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Beschluss

6 Ta 237/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Vergleich, der nach Einreichung einer Klage mit gleichzeitig gestelltem PKH-Antrag vor Gericht abgeschlossen wird, gilt für den Vergleichsmehrwert nur die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG. • Eine erhöhte (1,5-fache) Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn hinsichtlich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig war. • Die Festsetzung der PKH-Vergütung durch die Urkundsbeamtin ist dann zutreffend, wenn der Gesetzeswortlaut der VV Nr. 1003 RVG und die Umstände der gerichtlichen Inanspruchnahme dies nahelegen.
Entscheidungsgründe
Vergleich nach Klage mit PKH-Antrag: 1,0 Einigungsgebühr nach Nr.1003 VV-RVG • Bei einem Vergleich, der nach Einreichung einer Klage mit gleichzeitig gestelltem PKH-Antrag vor Gericht abgeschlossen wird, gilt für den Vergleichsmehrwert nur die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG. • Eine erhöhte (1,5-fache) Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kommt nicht in Betracht, wenn hinsichtlich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig war. • Die Festsetzung der PKH-Vergütung durch die Urkundsbeamtin ist dann zutreffend, wenn der Gesetzeswortlaut der VV Nr. 1003 RVG und die Umstände der gerichtlichen Inanspruchnahme dies nahelegen. Der Kläger klagte und stellte zugleich Prozesskostenhilfe für einen Abfindungsanspruch in Höhe von 3.350 €; streitig war ferner eine Abfindungsvereinbarung über 10.000 €. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht erklärten die Parteien, das Arbeitsverhältnis unverändert fortzuführen und dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung nicht mehr 10.000 € schulde; der Rechtsstreit war damit erledigt. Der Gegenstandswert wurde für den Rechtsstreit mit 3.350 € und für den Vergleich mit 10.000 € festgesetzt. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte die Festsetzung von Einigungsgebühren; die Urkundsbeamtin setzte die PKH-Vergütung zunächst auf 1.074,81 € fest, später auf 1.218,80 €. Die Vertreterin der Staatskasse beschwerte sich hiergegen und hielt nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr für den Vergleich für gerechtfertigt. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG und fristgerecht eingelegt. • Anwendbare Normen: Entscheidend sind §§ 49, 13, 55 RVG sowie die Vergütungsverzeichnisse Nr. 1000 und Nr. 1003 VV-RVG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. • Wortlaut und Zweck der VV Nr.1003: Nach Nr.1003 Satz 2 VV-RVG ist eine reduzierte Gebühr anzuwenden, wenn hinsichtlich der miterledigten Gegenstände bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig war, wozu auch ein vorliegend gestellter PKH-Antrag zählt. • Tatsächliche Inanspruchnahme des Gerichts: Die Sitzungsniederschrift zeigt, dass der Vergleich erst im Gerichtstermin nach Verfügung der PKH verhandelt und abgeschlossen wurde; das Gericht war nicht nur Beurkundungsorgan, sondern musste erörtern. • Folge für die Gebühr: Aufgrund des anhängigen gerichtlichen Verfahrens besteht für den Vergleichsmehrwert nur ein Anspruch auf die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr.1003 VV-RVG und nicht auf die 1,5-fache nach Nr.1000 VV-RVG. • Anwendung auf den Fall: Damit war die ursprüngliche Festsetzung der Urkundsbeamtin (1.074,81 €) zutreffend; die spätere Erhöhung durch das Arbeitsgericht war nicht gerechtfertigt in Bezug auf die zusätzlich angesetzte höhere Gebühr. • Rechtskraft der Entscheidung: Die Entscheidung ist gemäß den einschlägigen RVG-Bestimmungen unanfechtbar in der vorgesehenen Weise. Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist begründet; die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt. Begründend liegt zugrunde, dass für den Vergleichsmehrwert wegen des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens und des vor dem Gericht abgeschlossenen Vergleichs nur die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG anzusetzen ist. Eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG kommt nicht zuerkennen, weil das Gericht in der Sache tätig geworden ist und nicht lediglich die Protokollierung einer bereits vollständig ausgehandelten Einigung vorgenommen hat. Die Beschlussänderung des Arbeitsgerichts zuungunsten der Staatskasse war daher zurückzunehmen und die ursprüngliche Festsetzung der Urkundsbeamtin als zutreffend zu bestätigen.