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Urteil

9 Sa 705/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten wichtigen Grund. • Bestehen nach erneuter Beweisaufnahme sachlich begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des zentralen Zeugen, reicht die Aussage nicht zur Ermittlung der erforderlichen persönlichen Gewissheit i.S.v. § 286 ZPO aus. • Ist der kündigungsbegründende Sachverhalt nicht bewiesen, ist die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB unwirksam und begründet der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen angeblicher Einflussnahme auf Bußgeldverfahren: fehlender Nachweis führt zur Unwirksamkeit • Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten wichtigen Grund. • Bestehen nach erneuter Beweisaufnahme sachlich begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des zentralen Zeugen, reicht die Aussage nicht zur Ermittlung der erforderlichen persönlichen Gewissheit i.S.v. § 286 ZPO aus. • Ist der kündigungsbegründende Sachverhalt nicht bewiesen, ist die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB unwirksam und begründet der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der seit 1988 bei der Beklagten als Städtischer Markt- und Messemeister beschäftigte Kläger wurde am 19.02.2009 fristlos gekündigt. Anlass war ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15.12.2008, bei dem die Identität des Fahrers zunächst fehlerhaft gehandhabt wurde. Die zuständige Sachbearbeiterin C. leitete Verfahren gegen den zunächst benannten B. ein; später stellte sich heraus, dass A. gefahren war. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe am 28.01.2009 gegenüber C. die Falschangaben bestätigt und sie angewiesen, den Bußgeldbescheid gegen den falschen Fahrer zu erlassen. Der Kläger bestreitet die Einflussnahme. Nach Anhörungen und erstinstanzlicher Beweisaufnahme wies das Arbeitsgericht Mainz die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das Landesarbeitsgericht nahm erneut Beweise auf und überprüfte vorrangig die Glaubwürdigkeit der Zeugin C. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht und statthaft. • Beweisstand: Der Arbeitgeber hat eine Tatkündigung ausgesprochen und damit die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung des Klägers. • Erneute Beweisaufnahme: Das Berufungsgericht durfte erneut Beweise erheben, weil die Berufung konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung der Zeugenaussage ergeben hat (§ 529 Abs.1 ZPO). • Glaubwürdigkeitsprüfung: Nach § 286 Abs.1 ZPO ist für die Feststellung der Wahrheit eine persönliche Gewissheit des Gerichts erforderlich; bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht. • Zweifel an zentraler Aussage: Die Aussagen der Zeugin C. wiesen zeitliche Widersprüche, Korrekturen und Inkonsistenzen auf, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens und Umgangs mit Anhörungsschreiben, des Zeitpunkts der Erkenntnis ihres Irrtums und ihrer emotionalen Lage. • Relevanz der Zweifel: Die verbliebenen, sachlich begründeten Zweifel verhindern die herzustellen de persönliche Gewissheit, dass der Kläger die behauptete Einflussnahme begangen hat; deshalb ist der von der Beklagten behauptete Kündigungsgrund nicht bewiesen. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB ist die außerordentliche Kündigung unwirksam; eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, auch wegen tariflicher Schutzvorschriften. • Weiterbeschäftigung: Aufgrund der Unwirksamkeit steht dem Kläger Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu. • Kosten/Rechtsschutz: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung vom 19.02.2009 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, weil die Beklagte den behaupteten wichtigen Grund nicht beweisen konnte. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der zentralen Zeugin führten dazu, dass die Kammer keine persönliche Gewissheit über die behauptete Einflussnahme des Klägers auf das Bußgeldverfahren erlangen konnte. Folglich ist die Kündigung nach § 626 BGB unwirksam. Der Kläger hat einen Anspruch, bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden; außerdem trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.