Beschluss
11 Ta 156/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens setzt voraus, dass durch das Ausbleiben der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt wurde.
• Die Feststellungen, welche konkreten Tatsachen durch das Ausbleiben nicht hätten geklärt werden können, müssen sich aus der Sitzungsniederschrift oder der Begründung des Beschlusses ergeben.
• Hat eine Partei einen Vertreter entsandt, kommt ein Ordnungsgeld nur in Betracht, wenn dieser Vertreter nicht in der Lage war, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.
• Bei fehlerhafter Festsetzung eines Ordnungsgeldes trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen unzureichender Feststellungen • Ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens setzt voraus, dass durch das Ausbleiben der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt wurde. • Die Feststellungen, welche konkreten Tatsachen durch das Ausbleiben nicht hätten geklärt werden können, müssen sich aus der Sitzungsniederschrift oder der Begründung des Beschlusses ergeben. • Hat eine Partei einen Vertreter entsandt, kommt ein Ordnungsgeld nur in Betracht, wenn dieser Vertreter nicht in der Lage war, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. • Bei fehlerhafter Festsetzung eines Ordnungsgeldes trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht ordnete persönliches Erscheinen beider Parteien für den Kammertermin am 03.03.2010 an und versandte Ladungen. Die beklagte Partei ließ sich im Termin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten; das Gericht setzte dennoch ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro wegen angeblich unentschuldigten Nichterscheinens fest. Die Beklagte rügte, sie habe keine ordnungsgemäße Ladung erhalten und sei zudem nicht von dem Insolvenzverwalter freigestellt gewesen; sie legte fristgerecht Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ein. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde zurück und begründete dies mit dem angeblichen Entziehen von der Anordnung des persönlichen Erscheinens und internen Aussagen des Insolvenzverwalterbüros. Das Beschwerdegericht prüft daraufhin Zulässigkeit und Begründetheit des Ordnungsgeldes. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 78 S.1, 51 Abs.1 S.2 ArbGG i.V.m. §§ 141 Abs.2 S.1, 380 Abs.3, 567 ff. ZPO zulässig und fristgerecht, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlte (§ 9 Abs.5 S.3 ArbGG). • Voraussetzungen für Ordnungsgeld: Nach § 51 Abs.1 S.2 ArbGG, § 141 Abs.3 ZPO kann ein Ordnungsgeld gegen unentschuldigt ausgebliebene Parteien nur festgesetzt werden, wenn durch das Nichterscheinen der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt wird. • Beurteilung des Vertreters: Da die Beklagte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, hätte das Gericht darlegen müssen, welche konkreten Tatsachen infolge des Ausbleibens nicht hätten geklärt werden können und warum der Vertreter hierzu nicht ausreichend beitragen konnte. • Feststellungserfordernis: Solche Feststellungen müssen sich aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben; das Protokoll vom 03.03.2010 nennt keine entsprechenden Feststellungen. • Folgen des weiteren Verfahrens: Nach dem Kammertermin wurde ein Beweisbeschluss erlassen und das persönliche Erscheinen erneut angeordnet, so dass nicht ersichtlich ist, dass das Ausbleiben zu einer Verzögerung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geführt hat. • Ermessensfehler: Das Arbeitsgericht hat sein Ermessen nicht so ausgeübt, dass der Zweck der persönlichen Ladung nachgewiesen oder die unzureichende Rolle des Vertreters dargelegt worden wäre; damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Ordnungsgeld nicht vor. • Kostenentscheidung: Bei fehlerhafter Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist die Staatskasse als Kostenträger angemessen, nicht die Prozessparteien. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war begründet; der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.03.2010 über 250,00 Euro wurde aufgehoben. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Gericht nicht dargelegt hat, welche konkreten Tatsachen durch das Ausbleiben nicht hätten geklärt werden können und warum der erschienene Vertreter hierzu nicht ausreichend beitragen konnte, zudem ergaben sich aus dem weiteren Verfahrensverlauf keine erkennbaren Folgen im Sinne einer Verzögerung oder Verhinderung der Rechtsaufklärung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.