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Beschluss

6 Ta 123/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen Vorrangigkeit eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts und ist nicht zwingend. • Das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot (§ 9 ArbGG) und Prozesswirtschaftlichkeit können die Ablehnung einer Aussetzung rechtfertigen, insbesondere bei Teilidentität der Kündigungsgründe. • Eine frühere Entscheidung in einem anderen Verfahren bindet nicht kraft § 318 ZPO, wenn sie nicht im selben Prozess ergangen ist; dies schließt jedoch prozessökonomische Erwägungen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Ermessen bei Aussetzung nach § 148 ZPO; Beschleunigungsgebot und Prozesswirtschaftlichkeit entscheiden • Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen Vorrangigkeit eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts und ist nicht zwingend. • Das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot (§ 9 ArbGG) und Prozesswirtschaftlichkeit können die Ablehnung einer Aussetzung rechtfertigen, insbesondere bei Teilidentität der Kündigungsgründe. • Eine frühere Entscheidung in einem anderen Verfahren bindet nicht kraft § 318 ZPO, wenn sie nicht im selben Prozess ergangen ist; dies schließt jedoch prozessökonomische Erwägungen nicht aus. Der Beklagte hatte gegen eine dritte außerordentliche Kündigung vom 09.04.2010 Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Die dritte Kündigung war unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung einer zweiten Kündigung vom 04.02.2009 ausgesprochen worden; gegen diese zweite Kündigung war dem Beklagten im Verfahren 10 Ca 398/09 bereits durch Urteil stattgegeben worden. Zur ersten außerordentlichen Kündigung vom 26.09.2008 besteht eine rechtskräftige Entscheidung. Das Arbeitsgericht Mainz lehnte mit Beschluss vom 21.05.2010 das Aussetzungsbegehren ab und berücksichtigte dabei insbesondere den Beschleunigungsgrundsatz des § 9 ArbGG und prozessökonomische Gesichtspunkte. Der Beklagte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein; das Landesarbeitsgericht prüfte die Beschwerdebegründung, in der der Beklagte eine fehlerhafte Ermessensausübung und die Anwendbarkeit des § 148 ZPO geltend machte. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet. • Die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits ist nicht geboten, sondern liegt im Ermessen des Gerichts; es ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile vorzunehmen. • Hier war zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche dritte Kündigung unter Aufrechterhaltung der zweiten Kündigung ausgesprochen wurde, sodass Identität oder Teilidentität der Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen werden konnte; dies rechtfertigt prozessökonomisches Vorgehen. • Das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot nach § 9 ArbGG und die besondere Beschleunigungstendenz in Kündigungsschutzsachen sprechen gegen eine Aussetzung, um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer durch mehrere Kündigungen über längere Zeit auf eine Entscheidung warten muss. • Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen wurde als gering bewertet, zumal Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen und bei abweichenden Entscheidungen Restitutionsklagen möglich sind. • § 318 ZPO begründet keine Bindungswirkung zwischen verschiedenen Prozessen; dies steht einer ermessensfehlerfreien Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Nichtaussetzung nicht entgegen. • Vorliegend liegt kein Ermessensfehler des Arbeitsgerichts vor; die Abwägung der Prozesswirtschaftlichkeit und Beschleunigungsinteressen ist vertretbar. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2010 wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Arbeitsgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, weil Prozesswirtschaftlichkeit und das Beschleunigungsgebot des § 9 ArbGG die Ablehnung der Aussetzung rechtfertigen. Eine Bindungswirkung aus dem früheren Urteil besteht nicht, jedoch konnte wegen der Aufrechterhaltung der vorherigen Kündigung eine Teilidentität der Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen werden, was eine gemeinsame zeitnahe Entscheidung prozessökonomisch sinnvoll machte. Der Beklagte ist bei möglichen späteren abweichenden Entscheidungen nicht schutzlos, da Rechtsmittel und gegebenenfalls eine Restitutionsklage zur Verfügung stehen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist unanfechtbar; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.