Urteil
2 Sa 284/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitsverhältnis kann auch ohne schriftlichen Vertrag wirksam zustande kommen; ein Dissens über Vergütung oder Probezeit steht dem nicht entgegen.
• Eine per Fax ausgesprochene Kündigung wahrt nicht die gesetzliche Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) und ist formunwirksam.
• Nach § 174 Satz 1 BGB ist eine von einem nicht weisungsbefugten Vertreter ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausgesprochene einseitige Willenserklärung unwirksam, wenn der Erklärungsempfänger sie unverzüglich zurückweist.
• Ein Zwischenzeugnis setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht; nach Beendigung steht höchstens ein Schlusszeugnis zu.
Entscheidungsgründe
Wirksames Arbeitsverhältnis; Kündigungen des Verkaufsleiters ohne Vollmacht unwirksam • Ein Arbeitsverhältnis kann auch ohne schriftlichen Vertrag wirksam zustande kommen; ein Dissens über Vergütung oder Probezeit steht dem nicht entgegen. • Eine per Fax ausgesprochene Kündigung wahrt nicht die gesetzliche Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) und ist formunwirksam. • Nach § 174 Satz 1 BGB ist eine von einem nicht weisungsbefugten Vertreter ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde ausgesprochene einseitige Willenserklärung unwirksam, wenn der Erklärungsempfänger sie unverzüglich zurückweist. • Ein Zwischenzeugnis setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht; nach Beendigung steht höchstens ein Schlusszeugnis zu. Die Klägerin trat ab 27.10.2009 ohne schriftlichen Vertrag als Vertriebsassistentin bei der Beklagten in A-Stadt in deren Verkaufsbüro an. Streitgegenstände waren, ob ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, welche Vergütungs- und Probezeitbedingungen galten und ob von einem Verkaufsleiter (Zeuge G.) ausgesprochene Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet hätten. Am 18.11.2009 erhielt die Klägerin per Fax eine Kündigung zum 04.12.2009, das Original folgte am 11.12.2009; die Klägerin wies beide Kündigungen wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurück und erhob Feststellungsklage sowie ein Begehren auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Die Beklagte behauptete, es bestehe nur ein Provisionsverhältnis bzw. ein faktisches Arbeitsverhältnis und der Verkaufsleiter sei zur Kündigung befugt; später kündigte die Beklagte erneut im Jahr 2010, worüber Einigkeit bestand, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet habe. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 64 Abs.6, 66 Abs.1 ArbGG i.V.m. §520 ZPO). • Bestehen des Arbeitsverhältnisses: Die Kammer bestätigt das Arbeitsgericht darin, dass zwischen den Parteien ein wirksames Arbeitsverhältnis zustande kam. Ein fehlender schriftlicher Vertrag, Streit über Vergütungshöhe oder Probezeit verhindert nicht die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses; bei unklarer Vergütung greift § 612 BGB. • Formmangel der Faxkündigung: Die Kündigung per Telefax wahrt nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs.1 BGB und ist deshalb formunwirksam. • Unwirksamkeit der späteren Kündigungserklärung wegen Fehlens der Vollmachtsurkunde (§ 174 BGB): Die Kündigung vom 18.11.2009 im Original (zugegangen 11.12.2009) ist gemäß § 174 S.1 BGB unwirksam, weil der Vertreter (Verkaufsleiter G.) keine Vollmachtsurkunde vorlegte und die Klägerin die Kündigung unverzüglich zurückwies. Eine vorherige Inkenntnissetzung der Bevollmächtigung durch die Arbeitgeberin wurde nicht nachgewiesen, und aus der Kündigungserklärung selbst ergab sich keine hinreichende Vollmacht. • Unterscheidung Einstellungs- und Kündigungsbefugnis: Die Befugnis zur Einstellung schließt nicht notwendigerweise die Befugnis zur Kündigung ein; die behaupteten innerbetrieblichen Hinweise (z. B. Intranet, Gespräche) genügen nicht, die fehlende Vollmachtsurkunde zu ersetzen. • Zwischenzeugnisanspruch: Wegen der später unstreitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung im Jahr 2010 besteht kein Anspruch mehr auf ein Zwischenzeugnis; ein Zeugnisanspruch ist allenfalls als Schlusszeugnis zu verfolgen. • Kosten und Revision: Kostenverteilung erfolgte nach § 92 Abs.1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung der Beklagten wird überwiegend zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil bleibt im Wesentlichen bestehen. Die Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses wird abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis inzwischen durch eine spätere ordentliche Arbeitgeberkündigung innerhalb der Probezeit beendet wurde; daher besteht kein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis mehr. Die Feststellungsanträge gegen die Kündigungen vom 18.11.2009 (Fax) und vom 11.12.2009 (Original) waren dagegen erfolgreich, weil die Faxkündigung formunwirksam war und die Originalkündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde des kündigenden Vertreters nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam blieb. Die Beklagte trägt den größeren Teil der Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.