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Urteil

11 Sa 663/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kündigung, die in zwei inhaltlich identischen Schreiben zugleich erklärt wird, ist aus Empfängersicht als eine einheitliche Kündigung zu werten. • Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht rechtzeitig und hinreichend über den konkreten Kündigungssachverhalt informiert und anhört. • Die Anhörung des Betriebsrats ist nur wirksam, wenn sie sich auf einen bei Einleitung bereits feststehenden, konkret bezeichneten Kündigungssachverhalt bezieht; bloße, pauschale Hinweise oder vertrauliche Einzelkenntnisse einzelner Mitglieder genügen nicht. • Eine nachträgliche oder unzureichende Anhörung kann nicht nachträglich geheilt werden; nur eine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats könnte eine Heilung bewirken. • Bei gleichzeitig geplanter außerordentlicher und ordentlicher Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat deutlich machen, dass auch eine ordentliche Kündigung beabsichtigt ist, andernfalls bleibt die ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kündigungen wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung • Eine Kündigung, die in zwei inhaltlich identischen Schreiben zugleich erklärt wird, ist aus Empfängersicht als eine einheitliche Kündigung zu werten. • Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht rechtzeitig und hinreichend über den konkreten Kündigungssachverhalt informiert und anhört. • Die Anhörung des Betriebsrats ist nur wirksam, wenn sie sich auf einen bei Einleitung bereits feststehenden, konkret bezeichneten Kündigungssachverhalt bezieht; bloße, pauschale Hinweise oder vertrauliche Einzelkenntnisse einzelner Mitglieder genügen nicht. • Eine nachträgliche oder unzureichende Anhörung kann nicht nachträglich geheilt werden; nur eine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats könnte eine Heilung bewirken. • Bei gleichzeitig geplanter außerordentlicher und ordentlicher Kündigung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat deutlich machen, dass auch eine ordentliche Kündigung beabsichtigt ist, andernfalls bleibt die ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung unwirksam. Der Kläger war seit 1996 Geschäftsführer einer Unterorganisation des Beklagten zu 1. und hatte Zeichnungsbefugnis für Konten; zwischen 2000 und 2006 entstand durch Untreue einer Buchhalterin ein hoher Vermögensschaden. Der Beklagte zu 1. sprach dem Kläger identische Kündigungen am 6. Februar 2008 (außerordentlich) und 8. Februar 2008 (ordentlich zum 30.09.2008) zu. Der Betriebsrat hatte beiden Kündigungen widersprochen; zuvor gab es Mitteilungen gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden und ein vertrauliches graphologisches Gutachten sowie Einsicht in Ermittlungsakten durch den Anwalt der Beklagten. Der Kläger hielt die Anhörung des Betriebsrats für unzureichend und focht die Wirksamkeit der Kündigungen an. Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen; das Landesarbeitsgericht berücksichtigte Berufung und Teilurteilssachverhalte und ließ Beweisaufnahmen durchführen. • Die Berufung des Klägers war begründet; das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigungen vom 6. und 8. Februar 2008 nicht beendet. • Die beiden gleichlautenden Kündigungsschreiben sind als eine einheitliche Kündigung zu behandeln, da sie aus Empfängersicht eine einzige Kündigungserklärung darstellten. • Gemäß § 102 Abs.1 BetrVG ist vor jeder Kündigung der Betriebsrat zu hören; der Arbeitgeber hat die für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, damit der Betriebsrat eine konkrete Stellungnahme abgeben kann. • Die Anhörung war hier nicht ordnungsgemäß: Informationen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. an den Betriebsrat erfolgten zeitlich vor der Kenntnisnahme und dem Beschluss des tatsächlichen Kündigungsberechtigten, waren inhaltlich unzureichend und blieben teils vertraulich; somit war kein aktueller, konkret benannter Kündigungssachverhalt Gegenstand der Anhörung. • Ein Verzicht des Betriebsrats auf das Anhörungsrecht ist nicht möglich; auch eine nachträgliche Anhörung oder eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats heilt einen zuvor bestehenden Mangel nicht. • Soweit zusätzlich strittig, ob auch eine ordentliche Kündigung beabsichtigt war, hat der Arbeitgeber ebenfalls die erforderliche klare Mitteilung unterlassen; eine Anhörung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt nicht die erforderliche Anhörung zur ordentlichen Kündigung. • Mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung waren beide Kündigungen gemäß § 102 Abs.1 S.3 BetrVG unwirksam; zu Fragen der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB oder der Erforderlichkeit eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs.1 BGB bedurfte es daher keiner Entscheidung. • Kosten- und Verfahrensfragen wurden gemäß ZPO/ArbGG entschieden; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war insoweit erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. weder durch die außerordentliche Kündigung vom 6. Februar 2008 noch durch die ordentliche Kündigung vom 8. Februar 2008 beendet worden ist. Die Kündigungen sind jeweils unwirksam, weil der Betriebsrat nicht rechtzeitig und inhaltlich hinreichend über den konkreten Kündigungssachverhalt nach § 102 Abs.1 BetrVG unterrichtet und ordnungsgemäß angehört worden ist. Der Arbeitgeber trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Anhörung; diese Pflicht wurde hier nicht erfüllt. Kosten- und sonstige prozessuale Anordnungen wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.