Beschluss
1 Ta 139/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vergleichsvereinbarungen, die den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten zum Gegenstand haben, ist ein Vergleichsmehrwert anzusetzen.
• Die Begrenzung des Gegenstandswertes nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG auf bis zu 3 Bruttomonatsgehälter gilt nicht für Vereinbarungen, die nicht auf Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern auf Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses zielen.
• Eine Übernahme in eine Transfergesellschaft ist keine Abfindung i.S.d. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG und kann dieser Regelung nicht gleichgestellt werden.
• Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, ob die Vereinbarung lediglich die Schaffung der Voraussetzungen für einen Arbeitsvertrag verspricht oder bereits einen verbindlichen Vertragsabschluss darstellt.
Entscheidungsgründe
Streitwerterhöhung bei Vereinbarung über Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Transfergesellschaft) • Bei Vergleichsvereinbarungen, die den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten zum Gegenstand haben, ist ein Vergleichsmehrwert anzusetzen. • Die Begrenzung des Gegenstandswertes nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG auf bis zu 3 Bruttomonatsgehälter gilt nicht für Vereinbarungen, die nicht auf Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern auf Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses zielen. • Eine Übernahme in eine Transfergesellschaft ist keine Abfindung i.S.d. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG und kann dieser Regelung nicht gleichgestellt werden. • Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, ob die Vereinbarung lediglich die Schaffung der Voraussetzungen für einen Arbeitsvertrag verspricht oder bereits einen verbindlichen Vertragsabschluss darstellt. Der Kläger war seit Juli 1993 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt ein hohes monatliches Bruttogehalt. Am 17.12.2009 kündigte die Beklagte zum 30.06.2010; der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Parteien schlossen einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.06.2010, der Kläger erhielt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG und verpflichtete sich, vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 für eine von der Beklagten eingerichtete Transfergesellschaft tätig zu werden; die Beklagte sollte die Begründung eines Vertragsverhältnisses mit monatlichem Bruttogehalt von 4.300 Euro herbeiführen. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich fest; der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte eine höhere Festsetzung des Vergleichsmehrwerts für die Übernahme in die Transfergesellschaft. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die selbständige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten war nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig und fristgerecht. • Abgrenzung nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG: Die Vorschrift begrenzt bei Bestandsstreitigkeiten den Streitwert aus sozialen Gründen; sie zielt auf Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und setzt eine Obergrenze von bis zu 3 Bruttomonatsgehältern. • Keine Anwendung auf Neuanstellung bei Drittem: Die Vereinbarung zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft unterscheidet sich wirtschaftlich und rechtlich vom Ziel eines Kündigungsschutzprozesses (Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses). Daher fällt sie nicht unter die Ausnahmeregelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG und ist streitwerterhöhend. • Nicht gleichgestellt mit Abfindung: Die Übernahme in eine Transfergesellschaft ist keine Abfindung i.S.d. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG; die Einschränkung des § 42 Abs. 3 GKG erfasst nur Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Festsetzung des Mehrwerts: Die Vereinbarung war mit einem Vergleichsmehrwert zu bewerten; wegen der nur zugesagten Verpflichtung der Beklagten, für einen Vertragsabschluss zu sorgen (nicht bereits abgeschlossener Vertrag) und wegen der wirtschaftlichen Nähe zur zeitlich befristeten Weiterbeschäftigung wurde der Mehrwert auf 3 Bruttomonatsgehälter à 4.300 Euro beschränkt. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen, da er teilweise unterlag. Die Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich wurde auf 43.302,90 Euro festgesetzt (Vergleichsmehrwert: 3 Bruttomonatsgehälter à 4.300 Euro). Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Vereinbarung zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft nicht unter die Begrenzung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG fällt und daher streitwerterhöhend ist, gleichwohl aber wegen der bloßen Zusage, "für einen Vertragsabschluss zu sorgen", und der wirtschaftlichen Nähe zur befristeten Weiterbeschäftigung der Mehrwert auf drei Monatsgehälter zu bemessen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.