Beschluss
6 Ta 16/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0218.6TA16.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02. Dezember 2010 - 10 Ca 1555/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 129.063,63 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht für zutreffend gehaltene Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. 2 Im zugrundeliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Auflösung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung der Beklagten, über Provisionsansprüche sowie über einen Zahlungsanspruch wegen einer fehlgeschlagenen Urlaubsreise. Die Parteien streiten ferner über von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachte eigene Zahlungsansprüche, darunter auch ein behaupteter Schadensersatzanspruch wegen einer bislang unterbliebenen Herausgabe eines vom Kläger zurückgehaltenen Dienstwagens. 3 Die Beklagte führt ein Unternehmen zur Schädlingsbekämpfung. Seit 12.10.2005 waren die Parteien verbunden durch einen vom selben Tag datierenden "Arbeitsvertrag für Verkaufsleiter", in dem es unter anderem heißt: 4 "§ 1 Der Mitarbeiter wird für das Unternehmen als Angestellter/Verkaufsleiter im Innen- u. Außendienst (Reisender) tätig. 5 Der Mitarbeiter vertritt das Unternehmen hinsichtlich dessen Dienstleistung. Das Unternehmen behält sich vor, entsprechend den betrieblichen Erfordernissen bestimmte Dienstleistungen von der Vertretung durch den Mitarbeiter auszuschließen oder hinzuzufügen. 6 Das Unternehmen weist dem Mitarbeiter jederzeit widerruflich folgendes Gebiet zur Bearbeitung zu: M, W, D, T (weitere nach Absprache) 7 Das Unternehmen weist dem Mitarbeiter jederzeit widerruflich folgenden Kundenkreis zur Bearbeitung zu: Alle Bestandskunden aus dem o. g. Verkaufsgebiet 8 Das dem Mitarbeiter zugewiesene Gebiet/der zugewiesene Kundenkreis kann vom Unternehmen den betrieblichen Erfordernissen entsprechend neu eingeteilt werden. 9 § 2 Der Mitarbeiter wird das Unternehmen in seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter unterstützen, und ist verpflichtet, die Bezirksleiter/in im Unternehmen zu betreuen, einzuteilen und zu unterstützen. Selbst stellt er Kontakt zu Neukunden her, um Geschäftsabschlüsse mit den potentiellen Kunden anzubahnen und vorzubereiten bzw. Geschäftsabschlüsse mit den Kunden im Namen und für Rechnung des Unternehmens zu vermitteln. 10 Der Mitarbeiter wird dem Unternehmen über alle Kundenkontakte und Abschlüsse Bericht erstatten. 11 Das Unternehmen behält sich vor, das Berichtswesen seinen Erfordernissen anzupassen bzw. es entsprechend zu ändern. 12 Bei der Tourenplanung/Besuchsplanung hat der Mitarbeiter eventuellen Vorgaben des Unternehmens Folge zu leisten. 13 § 3 Der Mitarbeiter wird nur für das Unternehmen tätig sein und nimmt ausschließlich dessen Interessen wahr. Jede, wie auch immer geartete, andere Tätigkeit ist untersagt bzw. bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung des Unternehmens. . . . . . 14 § 5 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden einschließlich Pausen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und können vom Unternehmen jederzeit geändert werden. . . . . . 15 § 9 Der Erholungsurlaub beträgt 26 Arbeitstage. Der Urlaub wird in Abstimmung mit dem Unternehmen festgelegt. Im Übrigen geltend die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. 16 § 10 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich anzuzeigen unter Nennung ihrer voraussichtlichen Dauer. 17 Auf Verlangen des Unternehmens hat der Mitarbeiter die Gründe der Arbeitsverhinderung zu nennen. 18 Spätestens am dritten Tag einer Erkrankung hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen. Das Recht des Unternehmens, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, bleibt unberührt. 19 Etwaige Schadensersatzansprüche, die der Mitarbeiter gegen einen Dritten aus einem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Ereignis hat, sind vom Mitarbeiter an das Unternehmen in Höhe der ihm gewährten Gehaltsfortzahlung abgetreten. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, das Unternehmen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zu unterstützen." 20 Anlässlich der zugleich vertraglich vereinbarten Gehalts- und Provisionsabrede der Parteien wurden die Vergütungsansprüche vom Kläger von Beginn an als Nettoansprüche zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet. Weisungen der Beklagten, wann und in welcher Weise der Kläger die ihm von der Beklagten zur Betreuung zugewiesenen Gebiete und Kundenkreise gewährleisten musste, wurden dem Kläger nicht erteilt. 