Urteil
7 Sa 534/10
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
• Durch andauernde Überlassung von Wohnraum gegen Abzug vom Lohn und entsprechendes Verhalten der Parteien kann konkludent ein Mietvertrag zustande kommen.
• Aufrechnung der Arbeitgeberin mit Mietforderungen ist möglich, wenn die Gegenforderung aufrechenbar und nicht durch ein gesetzliches Verbot ausgeschlossen ist.
• Bei behaupteten Mietmängeln trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für Zustand bei Vertragsschluss.
• Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts war auf die vom Arbeitsgericht angenommene Eröffnung des Arbeitsrechtswegs beschränkt; eine eigenständige Rechtswegskontrolle im Berufungsverfahren unterfällt Einschränkungen des § 65 ArbGG.
Entscheidungsgründe
Konkludenter Mietvertrag und Tarifliche Ausschlussfrist führen zur Abweisung von Lohnforderung • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. • Durch andauernde Überlassung von Wohnraum gegen Abzug vom Lohn und entsprechendes Verhalten der Parteien kann konkludent ein Mietvertrag zustande kommen. • Aufrechnung der Arbeitgeberin mit Mietforderungen ist möglich, wenn die Gegenforderung aufrechenbar und nicht durch ein gesetzliches Verbot ausgeschlossen ist. • Bei behaupteten Mietmängeln trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für Zustand bei Vertragsschluss. • Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts war auf die vom Arbeitsgericht angenommene Eröffnung des Arbeitsrechtswegs beschränkt; eine eigenständige Rechtswegskontrolle im Berufungsverfahren unterfällt Einschränkungen des § 65 ArbGG. Der Kläger ist seit 01.11.2007 als Oberarzt bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte überließ ihm ein teilmöbliertes Appartement in einem Personalwohnheim; monatlich wurde ein Mietbetrag sowie einmalig eine Kaution vom Gehalt einbehalten. Im Arbeitsvertrag war auf in der Gesellschaft geltende Tarifverträge verwiesen; in § 34 TV-Ärzte/DRK Süd-West ist eine 6-monatige Ausschlussfrist für Ansprüche geregelt. Der Kläger fügte handschriftlich einen Zusatz ein, wonach er keine Mietzahlung anerkenne, zog in die Wohnung und widersprach den Abzügen nicht unmittelbar. Er forderte die Rückzahlung erst mit Klageeinreichung am 12.01.2010. Die Parteien stritten, ob ein Mietverhältnis (insbesondere Werkmietwohnung) oder lediglich eine zur Dienstleistung dienende Überlassung vorliegt und ob die Ausschlussfrist greift. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; das Berufungsgericht durfte die vom Arbeitsgericht angenommene Zuständigkeit nicht erneut in Frage stellen (§ 65 ArbGG). • Anwendbarkeit Tarifvertrag: Der TV-Ärzte/DRK Süd-West findet Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, da der Arbeitsvertrag auf hausinterne Tarifregelungen verweist. • Ausschlussfrist (§ 34 TV-Ärzte/DRK Süd-West): Die vom Kläger geltend gemachten Lohnansprüche waren überwiegend verfallen, weil sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden; die Klageschrift setzte nur Ansprüche ab dem 20.07.2009 wirksam durch. • Konkludenter Mietvertrag: Durch längere Überlassung des Wohnraums, das tatsächliche Bewohnen und das erstmalige Dulden der Gehaltsabzüge haben die Parteien konkludent einen Mietvertrag geschlossen; der handschriftliche Zusatz des Klägers wurde nicht Vertragsbestandteil, weil er erst nach Unterschrift der Beklagten hinzugefügt wurde. • Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB): Die Beklagte konnte mit ihrer Mietforderung gegenüber den rechtzeitig geltend gemachten Lohnansprüchen aufrechnen; kein Aufrechnungsverbot nach § 394 S.1 BGB lag vor. • Werkmietwohnung vs. Mietvertrag: Materiell handelte es sich nicht um eine Werkmietwohnung i.S.d. § 576 BGB, sondern um einen Mietvertrag anlässlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses, weil der Kläger die Wohnung dauerhaft zu Wohnzwecken nutzte. • Mietminderung (§ 536 BGB) und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Ein Anspruch auf Mietminderung scheiterte an fehlender Darlegung des Zustands bei Vertragsschluss; eine Sittenwidrigkeit oder Wucher war nicht dargetan. • Kosten und Revision: Die Berufung war kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. • Rechtsweg zu Arbeitsgericht: Insoweit die streitige Hauptforderung lohnbezogen ist, war der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet; ob die Gegenforderung rechtlich dem Amtsgericht zuzuweisen wäre, konnte wegen Prüfungsbeschränkung offenbleiben. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge, weil viele Lohnansprüche gemäß § 34 Abs. 1 TV-Ärzte/DRK Süd-West verfallen sind und die rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche durch Aufrechnung der Beklagten mit einer konkludent geschuldeten Mietforderung erloschen sind. Ein Mietminderungs- oder Sittenwidrigkeitsvorbringen des Klägers war nicht ausreichend substantiiert, sodass diese Einwendungen nicht zum Erfolg führten. Die Beklagte konnte folglich die einbehaltenen Beträge rechtfertigen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.