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Urteil

10 Sa 172/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kurzarbeit kann nur durch gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Grundlage oder durch eine förmliche Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt werden; eine bloße Ankündigung oder formlose Regelung reicht nicht aus. • § 4 MTV eröffnet lediglich die Möglichkeit zur Kurzarbeit, sie hebt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG auf. • Eine formlose Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beseitigt nur die betriebsverfassungsrechtliche Beschränkung des Direktionsrechts, wirkt aber nicht unmittelbar gegenüber den Arbeitnehmern; für eine unmittelbare Änderung der Arbeitsverhältnisse bedarf es einer schriftlichen Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs.2,4 BetrVG. • Ansprüche des Arbeitnehmers auf Differenzlohn bestehen nach § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 BGB, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht wirksam reduziert und sich in Annahmeverzug befindet.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Einführung von Kurzarbeit ohne Betriebsvereinbarung führt zu Annahmeverzug • Kurzarbeit kann nur durch gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Grundlage oder durch eine förmliche Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt werden; eine bloße Ankündigung oder formlose Regelung reicht nicht aus. • § 4 MTV eröffnet lediglich die Möglichkeit zur Kurzarbeit, sie hebt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG auf. • Eine formlose Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beseitigt nur die betriebsverfassungsrechtliche Beschränkung des Direktionsrechts, wirkt aber nicht unmittelbar gegenüber den Arbeitnehmern; für eine unmittelbare Änderung der Arbeitsverhältnisse bedarf es einer schriftlichen Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs.2,4 BetrVG. • Ansprüche des Arbeitnehmers auf Differenzlohn bestehen nach § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 BGB, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht wirksam reduziert und sich in Annahmeverzug befindet. Der Kläger, seit 1971 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, erhielt ab Juli 2008 bis Januar 2009 (außer August 2008) reduzierte Entgeltabrechnungen wegen angeblicher Kurzarbeit. Tariflich galt kraft Nachwirkung der MTV für das Metallhandwerk Pirmasens, der in §4 Kurzarbeit vorsah und eine Ankündigung per Aushang ermöglichte. Betriebsrat und Geschäftsleitung unterzeichneten einen Aushang vom 27.11.2007; der Betriebsrat hatte am 21.11.2007 seine Zustimmung unter Vorbehalt der Kürzung von Urlaub und Überstunden erklärt. Die Beklagte zahlte Kurzarbeitergeld und zeigte die Kurzarbeit gegenüber der Agentur an; der Kläger erhielt dennoch nicht sein volles Bruttogehalt und machte Differenzbeträge gerichtlich geltend. Arbeitsgericht gab Klage statt; Beklagte legte Berufung ein mit der Behauptung, es liege Einvernehmen mit dem Betriebsrat und damit eine tariflich gestützte Einführung vor. • Rechtsgrundlage: Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 615 Satz 1 i.V.m. § 611 BGB wegen Annahmeverzugs; die Beklagte hat die Arbeitszeit des Klägers nicht wirksam verkürzt. • Einführung von Kurzarbeit bedarf einer gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Grundlage bzw. einer förmlichen Betriebsvereinbarung; das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht hierfür nicht aus. • § 4 MTV schafft lediglich die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen, berührt aber nicht das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG; daher muss die konkrete Umsetzung im Einzelfall unter Mitbestimmung erfolgen. • Die Mitbestimmung kann durch eine formlose Regelungsabrede verwirklicht werden, beseitigt damit aber nur die betriebsverfassungsrechtliche Beschränkung des Arbeitgebers; eine unmittelbare und zwingende Wirkung gegenüber Arbeitnehmern entfaltet nur eine schriftliche Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs.2,4 BetrVG. • Im vorliegenden Fall liegt keine schriftliche Betriebsvereinbarung vor: das Schreiben des Betriebsrats vom 21.11.2007 ist keine gemeinsame schriftliche Vereinbarung, und der lediglich unterzeichnete Aushang kündigte nur die Einführung an, regelte aber nicht die arbeitsvertraglichen Änderungen. • Sozialrechtliche Anträge oder tatsächliche Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur sind unerheblich für die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Einführung von Kurzarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer; es fehlt die notwendige individualrechtliche Einigung oder förmliche Betriebsvereinbarung. • Die vom Kläger geltend gemachten Differenzbeträge sind unstreitig in der Höhe; er kann die Bruttobeträge abzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes beanspruchen; Zinsen ergeben sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs.1 S.2 BGB. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt, weil keine förmliche schriftliche Betriebsvereinbarung vorliegt und die tarifliche Regelung (§4 MTV) die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ersetzt. Der Kläger hat daher Anspruch auf die geltend gemachten Differenzbeträge seines Bruttolohns für Juli 2008 bis Januar 2009 abzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes sowie auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Berufungskosten trägt die Beklagte; Revision wurde nicht zugelassen.