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Beschluss

7 TaBVGa 4/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn das begehrte Unterlassungsziel bereits vollständig realisiert ist und kein Wiederholungsrisiko besteht (fehlendes Rechtschutzbedürfnis). • Aus § 101 BetrVG folgt, dass § 99 BetrVG keine Grundlage für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Durchführung betriebsverfassungswidriger personeller Maßnahmen bietet. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verletzung der §§ 111 ff. BetrVG kann nicht dahin gehend reichen, den Weiterbetrieb an einem anderen Betriebsort zu untersagen; diese Vorschriften dienen der Beteiligung im Vorfeld, nicht der Untersagung nachträglicher Betriebsfolgen. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Tatsachen für eine konkrete Gesundheitsgefahr oder jedenfalls die Regelungsabsicht des Arbeitgebers im Bereich des Gesundheitsschutzes voraus. • Die Vorschrift des § 103 Abs. 3 BetrVG schützt das Amt des Betriebsratsmitglieds vor unmittelbarer Einflussnahme, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Unterlassungsanspruch, wenn das Mandat durch Verlegung oder Restmandat erhalten bleibt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung von Versetzungen nach Betriebsverlagerung • Eine Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn das begehrte Unterlassungsziel bereits vollständig realisiert ist und kein Wiederholungsrisiko besteht (fehlendes Rechtschutzbedürfnis). • Aus § 101 BetrVG folgt, dass § 99 BetrVG keine Grundlage für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Durchführung betriebsverfassungswidriger personeller Maßnahmen bietet. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verletzung der §§ 111 ff. BetrVG kann nicht dahin gehend reichen, den Weiterbetrieb an einem anderen Betriebsort zu untersagen; diese Vorschriften dienen der Beteiligung im Vorfeld, nicht der Untersagung nachträglicher Betriebsfolgen. • Ein Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte Tatsachen für eine konkrete Gesundheitsgefahr oder jedenfalls die Regelungsabsicht des Arbeitgebers im Bereich des Gesundheitsschutzes voraus. • Die Vorschrift des § 103 Abs. 3 BetrVG schützt das Amt des Betriebsratsmitglieds vor unmittelbarer Einflussnahme, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Unterlassungsanspruch, wenn das Mandat durch Verlegung oder Restmandat erhalten bleibt. Die Arbeitgeberin schloss zum 31.12.2010 die Betriebsstätte C-Stadt und verlegte Arbeitsplätze nach A-Stadt. Teilweise wurden Änderungsverträge, teils Änderungskündigungen ausgesprochen. Der örtliche Betriebsrat widersprach per E-Mail der Versetzung der noch 15 betroffenen Arbeitnehmer und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen deren Versetzung und Beschäftigung in A-Stadt. Unter den Betroffenen waren mehrere Betriebsratsmitglieder; der Betriebsrat rügte Verletzungen der §§ 99, 103, 111 ff. und des Arbeitsschutzes wegen angeblicher Asbest- und Nitrosamitbelastung. Das Arbeitsgericht Koblenz wies den Antrag bis auf vier namentlich genannte Betriebsratsmitglieder zurück. Der Betriebsrat legte sofortige Beschwerde ein; die Arbeitgeberin bestritt Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses und die Gefahrensituation. Die Arbeitgeberin hatte die Versetzungen zwischenzeitlich vollständig vollzogen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht nach den einschlägigen Vorschriften eingelegt und statthaft; die Frage eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses kann offen bleiben, weil materielle Mängel nicht zu Gunsten des Betriebsrats entscheiden. • Fehlendes Rechtschutzbedürfnis: Ein Unterlassungsbegehren entfällt, wenn der Vorgang bereits abgeschlossen ist und keine Wiederholungsgefahr oder fortwirkende Rechtswirkungen bestehen; die Arbeitgeberin hatte die begehrten Versetzungen vollständig durchgeführt. • Kein Anspruch aus § 99/§ 101 BetrVG: § 101 BetrVG regelt abschließend die Sicherung der Beteiligungsrechte, sodass kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen durchgeführte personelle Maßnahmen aus § 99 abgeleitet werden kann; hier liegt zudem keine personelle Einzelmaßnahme i.S.d. § 99 vor. • Keine Unterstützung durch §§ 111 ff. BetrVG: Die Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. dienen der Beteiligung im Vorfeld einer Betriebsänderung; ein Verbot der nachfolgenden Beschäftigung an einem anderen Standort ist ungeeignet, diese Rechte nachträglich zu sichern. • Kein Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Diese Norm zielt auf Regelungen des Arbeitgebers im Bereich des Gesundheitsschutzes; der Betriebsrat hat keine glaubhaft gemachten konkreten Gefährdungstatsachen vorgetragen, und behauptete Belastungen seien beseitigt worden. • Keine Verletzung des § 103 Abs. 3 BetrVG bezogen auf Betriebsratsmitglieder: Weder bei Betriebsverlegung noch bei Betriebsstillegung entsteht unmittelbar ein Verlust des Mandats im Sinne des § 24 Nr. 4 BetrVG; verbleibende Amtsausübung bzw. Restmandat gewährleisten den Schutz des Mandatszwecks, sodass ein Unterlassungsanspruch hier nicht besteht. • Keine Anhaltspunkte für grobe Verletzungen im Sinne des § 23 Abs. 3 S.1 BetrVG: Es fehlen konkrete Hinweise auf schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten der Arbeitgeberin, das einen einstweiligen Unterlassungsanspruch begründen könnte. Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Hauptgründe sind das fehlende Rechtschutzbedürfnis, weil die begehrten Versetzungen bereits vollständig durchgeführt worden sind, und die materielle Unbegründetheit eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats. Ein Anspruch lässt sich weder aus § 99 noch aus §§ 111 ff. oder aus § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ableiten; § 101 BetrVG schließt einen solchen allgemeinen Anspruch aus. Soweit Betriebsratsmitglieder betroffen sind, liegt zudem keine einschlägige Verletzung des Schutzes ihres Mandats nach § 103 Abs.3 BetrVG vor, weil das Amt erhalten beziehungsweise als Restmandat fortbesteht. Damit bleibt der Antrag des Betriebsrats ins Leere und die Beschwerde war erfolglos.