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Urteil

7 Sa 182/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:1006.7SA182.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.02.2010, Az.: 3 Ca 1517/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Leistung von Urlaubsabgeltung. 2 Der Kläger war bei der Beklagten, die unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durchführt, seit dem 01.04.1978 als Prüfingenieur beschäftigt. 3 Am 05.02.1997 schloss die Beklagte mit den örtlichen Betriebsräten ihres Unternehmens, die durch den Gesamtbetriebsrat vertreten wurden, eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Jahresurlaub/Zusatzurlaub (vgl. Bl. 67 ff. d. A.). Ab dem 10.10.2005 arbeitete der Kläger nicht mehr und bezog vom 01.05.2006 bis 31.12.2008 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsminderung. 4 Die Techniker-Krankenkasse bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 27.11.2006 (vgl. Bl. 99 d. A.), dass er vom 10.10.2005 bis 02.10.2006 arbeitsunfähig gewesen und dass aufgrund der Rentenbewilligung die Krankengeldzahlung zum 02.10.2006 eingestellt worden sei. 5 Im Laufe des Kalenderjahres 2007 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Mainz eine Klage auf Leistung von Schmerzensgeld wegen Mobbings eingereicht, die durch Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2008 (Az.: 9 Ca 1285/07) abgewiesen worden ist. Nachdem der Kläger hiergegen Berufung eingelegt hatte, haben die Parteien während der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 274/08) folgenden Vergleich (vgl. Bl. 5 ff. d. A.) geschlossen: 6 "1. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet wird. Wobei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers und einer fehlenden positiven Gesundheitsprognose beiden Seiten geboten erscheint. 7 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 25.000,00 EUR brutto. Die Beklagte rechnet die Abfindung anlässlich der Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2009 ab und zahl den sich ergebenden Betrag aus. 8 3. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2008. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 9 4. Beiden Parteien wird das Recht zum Widerruf dieses Vergleichs bis spätestens 11.02.2009 eingeräumt. Der Widerruf muss innerhalb der genannten Frist schriftsätzlich beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen sei." 10 Während des Laufes der vereinbarten Widerrufsfrist hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem Folgendes schriftlich mitgeteilt (Bl. 64 ff. d. A.): 11 "Die C GmbH ist bereit, den Vergleich zu akzeptieren, wenn noch zwei Klarstellungen erfolgen. 12 Denn aus nicht nachvollziehbaren Gründen ist die übliche Passage "damit ist der Rechtsstreit erledigt" nicht aufgenommen worden. 13 Zur Klarstellung, dass weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Ansprüche wegen (angeblichen) Mobbings bestehen, ist daher eine Bestätigung von ihrer Seite erforderlich. 14 Es würde ausreichen, wenn Sie namens und in Vollmacht Ihres Mandanten erklären, dass insoweit keine Ansprüche bei Rechtskraft des Vergleichs mehr geltend gemacht werden. 15 Klargestellt werden muss in diesem Zusammenhang auch, dass keine Resturlaubs-/Freizeitguthaben mehr bestehen. 16 Eine Bestätigung per Fax würde genügen. 17 Sollte diese nicht bis zum 10.02.2009 vorliegen, müsste die Firma den Vergleich widerrufen. …." 18 Hierauf antwortete der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit folgendem Schreiben vom 09.02.2009 (vgl. Bl. 9 d.A.): 19 "Natürlich beinhaltet der vereinbarte Vergleich, dass von Herrn A. weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Ansprüche wegen Mobbing geltend gemacht werden. Dies wird hiermit nochmals ausdrücklich bestätigt. 20 Ferner wird klargestellt, dass keine Resturlaubs-/Freizeitguthaben mehr bestehen. 21 Die Lohnsteuerkarte 2009 liegt Ihrer Mandantschaft bereits vor. Der Abfindungsauszahlung mit dem Gehaltsablauf Februar 2009 steht damit nichts entgegen." 22 Der gerichtliche Vergleich vom 28.01.2009 ist nicht widerrufen worden. Der Kläger schied bei der Beklagten aus, erhielt den Abfindungsbetrag aufgezahlt und anschließend auch monatliche Betriebsrentenleistungen aus der Unterstützungskasse der Beklagten. 23 Mit seiner am 02.07.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Leistungsklage hat er die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 152 Urlaubstage aus der Zeit von 2005 bis einschließlich 2009 in Anspruch genommen. 24 Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.02.2010 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 128 bis 130 d. A.) Bezug genommen. 25 Der Kläger hat beantragt, 26 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.479,52 EUR Urlaubsabgeltung für den Zeitraum 2005 bis 2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2009 zu zahlen. 27 Die Beklagte hat beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 11.02.2010 (Bl. 126 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen aus § 7 Abs. 4 BUrlG für die Leistung von Urlaubsabgeltung lägen nicht vor. Abzugelten seien nämlich nur die dem Kläger tatsächlich erwachsenen Urlaubsansprüche. Für das Jahr 2009 sei die Entstehung eines Urlaubsanspruches bereits deshalb ausgeschlossen, weil ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe. 30 Für die Jahre 2005 bis 2008 sei unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes dem Kläger kein Urlaubsanspruch erwachsen. