OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ta 225/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die arbeitsrechtlich relevanten Tatsachen doppelrelevant sind oder ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen besteht. • Die Einordnung der Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis kann auch bei ungewöhnlicher Vertragsgestaltung erfolgen; Maßgeblich sind Inhalt, Weisungsbefugnis und Eingliederung in den Betriebsablauf. • Die bloße weitgehende Freiheit der Arbeitnehmerin bei der Arbeitszeitgestaltung spricht nicht zwingend gegen ein Arbeitsverhältnis, wenn Weisungen hinsichtlich Inhalt und Durchführung der Tätigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rechtswegöffnung bei doppelrelevanten Tatsachen und ungewöhnlichem Arbeitsvertragsinhalt • Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die arbeitsrechtlich relevanten Tatsachen doppelrelevant sind oder ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen besteht. • Die Einordnung der Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis kann auch bei ungewöhnlicher Vertragsgestaltung erfolgen; Maßgeblich sind Inhalt, Weisungsbefugnis und Eingliederung in den Betriebsablauf. • Die bloße weitgehende Freiheit der Arbeitnehmerin bei der Arbeitszeitgestaltung spricht nicht zwingend gegen ein Arbeitsverhältnis, wenn Weisungen hinsichtlich Inhalt und Durchführung der Tätigkeit vorliegen. Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Merchandising- und Kontrolltätigkeiten in Filialen (u.a. Gebrüder H. KG, Parfümerien) aufgrund eines mündlichen Vertrags und erhielt pro Besuch Vergütungen sowie Kostenersatz. Im März bis Mai 2010 wurden ihr Besuche in einer bestimmten Filiale verweigert; sie verlangt deshalb Vergütung für diese Besuche und hilfsweise eine verpflichtende Zuweisung von Filialen bzw. eine Feststellung der Beschäftigung. Das Arbeitsgericht erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht. Dagegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Die Beklagte hielt die Klägerin für selbständig und berief sich auf freie Zeiteinteilung und die Möglichkeit, Dritte einzusetzen. Die Vorinstanz behandelte Fragen zur Arbeitnehmereigenschaft, Weisungsbefugnis und Vertragsgestaltung. • Die sofortige Beschwerde war sachlich, form- und fristgerecht und ist begründet. • Nach § 2 Abs.1 Ziff.3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil die hier streitigen Tatsachen doppelrelevant sind und insbesondere der Klageantrag auf tatsächliche Beschäftigung (Klageantrag zu 2) nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Erfolg haben kann (sic-non-Fall). • Zwischen den Anträgen auf Vergütung und auf Beschäftigung besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs.3 ArbGG; daher ist der gesamte Rechtsstreit arbeitsgerichtlich zuständig. • Die Einordnung als Arbeitsverhältnis ist trotz unüblicher Vertragsinhalte möglich. Relevante Umstände sprechen für eine Arbeitnehmerstellung: Weisungen der Beklagten hinsichtlich Vorgehen und Darstellung, Erstellung von Besuchsberichten, Eingliederung in den Betriebsablauf sowie die Abhängigkeit des Einsatzes vom Bedarf der Beklagten und ihrer Kunden. • Die weitgehende Möglichkeit der Klägerin, ihre Arbeitszeit selbst zu gestalten, steht einer Arbeitnehmerqualifikation nicht entgegen, weil das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch auf Inhalt und Durchführung der Leistung beschränkt sein kann; auch die gelegentliche Leistungserbringung durch den Ehemann der Klägerin ändert dies nicht entscheidend. • Mangels Erforderlichkeit wurde keine Kostenentscheidung getroffen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 180,00 EUR festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08./16.08.2010 wurde aufgehoben und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage insgesamt eröffnet. Die Kammer qualifizierte die streitige Rechtsbeziehung als arbeitsgerichtlich zu prüfenden Sachverhalt, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen doppelrelevant sind und ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vergütungs- und Beschäftigungsanspruch besteht. Es wurde festgestellt, dass die Indizien (Weisungen zu Inhalt und Durchführung, Erfordernis von Besuchsberichten, Eingliederung und Abhängigkeit vom Bedarf der Beklagten) die Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können; deshalb ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Eine Entscheidung über die materiellen Ansprüche (Vergütung, Verpflichtung zur Beschäftigung) wurde nicht getroffen; das Verfahren wird vor den Arbeitsgerichten weitergeführt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 180,00 EUR festgesetzt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt.