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Urteil

6 Sa 113/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0723.6SA113.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.12.2009 - 1 Ca 1791/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.068,66 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Erfüllung von der Höhe nach unstreitigen Lohnansprüchen für die Monate März, April und Juni 2009. 2 Der Kläger war vom 20. August 2007 bis zum 25. Juni 2009 bei dem Beklagten als Maurer beschäftigt. Nach der dem Kläger erteilten Lohnabrechnung für März 2009 stehen diesem 848,26 € brutto als Arbeitslohn zu. Die Abrechnung für April 2009 weist einen Lohnanspruch von ebenfalls 848,26 € brutto aus. Für Juni 2009 stehen dem Kläger 1.725,00 € brutto abzüglich gezahlter 352,86 € netto gemäß Abrechnung für Juni 2009 zu. 3 Mit der am 11. August 2009 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage fordert der Kläger die sich aus den Lohnabrechnungen ergebende Vergütung nebst Zinsen. 4 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 5 der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.421,52 EUR brutto abzüglich 352,86 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klageerhebung zu zahlen. 6 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 7 Zu den weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Dezember 2009 - 1 Ca 1791/09 - Bezug genommen. Im zuvor erwähnten Urteil gab das Gericht dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt. Der Anspruch ergebe sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen für die Anspruchsmonate. Der Beklagte habe keinerlei Sachvortrag zur Erfüllung vorgebracht. Das Gericht sei nicht gehalten, sich aus vom Beklagten vorgelegten Unterlagen das Passende herauszusuchen. 8 Auf die Entscheidungsgründe (S. 3 u. 4 = Bl. 34 u. 35 d. A.) wird verwiesen. 9 Gegen das dem Beklagten am 16. Februar 2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 09. März eingelegte und am 30. April 2010 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. 10 Der Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, der Lohn für März 2009 sei am 28. April 2009 bar ausgezahlt worden. Dies ergäbe sich auch aus der Unterschrift der Lohnabrechnung. (Beweis: Lohnabrechnung März 2009; Zeugnis M, B, R, T). 11 Der Lohn für April 2009 sei am 28. Mai 2009 bar ausbezahlt worden. Auf den Lohn für Juni 2009 sei ein Barvorschuss über 800,00 € erfolgt. Der Rest von 352,68 € sei überwiesen worden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.12.2009, Aktenzeichen: 1 Ca 1791/09 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 14 Der Kläger beantragt, 15 Zurückweisung der Berufung und erwidert, 16 der Vortrag zur Erfüllung sei verspätet und unsubstantiiert. Im Übrigen sei die Unterschrift gefälscht. Der Lohn sei immer überwiesen worden. Was den Lohn für April anbelange, habe er zwar auf der Lohnabrechnung unterschrieben, der Zusatz über den Geldempfang sei noch nicht auf der Abrechnung gewesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.04.2010 (Bl. 56 - 58 d. A.) bezüglich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. Mai 2010 (Bl. 68 - 70 d. A.) und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 18 Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit zulässig. 19 Das Rechtsmittel ist jedoch n i c h t begründet. 20 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Beklagte dem Kläger die Zahlung von 3.421,52 € brutto abzüglich gezahlter 352,86 € netto nebst Zinsen schuldet. 21 Zur Anspruchsberechtigung wird auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil (Bl. 3) gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 22 Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sich diese darauf stützt, dass der in den Lohnabrechnungen ausgewiesene Lohn für März und April 2009 am 28.04. bzw. 28.05.2009 bar ausgezahlt worden sei, sowie darauf, dass auf den Lohn Juni 2009 ein Barvorschuss erfolgt sei und schließlich auf die Unterschriften des Klägers auf den Lohnabrechnungen verwiesen wird, fehlt es angesichts des diesbezüglichen Bestreitens des Klägers und insbesondere seiner Behauptung zur Fälschung seiner Unterschrift bzw. zur nachträglichen Hinzufügung eines Zusatzes über den Geldempfang zivilprozessual an substantiierten Ausführungen zur vorliegend allein noch streitigen Erfüllung der Lohnforderung. Die - an dieser Stelle als nicht gefälscht unterstellte - Unterschrift des Klägers auf den Lohnabrechnungen wird nach dem Stande der Rechtsprechung lediglich als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache gewertet. Die Beweiskraft hinsichtlich des angeblich bestätigten Leistungsempfangs hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab, weil eine Quittung nur vollen Beweis dafür erbringt, dass die in ihr enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben wurde, nicht hingegen für die quittierte Tatsache selbst (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Auflage § 368 Rz. 4 m.w.N. NJW RR 88, 881). 23 Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vertieften Behauptungen des Beklagten zu einer Erfüllung führen nicht zum Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen für ein Erlöschen und gehen damit zu seinen Lasten. Der Vortrag des Erlöschens einer Forderung darf sich nämlich nicht in pauschalen Erlöschensbehauptungen erschöpfen (BGH Urteil vom 17.10.1996 - IX ZR 293/95 = NJW 1997, 128). 24 Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere angesichts der Behauptungen des Klägers, dass der Beklagte seit Anbeginn der Beschäftigung die Löhne immer überwiesen und auch eine Teilüberweisung des Lohnes Juni i. H. v. 352,68 € vorgenommen hat und auch wegen der Tatsache, dass der Kläger wegen Kurzarbeit der Beklagten nicht beschäftigt wurde, an zivilprozessual ausreichenden Ausführungen zu den Einzelheiten des Zeitpunktes, des Ortes und der Höhe der Geldübergabe. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen würde zur zivilprozessual unzulässigen Ausforschung führen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Vor. § 284 Rz. 5 m.w.N.). II. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 26 Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).