Urteil
8 Sa 466/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kündigung eines Tarifvertrages hindert nicht die Nachwirkung der tarifvertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 5 TVG.
• Eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG beendet die Nachwirkung nur insoweit, wie sie denselben Regelungsbereich erfasst.
• Ein Manteltarifvertrag, der die Regelung der betrieblichen Altersversorgung auf einen gesonderten Alterssicherungstarifvertrag verweist, ersetzt nicht automatisch einen bestehenden Versorgungs-Tarifvertrag und beendet dessen Nachwirkung.
Entscheidungsgründe
Nachwirkung von Versorgungs-Tarifregelungen bei Verweis auf gesonderten Alterssicherungstarifvertrag • Die Kündigung eines Tarifvertrages hindert nicht die Nachwirkung der tarifvertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 5 TVG. • Eine "andere Abmachung" im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG beendet die Nachwirkung nur insoweit, wie sie denselben Regelungsbereich erfasst. • Ein Manteltarifvertrag, der die Regelung der betrieblichen Altersversorgung auf einen gesonderten Alterssicherungstarifvertrag verweist, ersetzt nicht automatisch einen bestehenden Versorgungs-Tarifvertrag und beendet dessen Nachwirkung. Die Klägerin war als Altenpflegerin bei der ursprünglich Y Sozialdienste gGmbH beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag verwies auf einen Tarifvertrag über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (07.07.1998), der Beitragszahlungen in Form von Direktversicherungen regelte. Die Versicherungsgesellschaft fusionierte später; die Trägerfirma wechselte und kündigte den Versorgungsvertrag. Ein Manteltarifvertrag der Konzernmutter mit der Gewerkschaft trat zum 01.01.2004 in Kraft und enthält in § 23 den ausdrücklichen Verweis, die zusätzliche Altersversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag zu regeln. Ein solcher Alterssicherungstarifvertrag wurde bislang nicht geschlossen. Die Beklagte zahlte bis November 2006 Beiträge, stellte dann die Zahlung ein. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung ausstehender Beiträge von Dezember 2006 bis Mai 2010. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, der Manteltarifvertrag habe die Nachwirkung des Versorgungsvertrags abgelöst. • Die Kündigung des Tarifvertrages über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung führt nicht zum Wegfall der nachwirkenden Tarifnormen, weil § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung gewährt. • Eine "andere Abmachung" nach § 4 Abs. 5 TVG beendet die Nachwirkung nur, wenn sie denselben Regelungsbereich erfasst und die nachwirkenden Normen inhaltlich ersetzt. • Der Manteltarifvertrag regelt nicht die zusätzliche Altersversorgung selbst, sondern verweist ausdrücklich auf einen gesonderten Alterssicherungstarifvertrag; daraus folgt, dass keine tarifliche Ablösung der nachwirkenden Regelungen beabsichtigt oder erfolgt ist. • Mangels Abschlusses des vorgesehenen Alterssicherungstarvertrages besteht weiterhin die Nachwirkung der Regelungen des Tarifvertrages vom 07.07.1998; die Arbeitgeberin war daher verpflichtet, die Beiträge weiter zu leisten. • Die Berufung hatte keinen Erfolg; die Begründung des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG bestätigt und die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2010 bleibt bestehen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Beiträge zur Direktversicherung für die geltend gemachte Zeitspanne, weil die nachwirkenden tariflichen Regelungen des Versorgungsvertrags weiterhin gelten. Der Manteltarifvertrag hat die Nachwirkung nicht ersetzt, da er die Altersversorgung lediglich an einen gesonderten Alterssicherungstarvertrag verweist, der nicht zustande gekommen ist. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.