21 Die Beklagte ist deshalb der Auffassung, das Vertragsverhältnis der Parteien sei von ihnen als Handelsvertretervertrag praktiziert worden und der Kläger selbständig tätig gewesen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die vom Kläger angestrengte Klage sei nicht gegeben. 22 Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 10 Ca 1555/10 - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: 23 Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und Nr. 3 b ArbGG wegen des Streits der Parteien aus behauptetem Arbeitsverhältnis sowie über dessen Fortbestand eröffnet. Ausgangspunkt für die Abgrenzung zwischen weisungsgebundener und selbständiger Tätigkeit sei der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag. Wenn ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei, ist der zur Dienstleistung Verpflichtete kraft privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten anzusehen. Es habe deshalb auch keine korrigierende Prüfung dahin zu verfolgen, ob das Vertragsverhältnis nicht etwa auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können. Durch die bloße Nichtausübung von Weisungsrechten oder sonstigen Wegfall der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers wandele sich ein Arbeitsverhältnis noch nicht in ein freies Mitarbeiterverhältnis um. Diesem Grundsatz stünde nicht entgegen, dass für die rechtliche Einordnung einer Vertragsbeziehung die darin getroffene Bezeichnung nicht entscheidend ist, weil es darauf ankomme, wie die Rechtsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen sei und der wirkliche Geschäftsinhalt einerseits den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen, andererseits aber auch der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen sei. Würde der Vertrag abweichend von ausdrücklichen Vereinbarungen vollzogen, sei die tatsächliche Durchführung maßgebend, denn die praktische Handhabung lasse Schlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen seien. Zur Beurteilung dieser tatsächlichen Vertragsdurchführung könnten Indizien herangezogen werden; so sei wesentlich, ob der Beschäftigte seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe und weitere Nebentätigkeiten ausgeschlossen seien, ferner könnten die Form der Vergütung, die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen oder die Gewährung von Urlaub Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Allerdings seien diese Hilfstatsachen nicht wesentlich und könnten lediglich zu Gunsten des Mitarbeiters herangezogen werden. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber Folgerungen aus dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt zöge und auf Vorlage von Attesten, Gewährung von Urlaub, Abführung von Steuern und Sozialversicherung verzichte, könne nicht bereits auf ein freies Mitarbeiterverhältnis geschlossen werden. 24 Die Abgrenzung des selbständigen vom unselbständigen Handelsvertreter erfolge zwar nach dem Leitbild des § 84 Abs. 1 und 84 Abs. 2 HGB; gleichwohl ergäbe sich die Abgrenzung aus den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere unter Zugrundelegung des Gesamtbildes der Vertragsgestaltung. Weitgehende Weisungsfreiheit hinsichtlich Arbeitsumfang, Arbeitsgestaltung sowie fehlende örtliche und zeitliche Weisungsgebundenheit sprächen für die Selbständigkeit des Handelsvertreters. 25 Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien für Verkaufsleiter und die tatsächliche Durchführung dieses Vertrages belegten die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers als unselbständiger Handelsvertreter der Beklagten und damit die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers könnten zwar der Verzicht der Beklagten auf die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der auf die Ausübung von Weisungen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit des Klägers begründen. Maßgebend bleibe jedoch, dass der Anstellungsvertrag der Parteien ohne Weiteres dem Leitbild weisungsgebundener und deshalb persönlicher Abhängigkeit eines Arbeitnehmers genügende Regelungen enthalte: Die §§ 1 und 2 des schriftlichen Vertrages enthielten Bestimmungen zu Art und Ort der vom Kläger geschuldeten Verkaufsleitertätigkeit, § 5 des Arbeitsvertrages bestimmte Lage und Dauer der Arbeitszeit hinzu kämen. Urlaubsregelungen oder das Verbot jeglicher von der Beklagten nicht genehmigter Nebentätigkeit sowie in § 10 des Vertrages eingehende Bestimmungen im Zusammenhang mit etwaiger Arbeitsunfähigkeit des Klägers. 26 Auf die weitere Begründung des Beschlusses (S. 6 - 9 = Bl. 750 - 753 d. A.) wird Bezug genommen. 