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Urteil

10 Sa 160/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Ermächtigung zur Einführung von Kurzarbeit (§ 4 MTV) hebt nicht das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG auf. • Zur wirksamen Einführung von Kurzarbeit reicht eine formlose Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht aus, wenn dadurch Arbeitsverträge materiell geändert werden; hierfür ist eine schriftliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs.2, Abs.4 BetrVG erforderlich. • Fehlt eine wirksame individuelle Einigung oder eine formelle Betriebsvereinbarung, steht dem Arbeitnehmer wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB der Differenzlohn zu, selbst wenn Kurzarbeitergeld sozialrechtlich gewährt wurde.
Entscheidungsgründe
Tarifregelung zur Kurzarbeit wahrt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats • Eine tarifliche Ermächtigung zur Einführung von Kurzarbeit (§ 4 MTV) hebt nicht das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG auf. • Zur wirksamen Einführung von Kurzarbeit reicht eine formlose Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht aus, wenn dadurch Arbeitsverträge materiell geändert werden; hierfür ist eine schriftliche Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs.2, Abs.4 BetrVG erforderlich. • Fehlt eine wirksame individuelle Einigung oder eine formelle Betriebsvereinbarung, steht dem Arbeitnehmer wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB der Differenzlohn zu, selbst wenn Kurzarbeitergeld sozialrechtlich gewährt wurde. Der Kläger, seit 1971 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, arbeitete regulär 37,5 Stunden/Woche zu einem Stundenlohn von €14,40. Die Beklagte kündigte für verschiedene Abteilungen wegen Auftragsrückgangs Kurzarbeit an und hängte hierzu einen Aushang auf, den der Betriebsrat mitunterzeichnete; der Betriebsrat hatte zuvor schriftlich Zustimmung unter Vorbehalten erklärt. Die Beklagte zahlte für Feb. bis Aug. 2009 nur Kurzarbeitergeld und rechnete dies ab; der Kläger forderte die Differenz zum regulären Bruttolohn. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, §4 MTV erlaube Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und eine formlose Einigung habe vorgelegen. Die Kammer des LAG prüfte, ob Kurzarbeit wirksam eingeführt wurde und ob Mitbestimmungsrechte beachtet wurden. • Rechtsgrund: Anspruch des Klägers ergibt sich aus Annahmeverzug (§615 Satz 1 i.V.m. §611 BGB), weil die reguläre Arbeitszeit nicht wirksam verkürzt wurde. • Grundsatz: Kurzarbeit mit Lohneinbußen ist nur auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Grundlage möglich; sonst wäre eine Änderungskündigung erforderlich; das Direktionsrecht genügt nicht. • Mitbestimmung: Nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG hat der Betriebsrat bei vorübergehender Verkürzung der Arbeitszeit zwingendes Mitbestimmungsrecht; §4 MTV eröffnet nur die Möglichkeit zur Kurzarbeit, hebt aber die Mitbestimmung nicht auf. • Formfrage: Zur materiellen Änderung der Arbeitsverträge (Arbeitszeit und Lohn) ist eine förmliche schriftliche Betriebsvereinbarung nach §77 Abs.2, §77 Abs.4 BetrVG erforderlich; eine formlose Regelungsabrede hebt nur die betriebsverfassungsrechtliche Beschränkung des Arbeitgebers auf, wirkt jedoch nicht unmittelbar gegenüber Arbeitnehmern. • Sachentscheidung: Schriftliches Schreiben des Betriebsrats und gemeinsamer Aushang stellen keine förmliche Betriebsvereinbarung dar; damit fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage für die einseitige Lohnminderung. • Sozialrechtliche Anzeige: Ob Kurzarbeitergeld angezeigt oder gezahlt wurde ist sozialrechtlich relevant, nicht aber entscheidend für die arbeitsrechtliche Frage, ob Kurzarbeit arbeitsvertraglich wirksam eingeführt wurde. • Höhe der Forderung: Die vom Kläger geltend gemachten Differenzbeträge sind unstreitig und daher in der geltend gemachten Bruttominderung abzüglich des erhaltenen (netto) Kurzarbeitergeldes zuzusprechen; Zinsen nach §291 i.V.m. §288 Abs.1 S.2 BGB. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage des Klägers ist erfolgreich. Kurzarbeit war arbeitsrechtlich nicht wirksam eingeführt, weil es an einer schriftlichen, formellen Betriebsvereinbarung fehlte und eine formlose Einigung nicht ausreichte, um die Arbeitsverträge materiell zu ändern. Daher befand sich die Beklagte im Annahmeverzug und der Kläger hat Anspruch auf die Differenz zum regulären Bruttolohn für den Zeitraum 01.02.2009–31.08.2009; die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Forderungen sind unstreitig und zuzusprechen. Zusätzlich stehen dem Kläger Verzugszinsen zu. Die Revision wird nicht zugelassen.