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Beschluss

3 Ta 35/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2011:0228.3TA35.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2011 - 7 Ca 2421/09 - wird kostenpflichtig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Am 16.09.2010 erließ das Arbeitsgericht gegen den Beklagten das aus Bl. 99 ff. d.A. ersichtliche Versäumnisurteil - 7 Ca 2421/09 -, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Der Beklagte wurde dort zur Zahlung verschiedener Beträge (nebst Zinsen) an den Kläger verurteilt. Gegen das am 02.10.2010 zugestellte Versäumnisurteil vom 16.09.2010 - 7 Ca 2421/09 - legte der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 05.10.2010 mit dem Schriftsatz vom 05.10.2010 Einspruch ein und beantragte, 2 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil einzustellen. 3 Nach näherer Maßgabe des Schriftsatzes vom 16.01.2011 (Bl. 121 ff. d.A.) beantragte der Beklagte selbst die Aussetzung des im Schriftsatz vom 16.01.2011 erwähnten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Eine weitere schriftsätzliche Äußerung des nunmehr (wieder) anwaltlich vertretenen Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 18.01.2011 (Bl. 125 f. d.A.), worauf verwiesen wird. Dem Schriftsatz war die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 18.01.2011 beigefügt. 4 Mit dem Beschluss vom 19.01.2011 - 7 Ca 2421/09 - wies das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.09.2010 zurück. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 133 ff. d.A. verwiesen. 5 Der Beschluss vom 19.01.2011 - 7 Ca 2421/09 - wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22.01.2011 zugestellt. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 24.01.2011 mit dem Schriftsatz vom 24.01.2011 sofortige Beschwerde ein und behielt sich eine Begründung, die zeitnah erfolgen werde, vor. Mit dem Beschluss vom 07.02.2011 - 7 Ca 2421/09 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss vom 19.01.2011 nicht ab und legte die Beschwerde des Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. 6 Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 7 Die Beschwerde musste verworfen werden. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie unstatthaft ist. Gemäß § 572 Abs. 2 S. 1 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft ist. Mangelt es an diesem Erfordernis der Statthaftigkeit, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die demgemäß vorgenommene Prüfung ergibt, dass die Beschwerde hier nicht statthaft ist (vgl. § 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG, § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG und §§ 707 Abs. 2 und 719 Abs. 1 S. 1 ZPO; LAG Rheinland-Pfalz 16.01.2008 - 9 Ta 298/07 -). 8 Im Übrigen ergeben die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 2 - unten - der Gründe, mit denen das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 19.01.2011 - 7 Ca 2421/09 - versehen hat, dass sich das Arbeitsgericht des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens bewusst gewesen ist (- klarzustellen ist freilich, dass es sich bei dem Ermessen, das dem Arbeitsgericht im Rahmen des § 62 ArbGG zusteht, keineswegs um ein "unbeschränktes" freies Ermessen, sondern um ein pflichtgemäßes Ermessen handelt; vgl. Schwab/Weth/Walker 3. Aufl. ArbGG § 62 Rz. 36). Zwar sind die entsprechenden Ausführungen denkbar knapp gehalten, - sie lassen jedoch gerade noch erkennen, dass das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung das Interesse des Gläubigers (Klägers), aus dem Titel zu vollstrecken, gegen das Abwendungsinteresse des Schuldners (Beklagten) abgewogen hat. Der Beklagte macht nicht geltend, dass das Arbeitsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung verkannt bzw. die Grenzen seines Ermessens überschritten habe. Damit erweist sich das Rechtsmittel auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" als statthaft. Dahingestellt bleiben kann, ob einem derartigen "außerordentlichen Rechtsbehelf" ohnehin die rechtliche Anerkennung zu versagen ist (vgl. auch dazu Walker aaO. Rz 38). 9 Über die Kosten war gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. 10 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.