27 Gegen den am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschlusses richtet sich die am gleichen Tag eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. 28 Zur Begründung wird ausgeführt, 29 das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es auf die falschen Formulierungen im Arbeitsvertrag nicht ankäme. Der Kläger sei in dem gelebten Vertragsverhältnis selbständig und ohne Weisungen tätig gewesen. Hauptaufgabe sei die Vermittlung von Neu-Kundengeschäften gewesen. 30 Auf die weitere Beschwerdebegründung wird Bezug genommen. 31 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Dezember 2010 nicht abgeholfen. 32 In der weiteren Stellungnahme der Beklagten vom 14. Februar 2011 im Beschwerdeverfahren wurde an der Rechtsauffassung festgehalten und insbesondere ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis nicht als "Arbeitsvertrag" vollzogen worden sei. Der Kläger habe monatliche Netto-Provisionen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer unter Angabe seiner Steuernummer abgerechnet. Die Verwendung des schriftlichen Arbeitsvertrages sei aus der Not heraus erfolgt, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein anderes Formular zur Verfügung gestanden habe. 33 Zur Auffassung der Klägerseite wird auf den Schriftsatz vom 2. Februar 2011 verwiesen. 34 Auf den gesamten Akteninhalt wird Bezug genommen. II. 35 Die nach §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 2, 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt o h n e Erfolg. 36 Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und 3 b ArbGG eröffnet ist. 37 Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis bzw. über das Bestehen oder nicht Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Entscheidend hierbei ist, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist; denn die rechtliche Bewertung obliegt gleichermaßen wie die Überprüfung der Schlüssigkeit des materiellen Klagevorbringens allein dem angerufenen Gericht. Hieraus folgt, dass Einwendungen der beklagten Partei im Rechtswegbestimmungsverfahren grundsätzlich keine maßgebliche Relevanz zukommt (vgl. zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 12 W 307/09 - m. w. N. auf BGH Urteil vom 25. Februar 1993 - III CR 9/92 = NJW 1993, 1799). Wenn die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis vereinbart haben, ist der zur Dienstleistung verpflichtete kraft privatautonomer Entscheidung als Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten anzusehen. Es erfolgt keine objektive, korrigierende Prüfung, ob das Vertragsverhältnis nicht auch als freier Dienstvertrag hätte ausgestaltet werden können (ErfK-Preis, 10. Aufl., BGB 230 § 611 Rz. 36 m. w. N. BAG vom 13. März 1987 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 37; BAG vom 21. April 2005 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134). 38 Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss daher zu Recht auf den Inhalt des zwischen den Parteien vom 12. Oktober 2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrags für "Verkaufsleiter" abgestellt und ausgeführt, dass dieser ohne weiteres dem Leitbild weisungsgebundener und deshalb persönlicher Abhängigkeit eines Arbeitnehmers genügenden Regelung entspräche. Das gelte hinsichtlich der §§ 1 und 2 des schriftlichen Vertrages zu Art und Ort der vom Kläger geschuldeten Verkaufsleitertätigkeit, nach § 5 des Arbeitsvertrages zur Lage und Dauer der Arbeitszeit; hinzu kämen Urlaubsregelungen oder das Verbot jeglicher von der Beklagten nicht genehmigter Nebentätigkeit des Klägers, sowie in § 10 des Vertrages enthaltene eingehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit etwaiger Arbeitsunfähigkeit des Klägers, aus denen zugleich mindestens mittelbar die Pflicht zur höchstpersönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung resultiere. 39 Diesen Feststellungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Die Einwendungen der Beschwerde sind unbeachtlich, zumal der diesbezügliche Sachvortrag zivilprozessual ungeeignet ist. Dies gilt insbesondere soweit vorgetragen wurde, dass der schriftliche Arbeitsvertrag aus "Not" geschlossen worden sei, weil kein anderes Formular zur Verfügung gestanden habe. Im Rechtswegbestimmungsverfahren bleibt die Beklagte an das Vereinbarte gebunden. 40 Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 41 Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache und der Klage. 42 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. 43 Gegen diese Entscheidung ist daher ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.