Urteil
10 Sa 108/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat Vorrang des Freizeitausgleichs; Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist.
• Über die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); er muss die Grenzen billigen Ermessens wahren und auf berechtigte Interessen des Betriebsratsmitglieds Rücksicht nehmen.
• Wird dem Betriebsratsmitglied rechtmäßig Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, erlöschen damit Vergütungsansprüche für dieselbe Zeit.
• Ist ein bereits als bezahlter Freizeitausgleichstermin bestimmtter Tag nicht Urlaub und der Arbeitnehmer an diesem Tag erkrankt, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Entscheidungsgründe
Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG: Arbeitgeberermessen und Vorrang des Ausgleichs vor Vergütung • Anspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG hat Vorrang des Freizeitausgleichs; Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. • Über die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); er muss die Grenzen billigen Ermessens wahren und auf berechtigte Interessen des Betriebsratsmitglieds Rücksicht nehmen. • Wird dem Betriebsratsmitglied rechtmäßig Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Entgelts gewährt, erlöschen damit Vergütungsansprüche für dieselbe Zeit. • Ist ein bereits als bezahlter Freizeitausgleichstermin bestimmtter Tag nicht Urlaub und der Arbeitnehmer an diesem Tag erkrankt, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger, seit 1991 Busfahrer und Vorsitzender des Betriebsrats, verlangt Gutschrift von Arbeitsstunden auf seinem Zeitkonto für vier Tage im April 2009 sowie Entgeltfortzahlung für einen Tag im Februar 2009. Die Arbeitgeberin betreibt Busverkehr; in Schulferien besteht deutlich geringerer Personalbedarf. Der Kläger hatte Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit erbracht und Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG beantragt. Die Arbeitgeberin gewährte Freizeitausgleich teilweise zu anderen Terminen und buchte für die streitigen April-Tage bezahlte Freistellungen ein, obwohl der Kläger diesen Zeitpunkten teilweise widersprach. Für den 13.02.2009 war bezahlter Freizeitausgleich vorgesehen; der Kläger war an diesem Tag allerdings krank. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger reichte Berufung ein. • Vorrang des Freizeitausgleichs: § 37 Abs. 3 BetrVG gewährt primär Anspruch auf Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung; ein Vergütungsanspruch tritt nur ein, wenn Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen vor Ablauf eines Monats nicht möglich ist. • Zeitliche Lage nach billigem Ermessen: Über den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) innerhalb der Grenzen arbeitsrechtlicher Vorgaben; dies ist nicht mit Urlaub gleichzusetzen. • Anwendung auf den Fall: Wegen des in den Osterferien verringerten Fahrerbedarfs konnte die Arbeitgeberin den Kläger ohne Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer freistellen; die Entscheidung blieb innerhalb des billigen Ermessens. • Rechtsfolge der Freistellung: Die rechtmäßige Gewährung des Freizeitausgleichs zog Erfüllung und damit Erlöschen der hiergegen gerichteten Vergütungsansprüche nach sich (§ 362 BGB). • Entgeltfortzahlung und Krankheit: Für den 13.02.2009 bestand kein zusätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Arbeitgeberin bereits bezahlten Freizeitausgleich angeordnet hatte; Krankheit an einem solchen bezahlten arbeitsfreien Tag begründet keine doppelte Zahlung. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte hatte den Kläger wirksam gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG freigestellt, die Freistellungen für die April-Tage waren nach billigem Ermessen getroffen und führten zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, was hier nicht vorlag. Für den 13.02.2009 besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entgeltfortzahlung, weil dieser Tag bereits als bezahlter Freizeitausgleich feststand; eine Erkrankung an diesem Tag rechtfertigt keine doppelte Zahlung. Die Kostenentscheidung: der Kläger trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen.