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Urteil

7 Sa 258/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0721.7SA258.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2010, Az.: 4 Ca 2625/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Pflicht des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu erscheinen sowie um Schadenersatz. Der am 06.07.1948 geborene Kläger war seit dem 01.06.2010 bei der C in C beschäftigt. In dem Einstellungsschreiben vom 06.04.2001 (vgl. Bl. 6 d. A.) teilte die C mit, sie biete einen Arbeitsvertrag als "Senior Sales in der Abteilung Fixed Income Sales und Training" an. In Ziffer 1. des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.04.2001 (vgl. Bl. 7 d. A.) heißt es: "Der Vertragspartner wird vom 01. Juni 2001 ab bei der Bank eingestellt. Sie behält sich vor, ihn an jedem seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel zu beschäftigen und zu vergüten." Nach Ziffer 2. des Arbeitsvertrages sollte der Kläger eine außertarifliche Vergütung in Höhe von 14.200,00 DM erhalten. 2 Der Kläger war in der Folgezeit mit dem Verkauf von Geldanlagen an institutionelle Anleger (Versicherungen, Pensionskassen usw.) befasst. 3 Die C wurde am 01. Juli 2008 durch den Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg unter Auflösung mit der Beklagten, also der Z vereinigt. Die bisherige Arbeitstätigkeit des Klägers in C entfiel, aufgrund von Synergieeffekten, hierdurch ersatzlos. Die Beklagte vertrieb Geldanlageprodukte an institutionelle Anleger nunmehr zentral von ihrem Stammsitz in C-Stadt aus. Infolgedessen erscheint der Kläger seit zumindest Ende des Kalenderjahres 2008 an seinem Arbeitsplatz, ohne anschließend eine Tätigkeit zu verrichten. 4 Im Sommer des Jahres 2009 unterbreitete die Beklagte dem Kläger entsprechend einer Dienstvereinbarung über personelle Maßnahmen anlässlich der Integration der C in die Z ein Angebot über eine Vorruhestandsvereinbarung; demnach hätte der Kläger die in der Dienstvereinbarung vorgesehenen 70 Prozent seiner Bruttomonatsbezüge erhalten. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab. 5 Mit Schreiben vom 04.11.2009 (vgl. Bl. 11 d. A.) bot die Beklagte darüber hinaus an, den Kläger bis zum 31.03.2010 unter Fortzahlung seiner bisherigen Bezüge freizustellen und ab dem 01.04.2010 den Vorruhestandsvertrag gemäß der Dienstvereinbarung in Kraft treten zu lassen. Auch dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Des Weiteren bot die Beklagte dem Kläger im März 2010 eine Versetzung in den Vorruhestand zum 31.07.2010 mit 70 Prozent Vorruhestandsentgelt (= 5.803,00 EUR brutto) unter Freistellung bis zum 31.07.2010 und eine zusätzlichen Abfindung in Höhe von 40.000,00 EUR an. Als Alternative hierzu bot sie schließlich dem Kläger eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, eine bezahlte Freistellung bis zum 30.09.2010 und eine Abfindung in Höhe von 125.100,00 EUR an. Diese beiden Angebotsalternativen lehnte der Kläger ebenfalls ab. 6 Mit seiner am 03.12.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er unter Vergütungsfortzahlung von der Arbeit freizustellen sei; darüber hinaus hat er die Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR wegen der Folgen der unterbliebenen Beschäftigung begehrt. 7 Wegen des außergerichtlichen Schriftverkehrs sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages beider Parteien wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2010 (dort Seite 2 bis 4 = Bl. 80 bis 82 d. A.) verwiesen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist unter Vergütungsfortzahlung seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen, bzw. freigestellt zu werden, falls ihm keine vertragsgerechte Tätigkeit durch die Beklagte zugewiesen wird, 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz gemäß § 253 BGB nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter € 15.000,00 liegen sollte. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 17.05.2010 die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, der Klageantrag zu Ziffer 1. sei unzulässig und der zulässige Klageantrag zu Ziffer 2. sei unbegründet. 14 Die Unzulässigkeit des Klageantrages zu Ziffer 1. folge daraus, dass dieser nicht hinreichend bestimmt sei. Selbst wenn der Kläger nämlich mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. obsiege, bleibe ungeklärt, was unter einer "vertragsgerechten Tätigkeit" zu verstehen sei und wann der Kläger im Einzelfall tatsächlich berechtigt sei, seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen. 15 Soweit der Kläger das Ziel verfolge, unnütze Fahrtaufwendungen für die Anreise zu seinem Arbeitsort in C zu vermeiden, hätte er einen entsprechenden Leistungsantrag auf Freistellung stellen können. 16 Der Klageantrag zu Ziffer 2. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sei unbegründet, da zunächst einmal eine Verletzung der Gesundheit des Klägers nicht festzustellen sei. Aus den von ihm vorgelegten beiden ärztlichen Gutachten ergebe sich lediglich, dass die derzeitige Situation am Arbeitsplatz zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers führen könne; eine derartige gesundheitliche Gefährdung stelle jedoch keine Verletzung der Gesundheit im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB dar. 17 Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch könne auch nicht aus einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers abgeleitet werden. Wenn man auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Beschäftigungsanspruch vorliegend nicht bereits deshalb einen entsprechenden Anspruch verneine, weil die Beklagte aufgrund der Fusion der C mit der Z den Kläger unausweichlich nicht mehr habe beschäftigen können, so sei jedenfalls in der Nichtbeschäftigung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen. Eine solche trete nur ein, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handele und wenn Genugtuung durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung auf andere Weise nicht zu erreichen sei. 18 Auch aus § 15 Abs. 2 AGG folge kein Schadenersatzanspruch des Klägers, obwohl er geltend mache, dass aus seiner früheren Arbeitsgruppe lediglich die beiden ältesten, nämlich er und ein Arbeitskollege nicht weiterbeschäftigt würden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass er nach der Dienstvereinbarung einen Anspruch auf eine großzügige Vorruhestandsregelung habe, welche jüngere Arbeitnehmer nicht in Anspruch nehmen könnten. Eine Nichtbeschäftigung träfe diese Arbeitnehmer daher härter als den Kläger. Unabhängig hiervon könnten auch jüngere Arbeitnehmer mit gleichem Recht eine Diskriminierung wegen des Alters geltend machen, wenn man statt ihrer den Kläger weiterbeschäftigen würde. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.05.2010 (= Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen. 20 Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 01.06.2010 zugestellt worden ist, hat am 25.05.2010 unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. 21 Der Kläger macht nach Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts geltend, 22 der erstinstanzlich verfolgte Feststellungsantrag sei zulässig und hinreichend bestimmt. Es entspreche der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, dass an die Anforderungen im Hinblick auf die Konkretisierung des Beschäftigungsantrages keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürften. 23 Sein Schadenersatzanspruch sei vom Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, da es um eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts über einen Zeitraum von fast zwei Jahren hinweg gehe. Es sei nicht ersichtlich, wie er anderweitige Genugtuung habe erreichen können, zumal die Beklagte eingestanden habe, ihn nicht beschäftigen zu können. 24 Die Argumentation des Arbeitsgerichtes zur Altersdiskriminierung führe dazu, dass eine solche im Bereich des Arbeitsrechts von vornherein ausgeschlossen sei. Vorliegend sei der Kläger wegen seines Alters und der damit einhergehenden allgemeinkundigen geringeren körperlichen Konstitution benachteiligt. Die jüngeren Arbeitnehmer, die von der Beklagten nach Wegfall von deren ursprünglicher Arbeitstätigkeit in anderen Bereichen weiterbeschäftigt worden seien, könnten wahrlich nicht behaupten, sie seien deswegen nicht beschäftigt, weil sie leistungsfähig seien und so spannkräftig und engagiert. 25 In dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 21.05.2010, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Kenntnis der schriftlichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts angefertigt hat, führt der Kläger aus, dass er für den Fall der Unzulässigkeit seines Feststellungsantrages hilfsweise einen weiteren Antrag im Sinne eines Duldungs- und Unterlassungsantrages ankündige.Im Übrigen sei ihm auch unter anderem ein materieller Schaden daraus entstanden, dass er auf den Dienstwagen, den er früher für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort habe nutzen können, in Erwartung einer Freistellung ohne Präsenzpflicht verzichtet habe. Für das anschließend privat angeschaffte Leasingfahrzeug müsse er an die Leasingfirma 4,32 Cent je gefahrenem Kilometer bezahlen, so dass für die 51 Kilometer lange Anfahrt zum Arbeitsort und die Rückfahrt zum Wohnort für die Zeit von 2008 bis zum 07.05.2010 Leasingkosten in Höhe von 1.158,88 EUR (263 Tage x 102 Kilometer x 4,32 Cent) entstanden seien; darüber hinaus Spritkosten in Höhe von 2.607,83 EUR. 26 Mit seiner Berufung rüge der Kläger eine Verletzung der §§ 611, 242, 226, 315, 823, 824 BGB, 256, 287 ZPO, 106 GewO, 1, 8, 10, 12, 15 AGG, 68, 76, 79 LPersVG Baden Württemberg und der §§ 5 ff., 14 ArbSchG. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.05.2010 (Bl. 92 ff. d. A.), 08.06.2010 (Bl. 138 f. d. A.) und 12.07.2010 (Bl. 169 ff. d. A.) verwiesen. 28 Der Kläger beantragt, 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 4 Ca 2625/09, vom 17.05.2010 abzuändern und 30 1a) festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, unter Vergütungsfortzahlung seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen, bzw. freigestellt zu werden, falls ihm keine vertragsgerechte Tätigkeit durch die Beklagte zugewiesen wird, 31 b) hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dem Kläger gegenüber die Anweisung zu erteilen, arbeitstäglich an den Arbeitsplatz im Betrieb in C zu kommen und dort selbst die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ohne Zuweisung von Tätigkeiten zu verbringen und die Beklagte zu verpflichten, es zu dulden, dass der Kläger solange ihm keine arbeitsvertraglichen Aufgaben in C zugewiesen werden am Arbeitsplatz im Betrieb in C nicht erscheint, 32 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz gemäß § 253 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter 15.000,00 EUR liegen sollte. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Berufung zurückzuweisen. 35 Die Beklagte führt aus, 36 der Feststellungsantrag wie auch die nunmehr hierzu hilfsweise angekündigten Anträge seien, mangels hinreichender Bestimmtheit, allesamt unzulässig. 37 Im Übrigen habe dem Kläger nach der Integration der C in die Z eine zumutbare Beschäftigung nicht mehr zugewiesen werden können; dies stehe nicht im Zusammenhang mit dem Lebensalter des Klägers. 38 Des Weiteren verteidigt die Beklagte in der Berufungserwiderung die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 24.06.2010 (= Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 39 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. 40 Der vom Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgte Antrag auf Feststellung, dass er berechtigt ist unter Vergütungsfortzahlung seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen, bzw. freigestellt wird, falls ihm keine vertragsgerechte Tätigkeit zugewiesen wird, ist unzulässig (A.). Gleiches gilt für die zu dem Feststellungsantrag erstmals zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge auf Unterlassung, dem Kläger gegenüber die Anweisung zu erteilen, arbeitstäglich an den Arbeitsplatz im Betrieb in C zu kommen und dort selbst die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit ohne Zuweisung von Tätigkeiten zu verbringen und auf Verpflichtung der Beklagten, es zu dulden, dass der Kläger, solange ihm keine arbeitsvertraglichen Aufgaben zugewiesen werden, am Arbeitsplatz in C nicht erscheint (B). Der zulässige Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz gemäß § 253 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter 15.000,00 EUR liegen sollte, ist unbegründet (C.). A. 41 Die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages folgt aus §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 525 Satz 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; nach der letztgenannten gesetzlichen Vorschrift muss die Klageschrift unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Dies gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsanträge. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 = AP Nr. 8 zu § 81 SGB IX). 42 Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung er begehrt, nicht hinreichend konkret eingegrenzt, so dass auch nach einem entsprechenden Feststellungsurteil unklar bliebe, in welchen Fällen er die Arbeit in C antreten muss und in welchen nicht. Er begehrt nämlich die Feststellung eines Rechtes auf Freistellung unter Vergütungsfortzahlung, falls ihm keine vertragsgerechte Tätigkeit durch die Beklagte zugewiesen wird. Dabei bleibt aber unklar, was Inhalt der vertragsgerechten Tätigkeit derzeit ist. Denn in seiner bisherigen tatsächlich ausgeübten Funktion als Verkäufer von Anlageprodukten an institutionelle Anleger kann der Kläger nach dem Wegfall dieses Arbeitsplatzes in C nicht mehr beschäftigt werden. Er hat auch keinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch, der sich ausschließlich auf diese Tätigkeit konzentrieren würde, denn laut Ziffer 1. des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.04.2001 (vgl. Bl. 7 d. A.) hat sich die Beklagte vorbehalten, den Kläger an jedem seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechenden Arbeitsplatz, auch unter Ortswechsel zu beschäftigen. 43 Mithin hätte der Kläger in seinem Feststellungsantrag jene Tätigkeiten konkret bezeichnen müssen, bei deren Zuweisung die von ihm begehrte Freistellung nicht mehr zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr als zwischen den Parteien unter anderem auch streitig ist, ob die Beklagte jüngere Mitarbeiter nach der Übernahme der Bank durch die Beklagte mit Arbeitstätigkeiten in C betraut hat, die bei Vermeidung einer Altersdiskriminierung dem Kläger hätten zugewiesen werden müssen. Ohne entsprechende Angaben bliebe der Rechtskraftbereich eines auf der pauschalen Einschränkung des Klägers basierenden Feststellungsurteils unklar. 44 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ausgehend von der durch ihn zitierten Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz dürften zur Vermeidung einer Rechtsschutzverweigerung keine überspitzten Anforderungen an die Bestimmtheit seines Antrages gestellt werden, ist zum einen festzustellen, dass die vom Arbeitsgericht wie auch von der erkennenden Berufungskammer hierzu vertretene Auffassung mit den Bestimmtheitsanforderungen aus den zitierten Urteilen übereinstimmen. So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (vgl. dessen Urteil vom 12.06.2006 - 4 Sa 68/05 -) ausgeführt: 45 "Das Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Klagen, mit denen der Arbeitnehmer seine Beschäftigung beim Arbeitgeber erstrebt. Jedenfalls dann, wenn zwischen den Parteien die Beschäftigungsbedingungen im Streit sind, muss die gewünschte Beschäftigung nach Art, Zeit und Ort im Antrag bestimmt werden. Dies gilt sowohl für Klagen auf erstmalige Einstellung (vgl. hierzu BAG, 01.10.1986 - 7 AZR 383/85 - AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 26) als auch auf Weiterbeschäftigung nach Ausspruch einer Kündigung (vgl. hierzu nur LAG Rheinland-Pfalz 03.02.2005 - 2 Ta 23/05 - NZA-RR 2005, 550). So ist ein Antrag auf Weiterbeschäftigung "zu den bisherigen Arbeitsbedingungen" jedenfalls dann unbestimmt, wenn zwischen den Parteien streitig ist, welche Arbeitsbedingungen vereinbart waren (vgl. Gift/Baur, a. a. O. Rz. 83; Germelmann u. a. ArbGG, 5. Auflage, § 46, Rz. 49; Dunkl u. a. Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Auflage, Teil B Rz. 111)." 46 Des Weiteren hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 08.06.2006, Az: 6 Sa 853/05, die Beklagte verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin beim Ordnungsamt der Beklagten für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs (Politesse) mit der Hälfte der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit zu beschäftigen. Der dieser Verurteilung zugrunde liegende Antrag war weit konkreter als die vom Kläger in seinem Antrag erwähnte "vertragsgerechte Tätigkeit". 47 Zum anderen kann wohl nicht von einer überzogenen Substantiierungsanforderung die Rede sein, wenn, obwohl Streit hierüber besteht, vom Kläger Angaben zu der seiner Auffassung nach auszuübenden arbeitsvertraglichen Tätigkeit verlangt werden. 48 Es bedurfte im vorliegenden Einzelfall nicht eines Hinweises der Berufungskammer nach § 139 Abs. 2 und 3 ZPO auf die Unbestimmtheit des Feststellungsantrages. Denn das Arbeitsgericht hatte seine Klageabweisung bereits ausdrücklich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt, so dass dem Kläger bewusst sein musste, dass in diesem Zusammenhang eine Konkretisierung seines Antrages erforderlich sein könnte. Außerdem haben allein die Parteien hinreichenden Einblick in die derzeitige Arbeitsorganisation der Beklagten in C, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein kann, dem Kläger Formulierungsanregungen zur Ausfüllung der pauschalen Wendung "vertragsgerechte Tätigkeit" zu geben. B. 49 Die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages gestellten Anträge auf Duldung und Unterlassung sind ihrerseits ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Auch hier schränkt der Kläger das geltend gemachte Recht durch die Formulierungen "…. ohne Zuweisung von Tätigkeiten …" und "….solange ihm keine arbeitsvertraglichen Aufgaben zugewiesen werden…." ein. 50 Auch diese Einschränkungen sind nicht so konkret, dass die der Beklagten aufzuerlegende Unterlassungs- und Duldungspflicht klar eingegrenzt ist. Die obigen Ausführungen zur Unbestimmtheit des Feststellungsantrages gelten hier entsprechend. Da die in den Hilfsanträgen verwendeten Formulierungen sich inhaltlich kaum von jener aus dem Feststellungsantrag unterscheiden, hätte der Kläger auch hier, ohne dass es einen ausdrücklichen Hinweis der Berufungskammer bedurft hätte, seine Anträge konkretisieren müssen. C. 51 Der vom Kläger verfolgte Schadenersatzanspruch ist unbegründet, da es für die geltend gemachte Forderung keine rechtliche Grundlage gibt. Der Kläger kann kein Schmerzensgeld im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB wegen Gesundheitsverletzung (I.) oder einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (II.) verlangen. Darüber hinaus findet der Ersatzanspruch auch in § 5 ArbSchG (III.) und § 15 Abs. 2 AGG (IV.) keine rechtliche Stütze. I. 52 Die vom Kläger behauptete Gesundheitsverletzung, welche vorliegend insbesondere auf die Atteste von Dr. X vom 01.04.2010 und Dr. Y vom 22.04.2010 gestützt wird, rechtfertigt keinen Schadenersatz nach § 253 Abs. 2 BGB. Demnach kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadenersatz zu leisten ist. Im vorliegenden Fall ist aber kein Schadenersatz wegen Gesundheitsverletzung zu leisten. Dies folgt bereits daraus, dass der Arbeitgeber gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Gesundheitsverletzungen nur bei Vorsatz haftet. Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber keine vorsätzliche Gesundheitsschädigung durch die Beklagte vorgetragen. 53 Darüber hinaus ist den beiden Attesten (vgl. Bl. 71 ff.) nicht zu entnehmen, dass eine Gesundheitsverletzung beim Kläger ausschließlich durch die Beklagte verursacht worden ist. Herr Dr. X bezeichnet die psychische Belastung des Klägers am Arbeitsplatz als kardiovaskulären Risikofaktor. Dem ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Gesundheitsverletzung bereits eingetreten ist. 54 Dr. Y stellt fest, dass Probleme am Arbeitsplatz stressauslösend mit negativen Auswirkungen auf das Herz des Klägers sind sowie das Lendenwirbelprobleme durch psychogene Probleme verstärkt werden. Auch hieraus lässt sich keine konkrete allein auf einem Verhalten der Beklagten beruhende Gesundheitsbeeinträchtigung entnehmen. Eine bereits eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigung wäre vom Kausalverlauf im Übrigen auch sehr schwer abgrenzbar von bereits vorher beim Kläger bestehenden Gesundheitsproblemen, zumal er bereits im Jahr 2003 einen Herzinfarkt erlitten hat. II. 55 Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB lässt sich nicht mit einer Verletzung seines allgemeine Persönlichkeitsrechts begründen. 56 Allerdings hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluss vom 27.02.1985 (Az: GS 1/84 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) klargestellt, dass die Arbeitsleistung nicht nur als ein Wirtschaftsgut, sondern auch als Ausdruck der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu verstehen ist. Die Nichtberücksichtigung dieses ideellen Interesses des Arbeitnehmers im Dienstvertragsrecht des BGB stellt sich auf dem Boden des Grundgesetzes und seiner in den Artikel 1 und 2 getroffenen Wertentscheidungen heute als Regelungslücke dar, die durch die grundsätzliche Anerkennung eines arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs zu schließen ist. Dementsprechend hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag auch wirklich beschäftigt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44). 