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen sei demnach gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG nur dann bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit und anschließender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Urlaubsjahr ursächlich für das Unterbleiben der Urlaubsfreistellung geworden sei. Einen dahingehenden substantiierten Sachvortrag habe der darlegungspflichtige Kläger jedoch nicht erbracht. Insbesondere verkenne der Kläger, dass die bei ihm festgestellte Erwerbsunfähigkeit, welche zur Zahlung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente geführt habe, rechtlich nicht mit Arbeitsunfähigkeit identisch sei. Von Erwerbsunfähigkeit müsse nämlich schon ausgegangen werden, wenn eine Erwerbstätigkeit nur noch in dem im Gesetz beschriebenen Maße ausgeübt werden könne. Der sozialversicherte Arbeitnehmer, der erwerbsunfähig sei, müsse also nicht arbeitsunfähig erkrankt sein. Mangels hinreichender Darlegung einer Arbeitsunfähigkeit für den maßgeblichen Zeitraum müsse vom Verfall der klägerischen Urlaubsansprüche ausgegangen werden. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 11.02.2010 (= Bl. 130 ff. d. A.) Bezug genommen. 32 Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 22.03.2010 zugestellt worden ist, hat am 20.04.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.06.2010 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 22.06.2010 verlängert worden war. 33 Der Kläger macht geltend, 34 er verfolge den erstinstanzlich bereits geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch lediglich eingeschränkt, nämlich nur für die Zeit von 2005 bis 2008, weiter. Insoweit müsse von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden, zumal bereits in dem Vergleich, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28.01.2009 geschlossen worden sei, ausdrücklich geregelt sei, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers und einer fehlenden positiven Gesundheitsprognose beiden Seiten geboten erscheine. Es sei rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Arbeitsunfähigkeit des Klägers plötzlich bestreite, zumal zuvor durchgehend unstreitig gewesen sei, dass dieser dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Letzteres folge im Übrigen auch aus dem Schreiben der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation des C vom 16.02.2009 (vgl. Bl. 98 d. A.). Für die Tatsache, dass der Kläger während des gesamten maßgeblichen Zeitraumes bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt sei, benenne er nunmehr drei ihn behandelnde Ärzte als Zeugen, die er von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. 35 Im Übrigen verweise der Kläger auf seinen gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag. 36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf dessen Schriftsätze vom 18.06.2010 (vgl. Bl. 155 ff. d. A.) und 28.09.2010 (vgl. Bl. 216 ff. d. A.) verwiesen. 37 Der Kläger beantragt, 38 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.02.2010, Az.: 3 Ca 1517/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.990,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2009 zu zahlen. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Die Beklagte führt aus, 42 entgegen der Auffassung des Klägers sei es aufgrund der Formulierung im Vergleich beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht unstreitig, dass diese für den gesamten hier geltend gemachten Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Zutreffend sei zwar, dass der Kläger anfangs arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und dies auch einen längeren Zeitraum umfasst habe; jedoch sei der Beklagten schlicht unbekannt, während welches genauen Zeitraumes eine Arbeitsunfähigkeit beim Kläger vorgelegen habe. 43 Auch sei die Auffassung des Klägers unrichtig, dass eine Erwerbsunfähigkeit immer den Rückschluss auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zulasse. Der Hinweis des Klägers auf drei ihn behandelnden Ärzte führe nicht weiter, da deren Vernehmung als Zeugen zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führe. 44 Soweit die Beklagte ihren erstinstanzlichen Sachvortrag in den Berufungsbegründungsschriftsatz schlicht noch einmal "hineinkopiert habe", sei darauf hinzuweisen, dass ein Abgeltungsanspruch durch die zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 7 Sa 274/08, getroffene Vereinbarungen nicht mehr bestehe; insoweit sei es zu einem Tatsachenvergleich zwischen den Parteien gekommen. 