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Urteil

5 Sa 196/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:0809.5SA196.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2010 - 6 Ca 2168/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer vertraglich vereinbarten Befristung am 30.11.2009 sein Ende gefunden hat, oder aber darüber hinaus fortbesteht. 2 Die 1959 geborene Klägerin, ledig und kinderlos, war bei der Beklagten zuletzt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.01.2008 - befristet für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 30.11.2009 - als Verkäuferin beschäftigt. Auf den Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages (auf Bl. 19 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin ist bereits seit dem 01.03.2002 befristet bis zum 29.02.2004, befristet vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2006 und befristet vom 01.03.2006 bis zum 31.01.2008 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Hinsichtlich des Inhalts der befristeten Arbeitsverträge wird auf Blatt 36 bis 48 d.A. Bezug genommen. Im befristeten Arbeitsvertrag vom 28.02.2006 ist festgehalten, dass die Befristung der Vertretung der erziehenden Mutter K. G. (Bl. 41 d.A.) dient, im schriftlichen Vertrag vom 31.01.2008 ist festgehalten, dass die Befristung der Vertretung des erziehenden Vaters H.-J. L. dient (Bl. 44 d.A.). 3 Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr L., befand sich nach der Geburt seines Sohnes in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 17.12.2009 in Elternzeit. Er hatte zuvor in der Verkaufsstelle U. im Verkauf und an der Kasse gearbeitet. Den anstehenden Arbeitsausfall dieses Mitarbeiters wollte die Beklagte mit einer befristeten Beschäftigung überbrücken. Die Klägerin war zuletzt in A. eingestellt. 4 Im August 2009 hat der Mitarbeiter L. ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gestellt. Daraufhin hat ihn die Beklagte ab 07.09.2009 im Verkauf in A. in Teilzeit und ab 01.10.2009 in A. in Vollzeit beschäftigt. 5 Die Klägerin hat vorgetragen, 6 ein Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2009 bestehe nicht. Die Beklagte habe insoweit eine Elternzeitvertretung des Herrn L. angegeben. Dieser arbeite aber bereits seit einigen Monaten - unstreitig - wieder vollschichtig im Betrieb, und zwar in der Warenannahme. Beide Arbeitsverhältnisse, ihres und das des Herrn L., bestünden parallel. Es bestehe daher ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sei die Befristungsabrede unwirksam. 7 Im Übrigen sei der Mitarbeiter L. ursprünglich überhaupt nicht in A. eingesetzt gewesen. Er habe damals in U. gearbeitet, unstreitig. Sie, die Klägerin, habe - unstreitig - immer nur in A. gearbeitet. Auch unter Berücksichtigung dessen sei die Befristungsabrede unwirksam. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 31.01.2008 zum 30.11.2009 endet. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat vorgetragen: 13 die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters sei als Befristungsgrund anzuerkennen. Diese Voraussetzungen seien beim Abschluss des letzten befristeten Vertrages mit der Klägerin gegeben gewesen. Die von der Klägerin nach der Einstellung ausgeübte Tätigkeit im Verkauf bzw. an der Kasse in der Verkaufsstelle A. habe sie im Wege ihres Direktionsrechts auch dem Mitarbeiter L. übertragen können, denn dessen Arbeitsvertrag habe sich auf die Tätigkeit als Verkäufer in den Verkaufsstellen A./U./R. bezogen. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang bestehe in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut werde, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Dies sei der Fall gewesen. Die tatsächliche Dauer des Vertretungsbedarfs sei nicht Gegenstand der zutreffenden Prognoseentscheidung des Arbeitgebers. 14 Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 03.03.2010 - 6 Ca 2168/09 - abgewiesen. 15 Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 54 bis 58 d. A. Bezug genommen. 16 Gegen das ihr am 24.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 26.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 24.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 26.05.