57 Verletzt der Arbeitgeber innerhalb des Arbeitsverhältnisses das Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, so liegt darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen. Ebenso wie für einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist für einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. ein schweres Verschulden des Verletzenden Voraussetzung. Geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus. Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, welche die Zahlung einer Entschädigung erfordert, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab. Zu berücksichtigen ist auch, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (BAG, Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 = NJW 2010, 554 ff.). 58 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Denn eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ist durch die Nichtbeschäftigung vorliegend nicht feststellbar. 59 Anlass für die Nichtbeschäftigung des Klägers ist der Umstand, dass der Beklagten die Zuweisung der bisherigen Arbeit an den Kläger unmöglich geworden ist. Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann. Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 = EzA § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44). 60 Im vorliegenden Fall ist die bisherige Arbeitstätigkeit des Klägers in C durch die Übernahme der C seitens der Beklagten und die anschließenden Organisationsänderungen entfallen, so dass zumindest diese ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden kann. Ob der Kläger anderweitig beschäftigt werden könnte, ist nicht feststellbar, da er als darlegungsbelastete Partei hierzu nicht konkret vorgetragen hat. 61 Die Beklagte hat den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers, der auf ihren Organisationsentscheidungen beruht, zu vertreten, jedoch ist ein schweres Verschulden hierbei nicht feststellbar. Dies insbesondere deshalb, weil die Bankenübernahme und die anschließende Umorganisation nicht gegen den Kläger persönlich gerichtet war, sondern auf allgemeinen betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruhte. Bedeutung und Tragweite des Eingriffs der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Übrigen auch daran zu messen, welche Handlungsalternativen die Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sie ihm entsprechend der vorliegenden Dienstvereinbarung den Übergang in den Vorruhestand angeboten hat, dies zuletzt unter Hinzufügen von Abfindungsangeboten, die jedenfalls nicht als unangemessen bezeichnet werden können. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger im Wesentlichen nicht um eine Weiterbeschäftigung geht, sondern - wie seine im Übrigen gestellten Klageanträge zeigen - um eine Nichtbeschäftigung unter Fortzahlung der Bezüge. Selbst wenn zugunsten des Klägers weiter berücksichtigt wird, dass er arbeitstäglich ohne Arbeitsaufgaben an seinem Arbeitsplatz ausharren muss und insofern in einer besonderen und ungewöhnlichen Situation ist, fehlt es unter Berücksichtigung aller vorgenannter Umstände an einem schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. 62 Eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, die zu Schadenersatzansprüchen führen könnte, folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte auf der arbeitstäglichen Anreise des Klägers an dessen Arbeitsplatz besteht. Hierdurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht tangiert, da insoweit lediglich Fahrtkosten "nutzlos" anfallen. Einen Anspruch auf Erstattung dieser Fahrtkosten hat der Kläger allerdings nicht, da er selbst auf einen Dienstwagen unter falscher Einschätzung der zukünftigen Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses verzichtet hat. 63 Soweit der Kläger einen Schadenersatzanspruch wegen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Nichtbeschäftigung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.03.1999 (Az: 8 AZR 344/98 = ZTR 1999, 516) ableiten will, hat dies keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat hier eine schadenersatzbegründende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes angenommen, weil ein Bühnenkünstler in seinem beruflichen Fortkommen behindert wurde und ihm hierdurch ein Schaden erwachsen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei auf die besondere Situation der Bühnenkünstler hingewiesen, die anders als in anderen Berufen nicht nur der ständigen