Urteil
5 Sa 196/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines arbeitnehmers ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen unmittelbar oder mittelbar übernehmen kann und der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte.
• Die vorzeitige Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers macht eine zuvor zutreffende Prognoseentscheidung nicht rechtsunwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Rückkehr bestanden.
• Längere Ketten befristeter Verträge führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer sachgrundbezogenen Befristung; eine gesetzliche zeitliche Begrenzung hierfür fehlt.
• Bei innerbetrieblichen Einsatzmöglichkeiten in mehreren Filialen kann die Vertretung auch dann gegeben sein, wenn der Vertreter nicht genau denselben Standort des Stammarbeitnehmers übernimmt, sofern die Verträge entsprechende Einsatzklauseln enthalten.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen Elternzeitvertretung bei prognostizierter Rückkehr wirksam • Ein befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung eines arbeitnehmers ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen unmittelbar oder mittelbar übernehmen kann und der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. • Die vorzeitige Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers macht eine zuvor zutreffende Prognoseentscheidung nicht rechtsunwirksam, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses keine Anhaltspunkte für eine vorzeitige Rückkehr bestanden. • Längere Ketten befristeter Verträge führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer sachgrundbezogenen Befristung; eine gesetzliche zeitliche Begrenzung hierfür fehlt. • Bei innerbetrieblichen Einsatzmöglichkeiten in mehreren Filialen kann die Vertretung auch dann gegeben sein, wenn der Vertreter nicht genau denselben Standort des Stammarbeitnehmers übernimmt, sofern die Verträge entsprechende Einsatzklauseln enthalten. Die Klägerin war seit 2002 in mehreren nacheinander geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten als Verkäuferin tätig; der letzte schriftliche Vertrag vom 31.01.2008 war befristet bis zum 30.11.2009 und diente nach Angabe der Beklagten der Vertretung des in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters L. L. nahm Elternzeit vom 01.02.2008 bis 17.12.2009; später stellte er einen Antrag auf Teilzeit und kehrte vorzeitig in Vollzeit zurück. Die Klägerin arbeitete überwiegend in der Verkaufsstelle A., L. war ursprünglich in U. eingesetzt, in beiden Arbeitsverträgen war A./U./R. als Einsatzort vereinbart. Die Klägerin rügte, ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf bestünde, weshalb die Befristung unwirksam sei, und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.11.2009 endete. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief sich erfolglos, das LAG bestätigte die Entscheidung und ließ Revision zu. • Rechtsmittelzulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht (§§64, 66 ArbGG i.V.m. §§518,519 ZPO). • Tatbestandliche und rechtliche Prüfung: Die Befristung zur Vertretung eines beurlaubten Arbeitnehmers ist nach §14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen unmittelbar übernimmt oder mittelbar Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber dem Vertretenen hätte zuweisen können; es bedarf einer positiven Prognose, dass die Stammkraft zurückkehren wird. • Anwendung auf den Streitfall: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag die Elternzeit von L. vor, und es war voraussichtlich, dass er nach Ablauf der Elternzeit zurückkehren würde; eine spätere tatsächliche vorzeitige Rückkehr macht die frühere Prognose nicht unwirksam, sofern sie damals nicht erkennbar war. • Einsatzorte und Direktionsrecht: Die Tatsache, dass L. ursprünglich in einer anderen Verkaufsstelle eingesetzt war, ist unerheblich, weil beide Arbeitsverträge Einsatz in A./U./R. vorgesehen hatten; somit bestand ein denkbarer Direktionsspielraum, die Klägerin als Vertretung einzusetzen. • Kettenbefristungen: Auch eine lange Kette von befristeten Verträgen (hier nahezu neun Jahre) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer sachgrundgestützten Befristung; das Gesetz enthält keine zeitliche Begrenzung, und die Anforderungen an die Prognoseentscheidung erhöhen sich nicht derart, dass bereits deswegen die Befristung entfällt. • Europarechtsfragen: Selbst bei richtlinienkonformer Auslegung blieben die einschlägigen Befristungen in diesem Fall wirksam, weil alle einzubeziehenden Verträge nach Auffassung des Gerichts den gesetzlichen Voraussetzungen entsprachen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das LAG bestätigte, dass das befristete Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung am 30.11.2009 rechtswirksam beendet wurde. Die Befristung zur Vertretung des in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte und die Klägerin Aufgaben erfüllte, die auch dem Vertretenen hätten zugewiesen werden können. Die vorzeitige Rückkehr des Mitarbeiters änderte an der ursprünglichen, zum Vertragsabschluss zutreffenden Prognoseentscheidung nichts. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.