45 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.08.2010 (vgl. Bl. 182 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe 46 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 47 Das Arbeitsgericht Mainz hat die Leistungsklage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht für die Zeit vom 10.10.2005 bis 31.12.2008 Urlaubsabgeltung in Höhe von 25.990,68 EUR zuzüglich Zinsen nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht zu. Dabei kann sogar unterstellt werden, dass die Urlaubsfreistellung während dieser Zeit wegen einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers unterblieben ist und daher nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 = AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG) Urlaubsabgeltung zumindest für den nicht genommenen gesetzlichen Erholungsurlaub grundsätzlich hätte gewährt werden müssen. Diese Urlaubsabgeltung ist aber von der Beklagten trotzdem ausnahmsweise nicht geschuldet, da der Kläger während des vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 7 Sa 274/08 geführten Rechtsstreites durch einen Tatsachenvergleich rechtswirksam auf die nunmehr klageweise verfolgten Urlaubsabgeltungsansprüche verzichtet hat. 48 Dieser Tatsachenvergleich wurde zwar nicht in den Vergleichstext, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28.01.2009 protokolliert worden ist, aufgenommen. Er kam aber durch eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien zustande. 49 Es ist zwar regelmäßig ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer auf gesetzliche Urlaubs- wie auch Urlaubsabgeltungsansprüche rechtswirksam verzichtet, da von den gesetzlichen Urlaubsbestimmungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG grundsätzlich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Jedoch ist es rechtlich zulässig, im Rahmen eines Tatsachenvergleiches, die einem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche zu vereinbaren (BAG, Urteil vom 20.1.1998 - 9 AZR 812/96 = AP Nr. 45 zu § 13 BUrlG). Ein Tatsachenvergleich setzt nach § 779 BGB voraus, dass zwischen den Parteien eine Ungewissheit besteht, die im Wege gegenseitigen Nachgehens beseitigt werden soll. 50 Im vorliegenden Fall resultierte eine Ungewissheit über die dem Kläger zustehenden Urlaubsabgeltungsansprüche im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, also im Januar 2009 aus der sich anbahnenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum (Nicht-)Verfall von Urlaubsansprüchen bei über Jahre hinweg andauernder Arbeitsunfähigkeit. Diese Änderung der Rechtsprechung wurde maßgeblich eingeleitet durch das Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf in der Sache Schultz/Hoff vom 02.08.2006 (Az: 12 Sa 486/06 = LAGE BUrlG § 7 Nr. 43), das an den Europäischen Gerichtshof gerichtet wurde. Aufgrund dieses Ersuchens hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2009 (Az: C-350/06, C-520/06, C-350/06 und C-520-06 = NZA 2009, 135 ff.) unter anderem entschieden, dass Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahingehend auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krank geschrieben bzw. in Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Aufgrund dieses Urteiles des Europäischen Gerichtshofes hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2009 (a. a. O.) dahin erkannt, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Innerhalb des Zeitraumes zwischen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und jener des Bundesarbeitsgerichtes schlossen die Parteien den gerichtlichen Vergleich vom 28.01.2009 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Mithin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar, mit welchem Inhalt das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umsetzen würde. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (a. a. O.) ausdrücklich ausführt, konnte eine uneingeschränkte Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 und Satz 4, Abs. 4 BUrlG in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf in der Sache X/Y nicht mehr als gesichert angesehen werden. 51 Angesichts der hieraus resultierenden Ungewissheit über den Umfang der dem Kläger im Falle eines Ausscheidens bei der Beklagten zustehenden Urlaubsabgeltungsansprüche bestand für beide Seiten Anlass, während des Laufes der Widerrufsfrist, die in dem gerichtlichen Vergleich vom 28.01.2009 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vereinbart worden war, die dem Kläger zustehenden Urlaubsabgeltungsansprüche im Rahmen eines Vergleichs im Sinne von § 779 BGB zu regeln. Hiervon haben die Parteien Gebrauch gemacht, indem sie in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.02.2009 und des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.02.2009 ausdrücklich klarstellten, dass keine Resturlaubs- oder Freizeitguthaben zugunsten des Klägers mehr bestehen. Im Gegenzug hat die Beklagte zugesagt, den gerichtlichen Vergleich, aufgrund dessen der Kläger einen Abfindungsanspruch sowie betriebliche Rentenansprüche erwarb, nicht zu widerrufen. 52 Dass die sich gerade ändernde Rechtsprechung und die daraus resultierende Ungewissheit zur rechtlichen Existenz von Urlaubsansprüchen des Klägers auch subjektiv für die handelnden Prozessbevollmächtigten eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hat, liegt nahe, zumal für den weitaus größten Teil der Urlaubsansprüche des Klägers bei Außerachtlassung der Rechtsprechungsänderung ein Anspruchsverfall zum Zeitpunkt des Wechsels der Anwaltsschreiben bereits eingetreten gewesen wäre und von daher für den weit überwiegenden Teil der Urlaubsansprüche kein Regelungsbedarf bestanden hätte. 53 Nach alledem bedurfte es nicht der Klärung der vor allem im erstinstanzlichen Verfahren diskutierten Frage, ob der Kläger während des hier geltend gemachten Zeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war oder nicht. 54 Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. 55 Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.