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Urteil

7 Sa 774/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die persönliche Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist als "in Monatsbeträgen festgelegte Zulage" i.S.v. § 6 Abs.1 Buchst. b TVUmBw einzubeziehen, wenn sie in den letzten drei Jahren ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurde. • Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 11 TVUmBw ist maßgeblich die zuletzt tatsächlich zustehende Höhe der Zulage; eine hypothetische Prognose über einen fortdauernden Anspruch ist nicht erforderlich. • Hat sich die konkrete Rechtslage (Tarifrecht) geändert, so ist für die Höhe der einzubeziehenden Zulage auf die zuletzt rechtlich zutreffende Anspruchshöhe abzustellen (hier: § 14 TVöD ab 01.10.2007).
Entscheidungsgründe
Einbeziehung vorübergehender Zulage in Ausgleichszahlung nach TVUmBw • Die persönliche Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist als "in Monatsbeträgen festgelegte Zulage" i.S.v. § 6 Abs.1 Buchst. b TVUmBw einzubeziehen, wenn sie in den letzten drei Jahren ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurde. • Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 11 TVUmBw ist maßgeblich die zuletzt tatsächlich zustehende Höhe der Zulage; eine hypothetische Prognose über einen fortdauernden Anspruch ist nicht erforderlich. • Hat sich die konkrete Rechtslage (Tarifrecht) geändert, so ist für die Höhe der einzubeziehenden Zulage auf die zuletzt rechtlich zutreffende Anspruchshöhe abzustellen (hier: § 14 TVöD ab 01.10.2007). Der Kläger war bei der Beklagten als Munitionsfacharbeiter beschäftigt und verrichtete von 01.10.2005 bis 31.12.2008 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten in der Lagerverwaltung. Dafür erhielt er eine persönliche Zulage, die zunächst 10 % des Tabellenentgelts betrug. Im Zuge einer Umgestaltungsmaßnahme nahm der Kläger ab 01.01.2009 die Härtefallregelung des TVUmBw in Anspruch und erhielt eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte berücksichtigte die zuletzt gezahlte persönliche Zulage aus der Vertretungstätigkeit nicht vollständig bei der Berechnung der Ausgleichszahlung. Der Kläger erhob Zahlungs- und Feststellungsklage. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollumfänglich statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Einwendung, die Zulage sei nicht einzubeziehen bzw. habe ab 01.10.2007 nur noch 4,5 % betragen. Die Berufung wurde teilweise stattgegeben. • Zulässigkeit: Zahlungsantrag und Zwischenfeststellungsklage sind statthaft (§§ 253, 256 ZPO). • Anspruchsgrund: Die Härtefallregelung des § 11 TVUmBw in Verbindung mit § 6 Abs.1 TVUmBw gewährt eine Ausgleichszahlung, die Entgelte nach § 6 Abs.1 Satz2 (u.a. in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen) einbezieht. • Auslegung Tarifnorm: Der Begriff "in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen" ist im Gesamtzusammenhang auslegungsbedürftig; maßgeblich sind Wortlaut, Sinn und Zweck sowie tariflicher Gesamtzusammenhang. • Anwendung auf die vorliegende Zulage: Die Zulage nach § 14 TVöD für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit ist eine monatlich feststehende, an die Person gebundene Zulage und damit grundsätzlich einzubeziehen. • Dreijahreskriterium: Ein Anspruch besteht nur, wenn die Zulage in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung gezahlt wurde; dies war hier erfüllt. • Höhe der Zulage: Für die Zeit seit 01.10.2007 gilt wegen der Überleitung § 14 TVöD; damit stand dem Kläger nur noch 4,5 % des Tabellenentgelts zu (106,59 EUR brutto), wovon 72 % als Ausgleichszahlung zu leisten sind (76,74 EUR brutto). • Kalkulation: Dementsprechend ist der Zahlungsanspruch dem Grunde nach begründet, aber nur für die tatsächlich zuletzt zustehende Höhe der Zulage; für die Monate März bis Juli 2009 ergibt sich ein Zahlungsanspruch von 537,18 EUR brutto zuzüglich Zinsen. • Keine Prognosepflicht: Eine hypothetische Zukunftsprognose, ob die Zulage bei Fortbestand des Arbeitsplatzes fortgelten würde, ist für die Einordnung als "in Monatsbeträgen festgelegte Zulage" nicht erforderlich und nicht praktikabel. • Prozessrechtliches: Die Entscheidung war hinsichtlich der Revision zuzulassen, da die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 537,18 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen; außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte die persönliche Zulage in Höhe von 106,59 EUR ab 01.01.2009 in die Berechnung der Ausgleichszahlung einzubeziehen hat. Die Klage war insoweit begründet, als die Zulage nach § 14 TVöD grundsätzlich einzubeziehen ist; hinsichtlich der Höhe war die Klage jedoch beschränkt, weil für die Zeit nach dem 01.10.2007 nur noch 4,5 % des Tabellenentgelts (106,59 EUR) und damit 72 % hiervon (76,74 EUR) als Ausgleichsleistung zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien geteilt und die Revision zugelassen.