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Beschluss

3 Ta 234/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2010:1119.3TA234.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.10.2010 - 2 Ca 1007/10 - in der Ziffer 2 des Beschlusstenors dahingehend abgeändert, dass es dort heißt: Zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z., B-Stadt, wird dem Kläger mit Wirkung ab dem 02.09.2010 die Rechtsanwältin I. K., D-Straße, D-Stadt, als Verkehrsanwältin beigeordnet. Gründe I. 1 Nach seinen Angaben ist der Kläger türkischer Herkunft und nur eingeschränkt in der Lage, sich schriftlich in deutscher Sprache auszudrücken (s. Schriftsatz vom 26.10.2010, dort S. 1 = Bl. 78 d.A.). In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 2 Ca 1007/10 - beansprucht der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung von 1.509,39 EUR netto (nebst Zinsen). Im Zusammenhang mit seinem Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger darum gebeten, ihm die Rechtsanwälte Dr. H. und Z. pp., B-Stadt, als Prozessbevollmächtigte und die Rechtsanwältin I. K., D-Stadt, als Verkehrsanwältin beizuordnen (s. dazu S. 3 des Schriftsatzes vom 02.09.2010 = Bl. 58 d.A. sowie Schriftsatz vom 07.10.2010 = Bl. 68 d.A.). Mit Beschluss vom 13.10.2010 hat das Arbeitsgericht dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts Z. die Prozesskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung eines Verkehrsanwaltes hat das Arbeitsgericht in dem vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen. 2 Gegen den am 14.10.2010 zugestellten Beschluss vom 13.10.2010 - 2 Ca 1007/10 - hat der Kläger am 27.10.2010 mit dem Schriftsatz vom 26.10.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdeschrift die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt begründet: 3 Er, der Kläger, hätte (auch) Anspruch auf Beiordnung ohne die Einschränkung zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes gehabt, so dass es letztlich auf die Frage, ob der Kläger sich schriftlich oder telefonisch hätte an den Prozessbevollmächtigten wenden können, nicht ankomme. Der Kläger verweist auf seine türkische Herkunft sowie auf sein Sprachproblem. Die Beiordnung als Verkehrsanwalt sei kostengünstiger als eine Beiordnung als Hauptbevollmächtigter einschließlich anfallender Fahrtkosten. Dazu führt der Kläger weiter aus. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 78 f. d.A. verwiesen. 4 Mit dem Beschluss vom 27.10.2010 - 2 Ca 1007/10 - (Bl. 80 d.A.) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren äußert sich der Kläger weiter mit dem Schriftsatz vom 13.11.2010 (Bl. 87 d.A.), worauf ebenso Bezug genommen wird wie auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 16.11.2010 (Bl. 88 ff. d.A.). 5 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. 6 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat Erfolg, da sie begründet ist. 7 2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 121 Abs. 4 - 2. Alternative - ZPO ist einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht in der Nähe des Prozessgerichts wohnhaft ist, auf ihren Antrag hin neben dem Prozessbevollmächtigten ein Verkehrsanwalt beizuordnen, soweit dies erforderlich ist. Maßstab für letzteres ist, ob eine vermögende Partei in gleicher Lage die hierfür anfallenden Kosten vernünftigerweise aufwenden würde und ob diese Kosten gegebenenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten wären. Abzustellen ist dabei sowohl auf die objektive Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei als auch auf deren subjektive Möglichkeiten, sich ihrem Prozessbevollmächtigten kostengünstiger auf andere zumutbare Weise hinreichend verständlich zu machen (vgl. Motzer/Münchener Kommentar 3. Aufl. ZPO § 121 Rz 34; vgl. dazu auch die in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des LAG Hamburg v. 02.11.2006 - 3 Ta 22/06 -). Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass hier besondere Umstände es erfordern, dass dem Kläger Rechtsanwältin K. zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Z. beigeordnet wird. Diese besonderen Umstände liegen zum einen in der Entfernung vom Wohnsitz des Klägers in Z. zum Kanzleisitz der Rechtsanwälte Z. und Partner in B-Stadt (= einfache Entfernung ca. 87 km mit einer damit verbundenen Fahrzeit von ca. 1 Stunde und 15 Minuten). Berücksichtigt man den für den Kläger mit einer Hin- und Rückfahrt verbundenen Zeitaufwand ist dem Kläger die Durchführung einer Informationsreise nach B-Stadt nicht zuzumuten. Unter den gegebenen Umständen kann der Kläger weiter nicht darauf verwiesen werden, Rechtsanwalt Z. schriftlich oder telefonisch zu informieren (vgl. dazu BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - juris Rz 17 a.E.). 8 Erweist sich die sofortige Beschwerde hiernach als begründet, war der Beschluss des Arbeitsgerichts wie geschehen abzuändern (zu ergänzen). 9 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.