Urteil
3 Sa 151/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter zum 31.12.2009 war wegen dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt; die Klage ist abzuweisen.
• Die gesetzliche Vermutung nach § 125 InsO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 KSchG kann die Sozialwidrigkeit einer Kündigung entfallen lassen, wenn eine ernsthafte und endgültige Betriebsstilllegung vorliegt.
• Ein behaupteter Betriebsübergang nach § 613a BGB verfügt nicht überschlagend gegen eine zuvor ernsthaft geplante Betriebsstilllegung; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs.
• Die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Beschlussfassung der Belegschaft gemäß § 4 Abs. 1 S.2 BetrVG nicht erfüllt, sodass eine Betriebsratsanhörung im Hauptbetrieb nicht nachgewiesen ist.
• Eine etwaige Pflicht zur Massenentlassungsanzeige nach §§ 17,18 KSchG war vorliegend nicht gegeben, weil die Betriebsstätte weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte.
Entscheidungsgründe
Kündigung durch Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt • Die Kündigung durch den Insolvenzverwalter zum 31.12.2009 war wegen dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt; die Klage ist abzuweisen. • Die gesetzliche Vermutung nach § 125 InsO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 KSchG kann die Sozialwidrigkeit einer Kündigung entfallen lassen, wenn eine ernsthafte und endgültige Betriebsstilllegung vorliegt. • Ein behaupteter Betriebsübergang nach § 613a BGB verfügt nicht überschlagend gegen eine zuvor ernsthaft geplante Betriebsstilllegung; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs. • Die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Beschlussfassung der Belegschaft gemäß § 4 Abs. 1 S.2 BetrVG nicht erfüllt, sodass eine Betriebsratsanhörung im Hauptbetrieb nicht nachgewiesen ist. • Eine etwaige Pflicht zur Massenentlassungsanzeige nach §§ 17,18 KSchG war vorliegend nicht gegeben, weil die Betriebsstätte weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigte. Die Klägerin war seit 1999 bei der L. tätig und arbeitete in einer Filiale (L. B.K.) als Reiseverkäuferin. Nach Umwandlung entstand die L. GmbH, über deren Vermögen im September 2009 Insolvenzverfahren eröffnet wurde; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Zwischen der L. GmbH und der N. bestanden Geschäftsbesorgungsverträge, die Reiseschalter in den L.-Centern betrafen. Der Insolvenzverwalter erklärte im September 2009, in den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht einzutreten, und vereinbarte mit dem Gesamtbetriebsrat Interessenausgleich und Sozialplan, wonach zahlreiche Filialen, darunter L. B.K., bis 31.12.2009 ersatzlos stillgelegt werden sollten. Der Beklagte kündigte der Klägerin zum 31.12.2009 (Schreiben 25.09.2009) und später erneut zum 28.02.2010/31.05.2010; die Klägerin erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage(n). Das Arbeitsgericht gab der Klägerin zunächst Recht wegen unterlassener Betriebsratsanhörung; das Berufungsgericht änderte dies und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war form- und fristgerecht und begründet. • Kündigungsfrist und Klagefristen: Die Klägerin hat gegen beide Kündigungen fristgerecht Klage erhoben (§ 4 S.1 KSchG). • Betriebsbedingter Kündigungsgrund: Nach § 125 InsO i.V.m. § 1 Abs.5 KSchG besteht die gesetzliche Vermutung, dass bei der im Interessenausgleich festgelegten und umgesetzten ersatzlosen Stilllegung dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen; die Klägerin hat diese Vermutung nicht widerlegt. • Betriebsübergang (§ 613a BGB): Soweit ein Betriebsübergang behauptet wurde, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs eine wirtschaftliche Einheit mit Fortbestand funktioneller Verknüpfungen übertragen werden sollte; damit stand dem Kündigungsgrund keine wirksame Übergangsfiktion entgegen. • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG, § 4 Abs.1 S.2 BetrVG): Die Klägerin trug nicht ausreichend vor, dass die Beschäftigten des Filialbetriebs wirksam beschlossen hätten, an der Wahl des Hauptbetriebsrats teilzunehmen, und wies daher die für eine Anhörung maßgeblichen Tatsachen nicht nach; der Beklagte hatte deshalb keine Anhörungspflicht des Hauptbetriebsrats nachzuweisen. • Massenentlassungsanzeige (§§ 17,18 KSchG): Für die Filiale bestand keine Anzeige- oder Meldepflicht, da weniger als 20 Arbeitnehmer betroffen waren; zudem wäre ein erstmaliger Verweis auf diese Materie im Berufungsverfahren ohnehin problematisch. • Rechtsfolge: Die Kündigung vom 25.09.2009 war wirksam und löste das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2009 auf; die gegen die spätere Kündigung gerichteten Anträge sind damit ebenfalls unbegründet. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.02.2010 wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung der Klägerin zum 31.12.2009 aufgrund der ernsthaft und endgültig betriebenen Schließungsplanung sozial gerechtfertigt war; die Klägerin konnte die gesetzliche Vermutung nach § 125 InsO/§ 1 Abs.5 KSchG nicht widerlegen. Ein wirksamer Betriebsübergang oder eine wirksame Beschlussfassung der Filialbelegschaft zur Teilnahme an der Wahl des Hauptbetriebsrats wurde nicht substantiiert nachgewiesen; deshalb lag keine Anhörungspflicht des Hauptbetriebsrats zu Gunsten der Klägerin vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.