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Beschluss

7 Ta 277/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Klausel, wonach der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens eine gleichwertige Tätigkeit übernehmen kann, berechtigt zur Versetzung an einen anderen Betriebsstandort des Unternehmens. • Ein Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten bisherigen Betriebsort kann ausgeschlossen sein, wenn die dortige Tätigkeit objektiv unmöglich geworden ist (§ 275 BGB). • Ein Eilverfahren ist nur in Ausnahmefällen zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Weisung geeignet; fehlt ein Durchsetzungsanspruch, scheitert das einstweilige Rechtsschutzbegehren. • Eine Versetzungsanordnung ist nicht schon deshalb unwirksam wegen mangelnder Transparenz der Klausel; die Auslegung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners zu orientieren (§§ 305 ff., § 307 Abs.1 S.2 BGB). • Bei Versetzung ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber sein billiges Ermessen nach § 106 GewO berücksichtigt hat; wirtschaftliche Entscheidungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Unternehmensweite Versetzung rechtmäßig; Beschäftigungsanspruch am alten Standort wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen • Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Klausel, wonach der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens eine gleichwertige Tätigkeit übernehmen kann, berechtigt zur Versetzung an einen anderen Betriebsstandort des Unternehmens. • Ein Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten bisherigen Betriebsort kann ausgeschlossen sein, wenn die dortige Tätigkeit objektiv unmöglich geworden ist (§ 275 BGB). • Ein Eilverfahren ist nur in Ausnahmefällen zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Weisung geeignet; fehlt ein Durchsetzungsanspruch, scheitert das einstweilige Rechtsschutzbegehren. • Eine Versetzungsanordnung ist nicht schon deshalb unwirksam wegen mangelnder Transparenz der Klausel; die Auslegung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners zu orientieren (§§ 305 ff., § 307 Abs.1 S.2 BGB). • Bei Versetzung ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber sein billiges Ermessen nach § 106 GewO berücksichtigt hat; wirtschaftliche Entscheidungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich nicht gerichtlich überprüfbar. Der Kläger ist seit 1999 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt; im schriftlichen Vertrag ist Höhr-Grenzhausen als Dienstsitz genannt und zugleich eine unternehmensweite Übertragung gleichwertiger Tätigkeiten vorbehalten. Die Beklagte verlegte den Betrieb sukzessive nach C-Stadt und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dort an; sie ordnete an, dass der Kläger ab 13.12.2010 in C-Stadt zu arbeiten habe. Der Kläger wandte sich mit Anträgen auf einstweilige Verfügung gegen die Versetzung und begehrte seine Weiterbeschäftigung in Höhr-Grenzhausen bis zum 31.03.2011 bzw. hilfsweise die Untersagung der Anordnung. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; das LAG verwarf die sofortige Beschwerde als unbegründet. Relevante Tatsachen sind die Betriebsverlagerung, der Sozialplan mit Mobilitätsbeihilfen und die tatsächliche Verlagerung der Betriebsmittel nach C-Stadt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Fehlender Verfügungsanspruch (Hauptantrag): Eine Weiterbeschäftigung in Höhr-Grenzhausen ist objektiv unmöglich geworden, weil der Betrieb verlagert und die notwendigen Betriebsmittel sowie die überwiegende Tätigkeit nach C-Stadt verlagert wurden; nach § 275 Abs.1 BGB ist der Beschäftigungsanspruch damit ausgeschlossen. • Fehlender Verfügungsanspruch (Hilfsantrag): Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand keine ernstliche Wiederholungsgefahr einer Versetzungsanordnung; daher fehlt es an der Grundlage für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. • Vertragliche Grundlage der Versetzung: Die Klausel, wonach der Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens eine gleichwertige Tätigkeit übernehmen kann, berechtigt nach objektiver Auslegung zur Versetzung an eine andere Betriebsstätte des Unternehmens; der Begriff ‚Unternehmen‘ umfasst auch mehrere Betriebsstandorte und ist nach AGB-Auslegungsregeln nicht intransparent (§§ 305 ff., § 307 Abs.1 S.2 BGB). • Billigkeitsprüfung nach § 106 GewO: Die Arbeitgeberin hat ihr billiges Ermessen hinreichend berücksichtigt; Gesundheits- und Überlastungsrisiken waren nicht konkret dargelegt bzw. durch Prüfberichte entkräftet; persönliche Umzugsgründe sind im Eilverfahren gegen die zeitlich begrenzte Maßnahme bis 31.03.2011 nicht ausreichend. • Sozialplan und Maßnahmenmilderung: Der Sozialplan sieht Mobilitätsbeihilfen und Transferangebote vor, die die Belastungen durch den Standortwechsel mildern und in die Abwägung einfließen. • Prozessrechtlicher Hinweis: In der summarischen Prüfung des Eilverfahrens genügt die dargestellte Sach- und Rechtslage, eine weitergehende Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Höhr-Grenzhausen, weil die dortige Beschäftigung objektiv unmöglich geworden ist (§ 275 BGB). Auch der hilfsweise begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Anordnung, in C-Stadt zu arbeiten, besteht nicht, da keine Wiederholungsgefahr vorliegt und die Versetzungsanordnung auf vertraglicher Grundlage sowie nach § 106 GewO billiges Ermessen beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Damit bleibt die Versetzung nach C-Stadt vorläufig wirksam und die Beklagte darf die Arbeitsleistung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in C-Stadt verlangen.