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 24.06.2010 einschließlich verlängert worden war. 17 Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor der erste befristete Arbeitsvertrag sei ohne Sachgrundbefristung geschlossen, die weiteren Arbeitsverträge, beginnend ab dem 01.03.2004, unstreitig, als Vertretung jeweils eines in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters. Zu berücksichtigen sei aber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ununterbrochen annähernd 9 Jahre gedauert habe. Das spreche für die Annahme, dass ein grundsätzlicher Beschäftigungsbedarf bei einem Unternehmen dieser Betriebsgröße zu vermuten sei. Mit zunehmender Dauer der Befristung seien die Anforderungen an den sachlichen Grund höher zu stellen. Bei einer Mitarbeiterzahl von über 100 Arbeitnehmern entspreche es der arbeitgeberseitigen Organisationspflicht, eine ausreichende Personalreserve vorzuhalten; bei der Beklagten bestehe offensichtlich ein entsprechender Dauerbeschäftigungsbedarf. 18 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.06.2010 (Bl. 81 bis 84 d. A.) Bezug genommen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2010 zu Aktenzeichen 6 Ca 2168/09 wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 31.01.2008 zum 30.11.2009 beendet ist. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages zwischen den Parteien habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Mitarbeiter L. entweder überhaupt nicht zurückkehren oder vor dem Ende der Elternzeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen werde. Von daher habe der Ausfall der Stammkraft während der Elternzeit durch die Beschäftigung der Klägerin als Vertretung überbrückt werden können. Der notwendige Kausalzusammenhang werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Klägerin nicht unmittelbar den Arbeitsplatz des Mitarbeiters L. in U. eingenommen habe, sondern den freiwerdenden Arbeitplatz der Mitarbeiterin S., die ihrerseits von A. auf die Stelle des Herrn L. nach U. gewechselt sei. Der Aufgabenbereich der Klägerin an der Kasse bzw. im Verkauf in A. sei von der Beklagten gedanklich dem vertretenen Mitarbeiter L. zugeordnet worden. Die Prognose der Beklagten über zu erwartende Rückkehr des Mitarbeiters L. werde auch durch die zuvor mit der Klägerin befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht in Frage gestellt. 24 Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.07.2010 (Bl. 96 - 100 d. A.) Bezug genommen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 26 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.08.2010. Entscheidungsgründe I. 27 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 28 Das Rechtsmittel der Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 29 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zurecht davon ausgegangen, dass der zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossene befristete Arbeitsvertrag mit Fristablauf am 30.11.2009 das zuvor zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet hat. Die Befristung des Arbeitsvertrages zur Vertretung eines zeitweilig beurlaubten anderen Arbeitnehmers ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG dann sachlich gerechtfertigt, wenn der Vertreter die Aufgaben des vertretenen unmittelbar übernimmt (BAG 15.02.2006, NZA 2006, 781) und wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages mit der Rückkehr der zu erwartenden Stammkraft an ihren Arbeitsplatz rechnen durfte. Erforderlich ist also eine positive Prognose darüber, dass der zu vertretende Arbeitnehmer nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Die Formulierung "Vertretung eines anderen Arbeitnehmers" ist nicht eng zu verstehen; der Sachgrund der Vertretung kann auch dann gegeben sein, wenn der Vertreter nicht die Aufgaben des vertretenden Arbeitnehmers übernimmt (BAG, 25.08.2004, EzA § 14 TzBfG Nr. 11); bei der folglich ebenfalls möglichen mittelbaren Vertretung muss entweder die Vertretungskette geschlossen sein oder der Vertreter muss Aufgaben wahrnehmen, die auch dem Vertretenen aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers hätten zugewiesen werden können. Notwendig ist dann, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächliche Zusammenhang besteht (BAG, 13.10.2004, EzA, § 17 TzBfG Nr. 6; vgl. Dörner-Luczak-Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 8. Auflage 2009, Seite 1787). 30 Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen bei Vertragsabschluss mit der Klägerin gegeben waren. Im Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses lag der Beklagten die Inanspruchnahme der Elternzeit ihres Arbeitnehmers L. vom 01.02.2008 bis zum 17.12.2009 vor (Bl. 24 d. A.). Der Zeitraum der Befristung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin deckt sich mit einem Teil der Elternzeit des Mitarbeiters L.; insoweit steht es dem Sachgrund der Befristung aber nicht entgegen, dass die Befristungsabrede hinter der Dauer des Vertretungsbedarfs zurückbleibt. Denn dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken (BAG, 13.10.2004, EzA, § 14 TzBfG Nr. 14 = NzA 2005, 469). 