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Urteil

10 Sa 456/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine außerordentliche fristlose Tatkündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer vom Dritten ein Bestechungsgeld fordert und damit die Loyalitätspflicht schwer verletzt (§ 626 BGB). • Der Arbeitgeber verletzt durch eine Verdachtskündigung nicht zwingend Aufklärungspflichten mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn die fristlose Tatkündigung als solche vor Gericht nachgewiesen wird. • Eine Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist nicht unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände aus seiner Sicht vorträgt. • Eine sofortige Stellungnahme nach Beendigung der Beweisaufnahme ist regelmäßig zumutbar; ein Anspruch auf Vertagung für schriftliche Erwiderung besteht nur in Ausnahmefällen. • Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen (z.B. Schmiergeldforderung) ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Fristlose Tatkündigung wegen Schweigegeldforderung und fehlende Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung • Eine außerordentliche fristlose Tatkündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer vom Dritten ein Bestechungsgeld fordert und damit die Loyalitätspflicht schwer verletzt (§ 626 BGB). • Der Arbeitgeber verletzt durch eine Verdachtskündigung nicht zwingend Aufklärungspflichten mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn die fristlose Tatkündigung als solche vor Gericht nachgewiesen wird. • Eine Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist nicht unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände aus seiner Sicht vorträgt. • Eine sofortige Stellungnahme nach Beendigung der Beweisaufnahme ist regelmäßig zumutbar; ein Anspruch auf Vertagung für schriftliche Erwiderung besteht nur in Ausnahmefällen. • Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen (z.B. Schmiergeldforderung) ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Der Kläger war seit 1989 als Revisor in Vollzeit beschäftigt und ab 01.12.2009 in Altersteilzeit. Bei einer Revision im Autohaus X. stellte er nach eigenen Angaben erhebliche Beanstandungen fest. Die Beklagte kündigte dem Kläger außerordentlich fristlos (hilfsweise mit Auslauffrist) mit dem Vorwurf, der Kläger habe am 26.11.2009 vom Verkaufsleiter U. 15.000 € Schweigegeld verlangt. Zeugen wurden vernommen; der Kläger bestritt die Vorwürfe, erklärte aber, ein Umschlag mit Geld sei auf seinem Schreibtisch aufgetaucht und führte telefonische Kontakte zum VDOH-Sprecher Q. Der Betriebsrat wurde angehört; der Kläger rügte später Fehler bei Anhörung, Aufklärung und Beweiswürdigung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64,66 ArbGG; §§ 517,519 ZPO). • Tatsächliche Feststellungen: Die Kammer hält die Zeugenaussagen, insbesondere des U. und des R., für glaubhaft und kommt darauf gestützt zu der Überzeugung, dass der Kläger die Zahlung von 15.000 € gefordert hat. • Rechtliche Bewertung Tatkündigung: Die geforderte Bestechung erfüllt die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs.1 BGB; Annahme oder Versprechen von Vorteilen, die das dienstliche Verhalten zum Nachteil des Arbeitgebers beeinflussen können, rechtfertigt regelmäßig fristlose Kündigung. • Aufklärungspflicht bei Verdachtskündigung: Selbst wenn die Kündigung als Verdachtskündigung erwogen wurde, ändert eine möglicherweise unvollständige Aufklärung durch den Arbeitgeber nichts an der gerichtlichen Prüfung; das Gericht hat den Tatbestand objektiv geklärt und den wichtigen Grund nachgewiesen. • Betriebsratsanhörung: Die Anhörung nach § 102 Abs.1 BetrVG war ausreichend, weil die Beklagte dem Betriebsrat die aus ihrer Sicht tragenden und entlastenden Umstände mitgeteilt hat; keinesfalls wurden entscheidungserhebliche Tatsachen vorenthalten. • Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Ein Anspruch auf Vertagung zur schriftlichen Stellungnahme nach Beendigung der Beweisaufnahme bestand nicht; die mündliche Verhandlung bot Gelegenheit zur sofortigen Erwiderung (§ 370 ZPO). • Keine Abmahnung erforderlich: Die Schwere der Pflichtverletzung machte eine Abmahnung entbehrlich; die Interessenabwägung ergab die Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit. • Kosten und Revision: Die Berufung ist zurückzuweisen; die Kosten trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 18.12.2009 hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Kammer hat die Zeugenaussagen gewürdigt und ist überzeugt, dass der Kläger vom Verkaufsleiter des Autohauses die Zahlung von 15.000 € gefordert hat; dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung dar, die die Vertrauensgrundlage zerstört und eine fristlose Tatkündigung rechtfertigt. Die Betriebsratsanhörung war gesetzeskonform und eine weitergehende Aufklärung durch den Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung ändert nichts an der gerichtlichen Feststellung des wichtigen Grundes. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung; die Kosten des Rechtsstreits hat er zu tragen und die Revision wird nicht zugelassen.