Beschluss
6 Ta 61/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0519.6TA61.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.02.2010 - 8 Ca 1662/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Dem vorliegenden Rechtswegbestimmungsverfahren liegt ein Streit über eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 48.960,00 EUR für Tätigkeiten zugrunde, die der Kläger im Zusammenhang mit einer zunächst testamentarisch erfolgten und dann widerrufenen Erbeinsetzung erbracht haben will. 2 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch Beschluss vom 02.02.2010 - 8 Ca 1662/09 - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Kaiserslautern verwiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der konkreten substantiierten Darlegung von ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Weisungen, die eine Verpflichtung des Klägers zur Erbringung von Leistungen aufzeigten. Auch spräche die praktische Abwicklung gegen ein Arbeitsverhältnis. Unstreitig habe der Kläger etwa weder Urlaub beantragt noch gewährt bekommen. Es habe eine bloße allgemeine Erwartung aufgrund der menschlichen Verbundenheit bestanden und damit keine Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 3 Die gegen den am 09.02.2010 zugestellten Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.02.2010 beanstandet im Wesentlichen, er - der Kläger - habe Hausmeistertätigkeit im weitesten Sinne einschließlich Botengänge verrichtet. Die Weisungen der Beklagten seien wegen der Möglichkeit, ihn - den Kläger - wieder aus dem Erbe zu entsetzen, verpflichtend gewesen. Die Nichtbeantragung von Urlaub dürfe nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerstellung gewertet werden. Die Beklagte sei - so die Ausführungen in der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.04.2010 - in ihren Äußerungen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht Kaiserslautern selbst von einer Arbeitspflicht des Klägers ausgegangen. 4 Die Beklagte, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat, ist der Auffassung, dass das Fehlen einer irgendwie gearteten Vereinbarung mit einer entsprechenden Weisungsbefugnis der Rechtswegeröffnung entgegenstünde. 5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6 Hierzu - und zum weiteren Sachstand, zur Beschwerdeschrift vom 02.03.2010, deren Ergänzungen vom 26.04.2010 und zur Beschwerdeerwiderung vom 06.04.2010 wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. 7 II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 78 ArbGG, § 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. 8 Das Rechtsmittel ist jedoch n i c h t begründet. 9 Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.02.2010 zutreffend entschieden, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht vor die Gerichte für Arbeitssachen gehört und demzufolge an das zuständige Landgericht zu verweisen ist (§ 17 a Abs. 2 GVG). 10 Die Beschwerde zeigt keine ausreichenden Gesichtspunkte auf, die zur Annahme eines zuständigkeitsbegründenden Rechtsstreits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG führen - Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 5 Rz. m. w. auf s.t. Rspr. BAG 16.02.2000 - 5 AZB 71/99 - = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 70 m. w. N.). 11 Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Weisungsrecht ein typisches Merkmal für die Annahme der den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnenden Arbeitnehmereigenschaft ist. Es stellt einen gewichtigen Gestaltungsfaktor hinsichtlich der Konkretisierung der Pflicht zur Arbeitsleistung hinsichtlich Art, Zeit, Ort dar. Das Weisungsrecht korrespondiert mit der Gehorsamspflicht und ist bei Verletzungen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen verbunden (vgl. Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 106 GewO Rz. 5, 8). Die Nichtbefolgung einer rechtmäßigen Weisung stellt eine Arbeitsvertragsverletzung dar, die eine Abmahnung und ggf. einen verhaltensbedingte Kündigung zur Folge haben kann. Die vom Kläger behaupteten Tätigkeiten stehen zeitlich mit der notariellen Erbeinsetzung im Testament vom 30.03.2000 in Verbindung. Sie haben nicht den Charakter an einer Leistung, die arbeitsrechtlich erzwingbar oder sanktionierbar gewesen wäre. Die Verrichtungen waren Ausdruck einer moralischen Verpflichtung und damit bloße Gegenleistung für die Aussicht des Erbes eines offensichtlich nicht unbeträchtlichen Vermögens, welches der Kläger auch durch vorzeitige Nutzung - mietfreies Wohnen - bereits in Anspruch nahm. Sie stellen eine Kompensation des teilweise vorzeitigen Entgegenkommens der Beklagten dar. Im Übrigen besteht auch kein Anhaltspunkt für einen Vollzug von ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden formellen Voraussetzungen hinsichtlich der behaupteten Nebentätigkeit wie etwa das Vorlegen einer zweiten Lohnsteuerkarte. Der Kläger stand nämlich in einem Hauptarbeitsverhältnis als Feuerwehrmann. 12 Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Äußerungen der Beklagten aus einem Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht Kaiserslautern führen zu keiner anderen Bewertung. 13 Der Status eines Beschäftigten bestimmt sich nicht nach subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt einzuordnen ist. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist vorliegend eindeutig nicht auf Tätigkeiten gerichtet, die für einen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern möglichen Rechtsstreitigkeiten bestimmend sind (vgl. BAG, Urt. v. 12.09.1996 - 5 AZR 106/94 und 19.11.1997 - 5 AZR 653/96 = AP Nr. 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit; LAG Nürnberg Urt. v. 12.01.2004 - 9 (2) Sa 653/02). Insoweit ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen. 14 Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 78 ArbGG nicht zugelassen werden. 15 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.