31 Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit durch den Mitarbeiter L. war zu erwarten, dass dieser nach dem Ende der Elternzeit, also am 18.12.2009, in den Betrieb der Beklagten zurückkehren würde. Das er tatsächlich vorzeitig aus seiner Elternzeit zurückgekehrt ist mit Einverständnis des Arbeitgebers, macht die Prognoseentscheidung aus dem Februar 2009 nicht rechtsunwirksam, da die Klägerin selbst nicht behauptet hat, dass dies bereits zu dem damaligen Zeitpunkt so erkennbar gewesen sei. 32 Auch der Umstand, dass der Mitarbeiter L. zunächst in U. und erst ab 2009 in A. eingesetzt ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede, denn sowohl Herr L. als auch die Klägerin haben in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag jeweils ausdrücklich die Klausel vorgesehen, dass sie in den Verkaufsstellen A., U. oder R. beschäftigt werden können. 33 Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Prognoseentscheidung nicht dadurch rechtsunwirksam wird, dass die Klägerin nahezu seit 9 Jahren in durchweg befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten beschäftigt war. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Anforderungen an die Prognoseentscheidung mit jedem neuen Vertrag steigen (so zum alten Recht vor Inkrafttreten des TzBfG, BAG 22.11.1995, NZA, 1996, 876; für eine Weitergeltung dieses Gesichtspunkts nach Inkrafttreten des TzBfG zum Beispiel LAG Köln, 09.03.2005 ZTR 2006, 48) kann dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass ein rechtswirksam mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag dadurch unwirksam wird. Wäre dies das Ziel des Gesetzgebers gewesen, hätte, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, eine zeitliche Grenze für Sachgrundbefristungen im Gesetz aufgenommen werden müssen. Das ist aber gerade nicht der Fall, sodass im Ergebnis festzuhalten ist, dass das Arbeitsverhältnis am 30.11.2009 sein Ende gefunden hat. 34 Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht unter Wiederholung der Darstellung im erstinstanzlichen Rechtszug lediglich deutlich, dass sie - verständlicherweise - mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Da ihr Vorbringen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten, sind weitere Ausführungen an sich nicht erforderlich. 35 Allerdings hat das LAG Köln durch Beschluss vom 13.04.2010 (7 Sa 1224/09) den EUGH um Vorabentscheidung ersucht mit Fragestellungen, die auch den vorliegenden Rechtsstreit - mittelbar - betreffen. Entgegen der Auffassung des LAG Köln (a.a.O.) hat die Kammer aber keinen Zweifel daran, dass § 14 Abs. 2 TzBfG mit § 5 RL 1999/70/EG vom 10.07.1999 vereinbar ist. Die Beantwortung der Vorlagefragen, soweit vorliegend maßgeblich, durch den EUGH im Sinne des Vorlagebeschlusses würde zudem an dem hier gefundenen Ergebnis nichts ändern. Denn selbst wenn man es - im Gegensatz zur Auffassung der Kammer - als europarechtlich geboten ansehen würde (richtlinienkonforme Auslegung), nicht nur den letzten befristeten Arbeitsvertrag auf das Vorliegen der gesetzlichen Befristungsvoraussetzung zu überprüfen, sondern auch alle zuvor abgeschlossenen, wäre vorliegend festzustellen, dass alle hier einzubeziehenden 4 befristeten Arbeitverträge § 14 Abs. 1, 2 TzBfG genügen. Denn die erste Befristung war unstreitig sachgrundlos erfolgt, die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren ist nicht überschritten worden; alle weiteren Befristungen waren - unstreitig - jeweils zur Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG rechtswirksam befristet. 36 Wäre eine von der Kammer abgelehnte richtlinienkonforme Auslegung dahin geboten, dass mit zunehmender Dauer der Befristung die an den Sachgrund zu stellenden Anforderungen steigen, würde sich im vorliegenden Rechtsstreit am gefundenen Ergebnis nichts ändern. Denn nach Auffassung der Kammer ist wesentlich zu berücksichtigen, dass es für den Arbeitgeber auch bei einer Betriebsgröße wie bei der Beklagten überhaupt nicht vorhersehbar ist, welche Arbeitnehmer/-innen aufgrund von Schwangerschaft, Elternzeit für die gesetzlich vorgesehenen Zeiträume ausfallen, also in der Regel ersetzt werden müssen. Ebenso wenig hat die Beklagte Einfluss darauf, welche Mitarbeiter/- innen zum Beispiel Elternzeit (überhaupt, wie lange?) in Anspruch nehmen. Von daher ist es auch bei einer Vertragsdauer wie vorliegend nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber nach einer vorangegangenen sachgrundlosen Befristung ein drittes Mal eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG in Anspruch nimmt. 37 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 39 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.