Beschluss
5 TaBV 21/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Arbeitgeber regelmäßig und wiederholt gegen Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG verstößt, sodass andere Rechtsbehelfe unzureichend sind.
• Der Arbeitgeber verletzt Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG, wenn er Einstellungen oder Versetzungen häufig kurzfristig vornimmt und die einwöchige Unterrichtungsfrist nicht einhält oder das Verfahren nach § 100 BetrVG nicht einleitet.
• Für Eingruppierungen besteht ein Mitbestimmungsrecht nur, wenn eine rechtliche Grundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) eine Eingruppierung veranlasst; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Ein Ordnungsgeld kann zur Durchsetzung künftiger Unterlassungsverpflichtungen angedroht werden; die Höhe ist nach Verhältnismäßigkeit festzulegen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei wiederholten Verstößen gegen § 99 BetrVG • Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Arbeitgeber regelmäßig und wiederholt gegen Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG verstößt, sodass andere Rechtsbehelfe unzureichend sind. • Der Arbeitgeber verletzt Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG, wenn er Einstellungen oder Versetzungen häufig kurzfristig vornimmt und die einwöchige Unterrichtungsfrist nicht einhält oder das Verfahren nach § 100 BetrVG nicht einleitet. • Für Eingruppierungen besteht ein Mitbestimmungsrecht nur, wenn eine rechtliche Grundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) eine Eingruppierung veranlasst; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ein Ordnungsgeld kann zur Durchsetzung künftiger Unterlassungsverpflichtungen angedroht werden; die Höhe ist nach Verhältnismäßigkeit festzulegen. Der bei einer Drogeriemarktkette gebildete Betriebsrat (Antragsteller) beanstandet zahlreiche kurzfristige Einstellungen und Versetzungen der Arbeitgeberin in mehreren Verkaufsstellen, bei denen die einwöchige Unterrichtung nach § 99 BetrVG nicht eingehalten und das Verfahren nach § 100 BetrVG nicht eingeleitet wurde. Die Arbeitgeberin hatte Aushilfen und Mitarbeiterinnen kurzfristig als Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen beschäftigt; teils fehlen Einstellungsgründe oder Datumsangaben in den Anträgen. Der Betriebsrat verlangt Unterlassungsanordnungen gegen künftige kurzfristige Beschäftigungen und vorläufige Maßnahmen ohne rechtzeitige Unterrichtung sowie Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Beteiligung bei Eingruppierungen und zur Anwendung des Entgelttarifvertrags. Die Arbeitgeberin hielt die Anträge für unzulässig und rügte, dass nicht ausnahmslos eine Wochenfrist einhaltbar sei sowie dass eine allgemeine Eingruppierungspflicht ohne Tarifbindung fehle. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat in Teilen Recht; beide Seiten legten Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt. • Anwendbare Normen: § 99, § 100, § 101, § 23 Abs. 3 BetrVG sowie Verfahrensvorschriften des ArbGG und ZPO. • Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG: Das Gericht bestätigt, dass ein Unterlassungsanspruch bereits dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber wiederholt grob gegen Mitbestimmungsrechte verstößt und die üblichen Rechtsbehelfe (z.B. Zustimmungsersetzungsverfahren, Aufhebung) wegen der Kurzfristigkeit der Maßnahmen keine effektive Rechtswahrung ermöglichen. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Arbeitgeberin hat nach eigenem Vortrag häufig nur kurzzeitige Einstellungen/Versetzungen vorgenommen, die Wochenfrist des § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht eingehalten und vielfach kein Verfahren nach § 100 BetrVG eingeleitet; in zahlreichen Fällen waren Anträge inhaltlich unzureichend. • Eingruppierungsansprüche: Für einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich Eingruppierungen fehlt es an konkreten, substantiierten Tatsachen, die belegen, dass die Arbeitgeberin Arbeitnehmer mit tariflicher Eingruppierung ohne Beteiligung ordnungsgemäß eingruppiert hat; eine Eingruppierung setzt eine Rechtsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) voraus. • Verhältnis zur Globalantrag-Problematik: Globalanträge sind nicht von vornherein unzulässig; sie sind begründet, wenn der dargestellte Dauerrechtsverstoß vorliegt. • Ordnungsgeld: Zur Verhinderung künftiger Verstöße ist ein Ordnungsgeld angemessen; das Gericht hielt 1.500 EUR je Einzelfall für verhältnismäßig und ausreichend. • Ergebnis der Beschwerde: Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die des Betriebsrats waren unbegründet; der erstinstanzliche Beschluss wurde bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat bestätigt das Urteil des Arbeitsgerichts in den wesentlichen Punkten: Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin in den konkret benannten Verkaufsstellen Einstellungen, Versetzungen und vorläufige personelle Maßnahmen nicht vornimmt, ohne ihn mindestens eine Woche vorher ordnungsgemäß zu unterrichten oder seine Zustimmung einzuholen bzw. ihn im Sinne einer vorläufigen Maßnahme zu beteiligen, weil die Arbeitgeberin wiederholt gegen § 99 BetrVG verstoßen hat. Ebenso hat die Arbeitgeberin Informationspflichten nach § 100 BetrVG verletzt. Für künftige Zuwiderhandlungen wurden Ordnungsgelder in angemessener Höhe (1.500 EUR je Einzelfall) angedroht. Anträge des Betriebsrats zu generellen Eingruppierungsunterlassungen außerhalb eines Tarif- oder Vertragsgrundes waren hingegen unbegründet, weil es an einer rechtlichen Grundlage und substantiierter Vortragssituation fehlte. Damit wird der Schutz der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Bezug auf kurzfristige personelle Maßnahmen gestärkt, zugleich aber ein Eingreifen des Gerichts bei Eingruppierungen ohne konkrete Tatsachengrundlage abgelehnt.