers ergibt sich der geschuldete Betrag. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen richten sich nach §§ 286 Abs.1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB. Die Berufung war unbegründet und zurückzuweisen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB: eine Abfindung in Höhe von 3.482,60 EUR brutto sowie die Erstattung der Vergütungsdifferenz für den Zeitraum 24.08.2009 bis 30.09.2009 in Höhe von 549,84 EUR netto nebst Verzugszinsen. Die Voraussetzungen für eine berechtigte außerordentliche Eigenkündigung lagen vor wegen fortdauernder, zum Teil seit Januar 2008 auftretender Lohnrückstände und vorausgegangener Abmahnungen; die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB war gewahrt. Die Abfindung bemisst sich analog an §§ 9, 10 KSchG, da das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz unterfiel. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.