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Urteil

1 Sa 355/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unbestimmtes Rückkehrrecht aus einer Betriebsvereinbarung kann durch spätere individualrechtliche Zusagen der Arbeitgeberin erweitert und konkretisiert werden. • Ein Schreiben des Arbeitgebers an betroffene Mitarbeiter kann, nach Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände und nach Treu und Glauben, eine eigenständige, verpflichtende Zusage begründen. • Die Verpflichtung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses kann bestehen, ohne dass der Arbeitgeber bereits zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet ist; die konkrete Zuordnung auf einen adäquaten Arbeitsplatz ist dann Folge des später zu begründenden Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Individualrechtliche Zusagen erweitern Rückkehrrecht aus Betriebsvereinbarung • Ein unbestimmtes Rückkehrrecht aus einer Betriebsvereinbarung kann durch spätere individualrechtliche Zusagen der Arbeitgeberin erweitert und konkretisiert werden. • Ein Schreiben des Arbeitgebers an betroffene Mitarbeiter kann, nach Auslegung unter Berücksichtigung der Umstände und nach Treu und Glauben, eine eigenständige, verpflichtende Zusage begründen. • Die Verpflichtung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses kann bestehen, ohne dass der Arbeitgeber bereits zur tatsächlichen Beschäftigung verpflichtet ist; die konkrete Zuordnung auf einen adäquaten Arbeitsplatz ist dann Folge des später zu begründenden Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war ursprünglich Arbeitnehmer der Beklagten und wechselte 1987 im Rahmen eines Joint-Venture in die C. Informationssysteme GmbH; eine Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 enthielt in Ziffer 15 ein Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung in der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die C.-Gesellschaften durchliefen in den folgenden Jahren mehrere Verschmelzungen und Ausgründungen; 2003/2005 bestätigte die Beklagte gegenüber der C.-Personalabteilung und dem Kläger in Schreiben, dass die in Ziffer 15 geregelte Rechtsposition bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen unberührt bleibe. 2009 meldete die C. Insolvenz an, der Kläger wurde freigestellt und gekündigt; er begehrte bei der Beklagten Wiedereinstellung bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrages. Das Arbeitsgericht gab dem Hilfsantrag statt und verurteilte die Beklagte zur Annahme des Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages; beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung begründet ein Rückkehrrecht bei Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der ursprünglich als "neue Gesellschaft" gedachten C. Informationssysteme GmbH; diese Bestimmung ist nicht schon allein wegen späterer Gesellschafterwechsel zeitlich beschränkt gewesen. • Die Beklagte hat durch die Schreiben vom 21.08.2003, 12.12.2003 und 10.02.2005 gegenüber der Personalabteilung und dem Kläger individualrechtliche Verpflichtungserklärungen abgegeben, die nach Auslegung unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftverkehrs und nach Treu und Glauben so zu verstehen sind, dass die Rückkehrzusage auch für die aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsnachfolger gelten soll. • Individualrechtliche Zusagen sind nach §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen; bei unklaren, allgemein gehaltenen Klauseln greift die Unklarheitenregel zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs.2 BGB), so dass die Auslegung zugunsten des Klägers ausfällt. • Aus den individualrechtlichen Zusagen der Beklagten ergibt sich die Verpflichtung, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen; daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig eine gegenwärtige Verpflichtung zu konkreter Beschäftigung, vielmehr ist die Beklagte zur Annahme des Angebots auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu verurteilen und ein adäquater Arbeitsplatz zu bestimmen. • Das ursprüngliche Schreiben vom 04.11.1986 stellt kein sofortiges, annehmungsfähiges Angebot i.S.v. § 145 BGB dar, sondern lediglich die Zusage eines Rückkehrrechts, sodass die Klage auf sofortige tatsächliche Beschäftigung insoweit keinen Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.02.2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen. Die weitergehende Festlegung konkreter Arbeitsbedingungen durch das Arbeitsgericht wurde aufgehoben; die Klage auf sofortige Beschäftigung wurde im Wesentlichen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und die Revision zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass die Beklagte durch ihre Erklärungen von 2003 und 2005 eine individuelle Verpflichtung zur Anerkennung des Rückkehrrechts geschaffen hat, sodass zumindest die Verpflichtung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht; die konkrete Umsetzung einer Beschäftigung bedarf nachfolgender Regelungen und Prüfung. Dadurch gewann der Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Vertragsschluss; hinsichtlich einer bereits jetzt durchzusetzenden konkreten Beschäftigung unterlag er überwiegend.