Beschluss
1 Ta 249/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann erfolgen, wenn der Berechtigte auf Aufforderung keine Erklärung zu seinen veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt (§ 120 Abs.4 S.2 ZPO).
• Die Erreichbarkeit unter der gemeldeten Wohnanschrift liegt in der Sphäre des Berechtigten und entbindet nicht von der Pflicht zur Mitteilung von Änderungen.
• Die Zustellungsbevollmächtigung des beigeordneten Rechtsanwalts erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der Verhältnisse im PKH-Verfahren, wenn der Antrag durch den Anwalt gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Unterlassung der Mitteilung geänderter Verhältnisse • Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann erfolgen, wenn der Berechtigte auf Aufforderung keine Erklärung zu seinen veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt (§ 120 Abs.4 S.2 ZPO). • Die Erreichbarkeit unter der gemeldeten Wohnanschrift liegt in der Sphäre des Berechtigten und entbindet nicht von der Pflicht zur Mitteilung von Änderungen. • Die Zustellungsbevollmächtigung des beigeordneten Rechtsanwalts erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der Verhältnisse im PKH-Verfahren, wenn der Antrag durch den Anwalt gestellt wurde. Der Kläger erhielt vom Arbeitsgericht Trier Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Lohnzahlungsklage. Nach Abschluss des Rechtsstreits forderte das Gericht den Kläger über seinen Anwalt mehrfach zur Abgabe einer Erklärung über geänderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf. Der Kläger reagierte nicht, und der beigeordnete Anwalt erklärte, keinen Kontakt mehr zum Mandanten zu haben. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 24.09.2010 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Der Anwalt legte im Namen des Klägers sofortige Beschwerde ein, die nicht weiter begründet wurde. Das Arbeitsgericht legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. • Statthaftigkeit und Fristwahrung: Die sofortige Beschwerde war nach §78 ArbGG i.V.m. ZPO statthaft und fristgerecht eingegangen. • Pflicht zur Auskunft: Nach §120 Abs.4 S.2 ZPO muss die Partei auf gerichtliche Aufforderung erklären, ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich verändert haben. • Erreichbarkeit liegt in der Sphäre des Berechtigten: Die postalische Nicht-Erreichbarkeit an der gemeldeten Adresse befreit nicht von der Auskunftspflicht; dies gilt auch, wenn der beigeordnete Anwalt keinen Kontakt mehr zum Mandanten hat. • Umfang der Prozessvollmacht: Die Prozessvollmacht des beigeordneten Rechtsanwalts umfasst die Zustellung und die Mitwirkung bei der nachträglichen Überprüfung der Verhältnisse, wenn der Antrag durch den Anwalt gestellt wurde. • Rechtsfolge bei Unterlassung: Da der Kläger trotz Aufforderung keine Erklärung abgegeben hat, war die Aufhebung der PKH-Bewilligung nach §§120 Abs.4, 124 Nr.2 ZPO gerechtfertigt. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die sofortige Beschwerde war unbegründet und daher nach §97 Abs.1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Der Kläger hat die sofortige Beschwerde verloren. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht war rechtmäßig, weil der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung keine Erklärung zu möglichen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Die Verantwortung, erreichbar zu sein und auf Aufforderungen zu reagieren, liegt beim Berechtigten; fehlender Kontakt zum beigeordneten Anwalt entbindet hiervon nicht. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen, eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.