Berufspraxis bedürften, sondern darüber hinaus in sonst unvergleichlicher Weise auf Kontakte und Bekanntheit in der Fachöffentlichkeit und Popularität beim Publikum angewiesen seien. Eine entsprechende Situation war beim Kläger, der zuletzt mit dem Vertrieb von Anlagenprodukten an institutionelle Anleger in einer Bank beschäftigt wurde, nicht gegeben. III. 64 Ein Schadenersatzanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 ArbSchG. Nach § 5 Abs. 1 a ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Vorliegend können keine mit der Arbeit verbundenen Gefahren für den Kläger entstehen, da der Kläger unstreitig keine Arbeitsleistung erbringt. Infolgedessen scheidet ein Verstoß der Beklagten gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen aus. IV. 65 Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG sind nicht erfüllt. Hiernach kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 66 Tatbestandsvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 AGG nicht ausdrücklich klar, es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 a AGG. Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes, also unter anderem auch wegen des Alters, eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Da mithin für einen Entschädigungsanspruch für § 15 Abs. 2 AGG die weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen in § 1 AGG genannten oder mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist. Ausreichend ist ferner, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die unterschiedliche Behandlung wegen Alters nach § 10 a AGG zulässig sein kann. § 10 Satz 1 AGG lässt ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 = AP Nr. 1 zu § 15 AGG). 67 Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze scheidet im vorliegenden Fall die Entstehung eines Schadenersatzanspruches aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG schon deshalb aus, weil eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters nicht konkret festgestellt werden kann. Dies beruht darauf, dass der Kläger lediglich pauschal behauptet hat, jüngere Arbeitnehmer seien, nach Wegfall von deren Arbeitsaufgaben, vertragsgerecht weiterbeschäftigt worden, während dies bei ihm nicht der Fall gewesen sei. Da der Kläger diese Arbeitskollegen nicht konkret bezeichnet, ist auch nicht erkennbar, wie alt diese waren, wer mit welchen Arbeitsvertragsgrundlagen auf welche Weise weiterbeschäftigt wurde und welche konkrete Arbeitstätigkeit eines dieser jüngeren Arbeitskollegen der Kläger hätte übernehmen können. 68 Unabhängig hiervon wird aus dem klägerischen Vortrag auch kein kausaler Zusammenhang zwischen seinem Alter und der Nichtzuweisung von Arbeit erkennbar. Dieser kausale Zusammenhang könnte sich allenfalls aus einem Vergleich mit der Vorgehensweise der Beklagten bei jüngeren Arbeitskollegen ergeben, falls diese Vorgehensweise vom Kläger beschrieben worden wäre. Hierzu hätte es jedoch konkreter Angaben des Klägers, den die Darlegungsobliegenheit trifft, bedurft, zumal die Beklagte bestritten hat, dass dessen Alter Einfluss auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit hatte. An solchen konkreten Angaben fehlt es aber im klägerischen Vortrag. 69 Schließlich kann des Weiteren auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte durch die Nichtbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Abs. 1 AGG verfolgt hat und ihre Vorgehensweise objektiv und angemessen war. Denn die älteren Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit über eine Vorruhestandsregelung aus einer Dienstvereinbarung ihre Nichtbeschäftigung finanziell abzufedern. Hierbei handelte es sich um eine sachgerechte und objektiv angemessene Bewältigung des Personalüberhangsproblems bei der Beklagten. Denn als Alternative hätte lediglich eine Beschäftigung der älteren Arbeitnehmer, kombiniert mit betriebsbedingten Kündigungen gegenüber jüngeren Arbeitnehmern zur Verfügung gestanden. Dies hätte für jüngere Arbeitnehmer die Gefahr einer anschließenden Arbeitslosigkeit bedeutet, während bei den älteren Arbeitnehmern über die im Betrieb der Beklagten geltende Dienstvereinbarung ein finanziell weniger belastender Ausstieg aus dem Berufsleben durch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Vorruhestandes zur Verfügung stand. 70 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 71 Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.