Beschluss
10 Ta 119/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei streitigem „aut-aut“-Fall (zivil- oder arbeitsrechtliche Grundlage) ist vorrangig zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt.
• Sozial- und steuerrechtliche Behandlung der Vergütung ist für die arbeitsrechtliche Abgrenzung unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung.
• Sind konkrete Anhaltspunkte für Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und in die Praxis eingegliederte Tätigkeiten vorgetragen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Entscheidungsgründe
Rechtswegentscheidung: Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses bejaht; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte • Bei streitigem „aut-aut“-Fall (zivil- oder arbeitsrechtliche Grundlage) ist vorrangig zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt. • Sozial- und steuerrechtliche Behandlung der Vergütung ist für die arbeitsrechtliche Abgrenzung unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung. • Sind konkrete Anhaltspunkte für Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und in die Praxis eingegliederte Tätigkeiten vorgetragen, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Die Klägerin, Fachärztin mit Praxis für plastische Chirurgie, zahlte der Beklagten, Dipl.-Ökotrophologin mit eigener Praxis, seit Januar 2009 monatlich 520 Euro und leistete am 31.03.2009 einen Vorschuss für April bis Juli 2009. Die Beklagte kündigte mit undatiertem Schreiben am 22.04.2009 ihre Tätigkeit als "freie Mitarbeiterin" sofort. Die Klägerin verlangte beim Arbeitsgericht die Rückzahlung des Vorschusses für Mai bis Juli 2009 und bezeichnete die Beklagte in der Klage als weisungsgebunden geringfügig beschäftigt. Das Arbeitsgericht verwies die Klage an das Amtsgericht mit der Begründung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei unzulässig. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob ein Arbeitsverhältnis (ggf. Minijob) oder ein freier Mitarbeiterverhältnis bestand, da die Rückforderungsansprüche zivil- oder arbeitsrechtlich begründet sein könnten. • Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht (§§ 48 Abs.1 ArbGG, 17a Abs.4 Satz3 GVG). • Nach dem Vorbringen der Parteien sind Tatsachen gegeben, die das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nahelegen: feste Anwesenheitszeiten (dienstags und freitags 13–18 Uhr), Teilnahme an Teambesprechungen, Ausübung assistierender und pflegerischer Tätigkeiten sowie sekretarieller Aufgaben; dies indiziert Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Praxisbetrieb. • Die Art der Zahlung (monatliche Rechnungsstellung, Vorschuss, steuer-/sozialrechtliche Behandlung) entscheidet nicht über die arbeitsrechtliche Einordnung; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit. Eine beabsichtigte Gestaltung zur Vermeidung von Sozialabgaben ändert die rechtliche Natur des Verhältnisses nicht. • Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt, welche konkreten Gegenleistungen in welchem Umfang die monatliche Vergütung rechtfertigen sollten, noch schlüssig bestritten, dass die Beklagte in den Praxisbetrieb eingebunden war; widersprüchliche Schriftsätze sprechen nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. • Vor diesem Hintergrund scheidet die Verweisung an das Amtsgericht aus; der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet. • Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach §17a Abs.4 Satz5 GVG vorliegt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig zu erklären und die Sache an das Amtsgericht zu verweisen, wurde aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte in der Sache Erfolg, weil nach dem partei- und tatsachengestützten Vortrag Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis bestanden und damit arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt diejenige Partei, der in der Hauptsache die Kosten auferlegt werden.