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Urteil

11 Sa 511/10

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gerichtlich protokollierter Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis "ungekündigt fortbesteht", bindet die Parteien und schließt das Vorbringen entgegenstehender Beendigungstatbestände aus. • Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer Güteverhandlung eine (widerrufliche) Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung, begründet dies einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt nach § 611 BGB, ohne dass tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich ist. • Wurde der Arbeitnehmer von der Arbeit weggeschickt und damit die Leistung nicht angenommen, kann der Anspruch für die Zwischenzeit auf § 615 BGB gestützt werden. • Eine behauptete Befristung des Arbeitsverhältnisses ist ohne die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG). • Der Arbeitgeber ist zur Erteilung von Lohnabrechnungen verpflichtet (§ 107 Abs. 1 GewO).
Entscheidungsgründe
Vergleichsbindung und Freistellung begründen Entgeltanspruch (Annahmeverzug/Freistellung) • Ein gerichtlich protokollierter Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis "ungekündigt fortbesteht", bindet die Parteien und schließt das Vorbringen entgegenstehender Beendigungstatbestände aus. • Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einer Güteverhandlung eine (widerrufliche) Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung, begründet dies einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt nach § 611 BGB, ohne dass tatsächliche Arbeitsleistung erforderlich ist. • Wurde der Arbeitnehmer von der Arbeit weggeschickt und damit die Leistung nicht angenommen, kann der Anspruch für die Zwischenzeit auf § 615 BGB gestützt werden. • Eine behauptete Befristung des Arbeitsverhältnisses ist ohne die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform unwirksam (§ 14 Abs. 4 TzBfG). • Der Arbeitgeber ist zur Erteilung von Lohnabrechnungen verpflichtet (§ 107 Abs. 1 GewO). Die Klägerin arbeitete am 30.09.2009 und 01.10.2009 für die Beklagte; ab dem 02.10.2009 setzte sie die Arbeitsleistung nicht fort. Vorprozessual erklärte die Beklagte, es könne kein Arbeitsverhältnis begründet werden, und sprach vorsorglich Kündigung aus. In einem gerichtlichen Gütevergleich vom 28.10.2009 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis sei ungekündigt fortbestehend; die Klägerin bot weiterhin Arbeitsleistung an, die Beklagte erklärte eine vorläufige Freistellung und sagte auf Nachfrage, die Klägerin solle am nächsten Tag nicht kommen. Die Klägerin bezog für Oktober und November 2009 Leistungen des Jobcenters und trat diese Ansprüche zurück. Sie klagte auf Zahlung von Lohn für Oktober und November 2009; das Arbeitsgericht gab den Klagen teilweise statt und setzte ein Bruttomonatsentgelt von mindestens 850,05 € zugrunde. Die Beklagte berief gegen die Entscheidungen mit der Auffassung, es habe lediglich ein zweitägiges Probearbeitsverhältnis bestanden. • Zulässigkeit: Die Berufungen der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64, 66 ArbGG i.V.m. §§ 512, 519 ZPO). • Vergleichsbindung: Der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 28.10.2009, wonach das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, bindet die Beklagte gemäß § 779 BGB und schließt die Geltendmachung früherer Beendigungstatbestände aus. • Formbedürftigkeit der Befristung: Soweit die Beklagte eine Befristung geltend macht, fehlt es an der erforderlichen Schriftform; eine solche Befristung wäre nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. • Annahmeverzug für 02.10.–28.10.2009: Die Erklärung der Beklagten, die Klägerin solle gehen bzw. es könne kein Arbeitsverhältnis begründet werden, zeigt den Willen, die Arbeitsleistung nicht anzunehmen; damit geriet die Beklagte in Annahmeverzug (§§ 615, 293 BGB) und die Klägerin hat für diese Zeit einen Vergütungsanspruch. • Freistellung und Vergütungsanspruch ab 29.10.2009: Die in der Güteverhandlung protokollierte widerrufliche Freistellung bei Fortzahlung des Entgelts ist nach § 133 BGB so auszulegen, dass die Klägerin gegen Fortzahlung Anspruch auf Vergütung nach § 611 BGB behält, ohne Arbeit leisten zu müssen. • Abrechnungspflicht: Die Beklagte ist zudem verpflichtet, die angeforderten Lohnabrechnungen zu erteilen (§ 107 Abs. 1 GewO). • Höhe der Vergütung: Die Berechnung des Arbeitsgerichts (monatl. Brutto mindestens 850,05 €, abzüglich bereits gezahlter 56,67 € für Oktober) wurde nicht beanstandet und ist nicht Gegenstand der Berufung. • Kosten und Revision: Die Berufungen wurden kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen (§§ 97, 91 ZPO; § 72 Abs. 3 ArbGG). Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen; die Klagen der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Oktober und November 2009 wurden zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht für den Zeitraum 02.10.2009 bis 28.10.2009 ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB wegen Annahmeverzugs der Beklagten zu; für den Zeitraum ab 29.10.2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2009 besteht der Anspruch auf Grund der protokollierten widerruflichen Freistellung nach § 611 BGB fort. Die Beklagte ist ferner zur Erteilung korrigierter Lohnabrechnungen verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.